Common use of Besserungsstellungs-Garantie Clause in Contracts

Besserungsstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Ver- sicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbst- beteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertrags- neuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – in Fällen des Widerrufs von und des Widerspruchs gegen Darlehens-, Lebens- oder Rentenversiche- rungsverträgen, soweit diese später als ein Jahr nach deren Vertragsabschluss erfolgen (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Ver- tragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außer- halb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Ab- satz 1. (1) Versicherungsschutz besteht für a) den Versicherungsnehmer, b) Personen, die im Versicherungsvertrag nach den §§ 24 bis 28 a mitversichert sind, c) Personen, die im Versicherungsvertrag nach § 29 namentlich als mitversichert bezeichnet werden, in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigen- schaft als – Eigentümer, – Vermieter, – Verpächter, – Mieter, – Pächter, – Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohnein- heit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug - Abstell- plätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), b) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa), c) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts- beratung (§ 2 n). d) Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (§ 2 r) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ab- satz 1 Satz 2 – für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die – im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person stehen (es darf kein nur vorübergehender Erwerb erfolgt bzw. beabsichtigt sein) und – sich auf oder an dem von Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz umfassten, ausschließlich zu Wohnzwecken selbst genutzten Ein- oder Zwei- familienhaus bzw. auf dem dazu gehörenden Wohngrundstück befinden. Nicht versichert sind Anlagen – auf gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder – auf Grundstücken, die zumindest auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden. Beschränkt sich die gewerbliche Nutzung auf Büro- räumlichkeiten innerhalb des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses, ist diese unbeachtlich. (3) (nicht belegt)

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Besserungsstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und 34/52 – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; RS-10-2020-03 – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen bei- tragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als drei Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Ver- sicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall Rechtsschutz- fall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte verein- barte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbst- beteiligung Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertrags- neuordnung Ver- tragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – in Fällen des Widerrufs von und des Widerspruchs gegen Darlehens-, Lebens- oder Rentenversiche- rungsverträgen, soweit diese später als ein Jahr nach deren Vertragsabschluss erfolgen (§ 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Ver- tragsrecht Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außer- halb außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Ab- satz Absatz 1. (1) Versicherungsschutz besteht für a) den Versicherungsnehmer, b) Personen, die im Versicherungsvertrag nach den §§ 24 bis 28 a mitversichert sind, c) Personen, die im Versicherungsvertrag nach § 29 namentlich als mitversichert bezeichnet werden, in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigen- schaft als – Eigentümer, – Vermieter, – Verpächter, – Mieter, – Pächter, – Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohnein- heit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug - Abstell- plätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), b) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa), c) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts- beratung (§ 2 n). d) Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (§ 2 r) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ab- satz 1 Satz 2 – für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die – im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person stehen (es darf kein nur vorübergehender Erwerb erfolgt bzw. beabsichtigt sein) und – sich auf oder an dem von Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz umfassten, ausschließlich zu Wohnzwecken selbst genutzten Ein- oder Zwei- familienhaus bzw. auf dem dazu gehörenden Wohngrundstück befinden. Nicht versichert sind Anlagen – auf gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder – auf Grundstücken, die zumindest auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden. Beschränkt sich die gewerbliche Nutzung auf Büro- räumlichkeiten innerhalb des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses, ist diese unbeachtlich. (3) (nicht belegt)

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Besserungsstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen bei- tragspflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; – der Rechtsschutzfall nicht später als drei sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Ver- sicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall Rechtsschutz- fall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte verein- barte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbst- beteiligung Selbstbeteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertrags- neuordnung Ver- tragsneuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – in Fällen des Widerrufs von und des Widerspruchs gegen Darlehens-, Lebens- oder Rentenversiche- rungsverträgen, soweit diese später als ein Jahr nach deren Vertragsabschluss erfolgen (für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Ver- tragsrecht Vertragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außer- halb außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Ab- satz Absatz 1. (1) Versicherungsschutz besteht für a) den Versicherungsnehmer, b) Personen, die im Versicherungsvertrag nach den §§ 24 bis 28 a mitversichert sind, c) Personen, die im Versicherungsvertrag nach § 29 namentlich als mitversichert bezeichnet werden, in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigen- schaft als – Eigentümer, – Vermieter, – Verpächter, – Mieter, – Pächter, – Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohnein- heit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug - Abstell- plätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), b) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa), c) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts- beratung (§ 2 n). d) Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (§ 2 r) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ab- satz 1 Satz 2 – für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die – im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person stehen (es darf kein nur vorübergehender Erwerb erfolgt bzw. beabsichtigt sein) und – sich auf oder an dem von Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz umfassten, ausschließlich zu Wohnzwecken selbst genutzten Ein- oder Zwei- familienhaus bzw. auf dem dazu gehörenden Wohngrundstück befinden. Nicht versichert sind Anlagen – auf gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder – auf Grundstücken, die zumindest auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden. Beschränkt sich die gewerbliche Nutzung auf Büro- räumlichkeiten innerhalb des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses, ist diese unbeachtlich. (3) (nicht belegt)

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Besserungsstellungs-Garantie. Stellt sich bei einem Rechtsschutzfall heraus, dass die Versicherungsbedingungen a) des Vorvertrags beim Vorversicherer oder b) des beim Versicherer vor einer Vertragsneuordnung bestehenden Vertrages für den Versicherungsnehmer günstiger waren, reguliert der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach den zuletzt gültigen Versicherungsbedingungen des direkten Vorvertrags. Diese hat der Versicherungsnehmer im Falle von Satz 1 a) dem Versicherer in Textform zur Verfügung zu stellen. Als Versicherungsbedingungen im Sinne von Satz 1 gelten – Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Rechts- schutzversicherung und – Sonder- bzw. Zusatzbedingungen sowie –vereinba- rungen, die von vornherein für eine Vielzahl von Versicherungsnehmern entwickelt und niedergelegt wurden, nicht aber – Sondervereinbarungen auf Einzelvertragsbasis bzw. vertragsindividuelle Absprachen und – anderweitig verbriefte Assistance-Leistungen. Die Besserstellung erfolgt nur, soweit – ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; – das betroffene Risiko auch schon beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer versichert galt; 48/63 – der (gegebenenfalls auch nur weitergehende) Ver- sicherungsschutz beim Vorversicherer bzw. vor der Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht allein aufgrund der Vereinbarung eines tarifgemäß beitrags- pflichtigen Zusatzbausteins bestanden hätte; RS-10-2021-10 – der Rechtsschutzfall nicht später als drei sechs Jahre nach Vertragsbeginn bzw. Vertragsneuordnung beim Ver- sicherer eingetreten ist; – der Vertrag beim Vorversicherer nicht von diesem gekündigt bzw. auf dessen Veranlassung hin beendet wurde; – die Vertragsneuordnung beim Versicherer nicht auf dessen Veranlassung hin erfolgte. Im Rahmen der Besserstellungsgarantie übernimmt der Versicherer höchstens 00.000 € je Rechtsschutzfall; die beim Versicherer geltende Versicherungssumme stellt jedenfalls die Höchstentschädigung je Rechtsschutzfall dar. Desweiteren ist die mit dem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung maßgebend, es sei denn, die Selbst- beteiligung beim Vorversicherer bzw. vor der Vertrags- neuordnung war höher; gegebenenfalls gilt dann diese. Die Besserstellung gilt nicht – für Verfahren im Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen; – für Kapitalanlagestreitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f); – in Fällen des Widerrufs von und des Widerspruchs gegen Darlehens-, Lebens- oder Rentenversiche- rungsverträgen, soweit diese später als ein Jahr nach deren Vertragsabschluss erfolgen (für Widerrufs- bzw. Widerspruchs-Streitigkeiten gemäß § 3 Absatz 2 f) ee); – im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes im Ver- tragsrecht für Selbstständige und Firmen gemäß Spezialklausel 102; – im Anwendungsbereich des Spezial-Straf-Rechts- schutzes beim Vorwurf eines Verbrechens (soweit nicht Versicherungsschutz gemäß § 2 a] bb] bis dd] SSR besteht); – bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen außer- halb des örtlichen Geltungsbereichs nach § 6 Ab- satz 1. (1) Versicherungsschutz besteht für a) den Versicherungsnehmer, b) Personen, die im Versicherungsvertrag nach den §§ 24 bis 28 a mitversichert sind, c) Personen, die im Versicherungsvertrag nach § 29 namentlich als mitversichert bezeichnet werden, in ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Eigen- schaft als – Eigentümer, – Vermieter, – Verpächter, – Mieter, – Pächter, – Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, die im Versicherungsschein bezeichnet sind. Einer Wohnein- heit zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug - Abstell- plätze sind eingeschlossen. (2) Der Versicherungsschutz umfasst: a) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (§ 2 c), b) Steuer-Rechtsschutz (§ 2 e) aa), c) Telefonische Rechtsberatung sowie Online-Rechts- beratung (§ 2 n). d) Rechtsschutz für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger (§ 2 r) Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ab- satz 1 Satz 2 – für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen im Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger, die – im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person stehen (es darf kein nur vorübergehender Erwerb erfolgt bzw. beabsichtigt sein) und – sich auf oder an dem von Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz umfassten, ausschließlich zu Wohnzwecken selbst genutzten Ein- oder Zwei- familienhaus bzw. auf dem dazu gehörenden Wohngrundstück befinden. Nicht versichert sind Anlagen – auf gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder – auf Grundstücken, die zumindest auch gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden. Beschränkt sich die gewerbliche Nutzung auf Büro- räumlichkeiten innerhalb des selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhauses, ist diese unbeachtlich. (3) (nicht belegt)

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