Besondere Serviceleistungen. 2.1.Serviceleistungen wie z.B. – außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere außerhalb der dort genannten Zeiten, – die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer Bedienungsanleitung der Hardware selbst vorzunehmen hat, – die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von Canon freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteile, Software, Anschluss an ungeeignete Geräte, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker) oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden sowie – die Lieferung der nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und Verschleißteile – die Installation von gerätebezogener Systemsoftware sind „besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. 2.2.Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Canon in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge, General Terms and Conditions for Rental, Service, Work, and Consulting Contracts, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge
Besondere Serviceleistungen. 2.1.Serviceleistungen wie z.5.1. Serviceleistungen, die z. B. – außerhalb des in Abschnitts D, in Ziff. 1 und Teil H Ziff. 2 bestimmten Rahmens, insbesondere außerhalb der dort in Abschnitt D, Ziff. 2 genannten Zeiten, – die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer Bedienungsanleitung der Hardware selbst vorzunehmen hat, – die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von Canon freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteile, Software, Anschluss an ungeeignete Geräte, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker) oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden sowie – die Lieferung der von nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und Verschleißteile Verschleißteilen betreffen oder – die Installation von gerätebezogener Systemsoftware betrifft sind „besondere Besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter Vereinbarung Beauftragung und Vergütung erbracht werden.
5.2. 2.2.Besondere Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Canon in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Serviceleistungen. 2.1.Serviceleistungen 2.1. Serviceleistungen wie z.B. – außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere außerhalb der dort genannten Zeiten, – die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer Bedienungsanleitung der Hardware selbst vorzunehmen hat, – die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von Canon freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteile, Software, Anschluss an ungeeignete Geräte, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker) oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden sowie – die Lieferung der nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und Verschleißteile – die Installation von gerätebezogener Systemsoftware sind „besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden.
2.2. 2.2.Besondere Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Canon in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge
Besondere Serviceleistungen. 2.1.Serviceleistungen wie z.5.1. Serviceleistungen, die z. B. – außerhalb des in Abschnitts D, in Ziff. 1 und Teil H Ziff. 2 bestimmten Rahmens, insbesondere außerhalb der dort in Abschnitt D, Ziff. 2 genannten Zeiten, – die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer Bedienungsanleitung der Hardware selbst vorzunehmen hat, – die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von TDG/Canon freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteile, Software, Anschluss an ungeeignete Geräte, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker) oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden sowie – die Lieferung der von nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und Verschleißteile Verschleißteilen betreffen oder – die Installation von gerätebezogener Systemsoftware betrifft sind „besondere Besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter Vereinbarung Beauftragung und Vergütung erbracht werden.
5.2. 2.2.Besondere Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Canon TDG in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von Canon TDG nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Serviceleistungen. 2.1.Serviceleistungen wie z.5.1. Serviceleistungen, die z. B. – außerhalb des in Abschnitts D, in Ziff. 1 und Teil H Ziff. 2 bestimmten Rahmens, insbesondere außerhalb der dort in Abschnitt D, Ziff. 2 genannten Zeiten, – die der Vertragspartner nach den vertraglichen Vereinbarungen oder einer Bedienungsanleitung der Hardware selbst vorzunehmen hat, – die aufgrund der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, des unsachgemäßen Betriebs der Hardware, insbesondere der Verwendung nicht von Canon freigegebener Verbrauchsmaterialien, Ersatz- oder Verschleißteile, Software, Anschluss an ungeeignete Geräte, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker) oder höherer Gewalt (Unfall-, Wasser-, Feuer-, Blitz-, Überspannungs-, Kurzschlussschäden) erforderlich werden sowie – die Lieferung der von nach der vertraglichen Vereinbarung gesondert zu vergütenden Ersatz- und Verschleißteile Verschleißteilen betreffen oder – die Installation von gerätebezogener Systemsoftware betrifft sind „besondere Besondere Serviceleistungen“, die nach gesonderter Vereinbarung Beauftragung und Vergütung erbracht werden.
5.2. 2.2.Besondere Besondere Serviceleistungen und die dabei anfallenden Ersatz- und Verschleißteile werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von Canon in Rechnung gestellt. Arbeitsleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.
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