Besonderer Regelungsinhalt für die Versicherungsvermittlung. Ausschluss einer laufenden Überprüfungspflicht von Verträgen des Kunden durch den Unternehmer. Zulässig ist, dass eine solche auf Wunsch des Kunden stattfindet. • Ausschluss einer Pflicht zur Unterstützung im Schadenfall. Zulässig ist, dass eine solche dann erfolgt, wenn ein Versicherungsfall vom Kunden beim Unternehmer gemeldet und von diesem beim Versicherer wird.