Common use of Besondere Serviceleistungen Clause in Contracts

Besondere Serviceleistungen. 2.1 Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf (körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen ) - soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-, die Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder Um- und Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software beruhen , sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. Außerdem sind besondere Serviceleistungen: - Anwenderschulungen - Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger - Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu Verfügung gestellt oder installiert wurden. - Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen jedweder Art, die aufgrund des Abschlusses des CVU Software Support Vertrags bei anderen Programmen einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden. - Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-Umgebung des Kunden, die möglicherweise erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können 2.2 Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU berechnet. Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Von CVU nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge

Besondere Serviceleistungen. 2.1 2.1. Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf (körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen Programmversionen) - soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-ist -, die Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- und oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software beruhen , beruhen,. sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. Außerdem sind besondere Serviceleistungen: - Anwenderschulungen - Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger - Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu Canon zur Verfügung gestellt oder installiert wurden. - Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen jedweder Art, die aufgrund des Abschlusses des CVU Canon Software Support Vertrags bei anderen Software Programmen (einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden. - Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-IT Umgebung des Kunden, die möglicherweise erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können. 2.2 2.2. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU Canon berechnet. Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Angefan- gene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von CVU Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrts- zeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.-

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Miet , Service , Werk Und Beratungsverträge

Besondere Serviceleistungen. 2.1 2.1. Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf (körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen Programmversionen) - soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-ist -, die Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- und oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software beruhen beruhen, sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. Außerdem sind besondere Serviceleistungen: - Anwenderschulungen - Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener gestohlen er oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger - Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu SALLMANN zur Verfügung gestellt oder installiert wurden. - Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen jedweder ArtArt , die aufgrund des Abschlusses des CVU SALLMANN Software Support Vertrags bei anderen Software Programmen (einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden. - Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-IT Umgebung des Kunden, die möglicherweise erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können. 2.2 2.2. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU XXXXXXXX berechnet. Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Von CVU Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Xxx XXXXXXXX nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.-

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Samples: General Terms and Conditions for Rental, Service, Work, and Consulting Contracts

Besondere Serviceleistungen. 2.1 2.1. Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf (körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen Programmversionen) - soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-ist -, die Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- und oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software beruhen , beruhen,. sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. Außerdem sind besondere Serviceleistungen: - Anwenderschulungen - Ersatzbeschaffung -Anwenderschulungen -Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger - Service -Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu BSJ e.U. zur Verfügung gestellt oder installiert wurden. - Die -Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen jedweder Art, die aufgrund des Abschlusses des CVU BSJ e.U. Software Support Vertrags bei anderen Software Programmen (einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden. - Kosten -Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-IT Umgebung des Kunden, die möglicherweise erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können. 2.2 2.2. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU BSJ e.U. berechnet. Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von CVU BSJ e.U. nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Besondere Serviceleistungen. 2.1 2.1. Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf (körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen Programmversionen) - soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-ist -, die Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- und oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software beruhen beruhen, sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. Außerdem sind besondere Serviceleistungen: - Anwenderschulungen - Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger - Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu Canon zur Verfügung gestellt oder installiert wurden. - Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen jedweder Art, die aufgrund des Abschlusses des CVU Canon Software Support Vertrags bei anderen Software Programmen (einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden. - Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-IT Umgebung des Kunden, die möglicherweise erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können. 2.2 2.2. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU Canon berechnet. Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Angefangene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von CVU Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrtszeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.

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Besondere Serviceleistungen. 2.1 2.1. Serviceleistungen außerhalb des in Ziff. 1 und Teil H bestimmten Rahmens, insbesondere Serviceleistungen außerhalb der dort genannten Zeiten, die Lieferung von Updates auf (körperlichen) Datenträgern, die Lieferung von Upgrades (neue, um Funktionalitäten erweiterte Programmversionen Programmversionen) - soweit deren kostenlose Bereitstellung nicht vereinbart ist-ist -, die Installation und Integration von Updates und Upgrades, die Unterstützung bei der Diagnose und Behebung von Störungen, die auf höherer Gewalt, Einwirkungen Dritter (bspw. durch Viren, Hacker), der unsachgemäßen Bedienung oder Behandlung, dem unsachgemäßen Betrieb, Einsatz oder einer Um- und oder Bearbeitung oder Erweiterung der Software oder Hardware durch den Vertragspartner oder Dritte oder auf Änderungen der Systemumgebung bzw. des Installationsortes der Software beruhen , beruhen,. sind "besondere Serviceleistungen", die nach gesonderter Vereinbarung erbracht werden. Außerdem sind besondere Serviceleistungen: - Anwenderschulungen - Ersatzbeschaffung verloren gegangener, gestohlener oder beschädigter Lizenzzertifikate und/oder Datenträger - Service Packs, die direkt von den Herstellern der Fremdanbieter-Software oder jeder anderen Drittpartei bereitgestellt und ursprünglich nicht von CVU zu Canon zur Verfügung gestellt oder installiert wurden. - Die Bereitstellung von Verbesserungen, Erweiterungen, Modifikationen oder Veränderungen jedweder Art, die aufgrund des Abschlusses des CVU Canon Software Support Vertrags bei anderen Software Programmen (einschließlich anderer Positionen der unterstützten Software) notwendig werden. - Kosten für (softwaremäßige) Änderungen an der IT-IT Umgebung des Kunden, die möglicherweise erforderlich sind, um Korrekturen, Änderungen, Erweiterungen, Dateierweiterungen oder neue Versionen der Software zu installieren oder nutzen zu können. 2.2 2.2. Besondere Serviceleistungen werden gemäß den jeweils gültigen Preislisten von CVU Canon berechnet. Arbeitsleistungen werden nach minutengenauen Zeitaufwand berechnet. Angefan- gene halbe Stunden werden auf volle halbe Stunden aufgerundet. Von CVU Canon nicht zu vertretende Wartezeit beim Vertragspartner gilt als Arbeitszeit. Reise- und Anfahrts- zeiten werden anteilig als Arbeitszeit abgerechnet. Spesen (Übernachtungs-, Reisekosten etc.) werden nach Aufwand berechnet.

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