Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Privatkunden gemäß § 25 gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und (im re- duzierten Umfang von Absatz 3) beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder anstelle dessen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartners (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), soweit dieser am selben Wohnsitz amtlich gemeldet ist. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt dabei jede Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach §§ 24, 28 oder 28 a nicht versicherbar ist.
(2) Mitversichert sind
a) die minderjährigen Kinder,
b) die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft (im Sinne des § 3 Ab- satz 4 b) lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, die auf den Zeitpunkt folgt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten,
c) die nicht mehr erwerbstätigen Eltern und/oder Groß- eltern des Versicherungsnehmers und/oder gemäß Absatz 1 mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartners, solange sie mit dem Versicherungsnehmer in dem- selben Haushalt (auch in einer Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Einfamilienhaus) leben und unter derselben Anschrift amtlich gemeldet sind.
(3) Der Versicherungsschutz umfasst
a) Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
b) Arbeits-Rechtsschutz (§ 2 b), und zwar
Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Privat- kunden gemäß § 26 gelten etwaige Leistungsverbesse- rungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsan- passung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.
(1) Versicherungsschutz besteht für den privaten und (im reduzierten Umfang von Absatz 3) beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetra- genen oder anstelle dessen mit ihm in häuslicher Gemein- schaft zusammen lebenden sonstigen Lebenspartners (im Sinne des § 3 Absatz 4 b), soweit dieser am selben Wohn- sitz amtlich gemeldet ist. Für die vorerwähnten und die nach Absatz 2 mitver- sicherten Personen besteht Versicherungsschutz auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Ver- äußerer, Leasingnehmer oder Insasse aller bei Vertrags- abschluss oder während der Vertragsdauer auf sie zuge- lassenen bzw. auf ihren Namen mit einem Versicherungs- kennzeichen versehenen Fahrzeuge sowie als Fahrer oder Insasse von Fahrzeugen und als Mieter von Selbst- fahrer-Vermietfahrzeugen. Der Versicherungsschutz er- streckt sich darüber hinaus auf alle Personen in ihrer Eigen- schaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen der vorerwähnten Fahrzeuge sowie von Selbstfahrer- Vermietfahrzeugen, die von den nach Satz 1 und Ab- satz 2 versicherten Personen zum vorübergehenden Gebrauch gemietet werden. Fahrzeuge im Sinne vor- stehender Regelungen sind Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhänger. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer ge- werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Als selbstständige Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift gilt jede Tätigkeit, durch die eine einmalige Er- werbsmöglichkeit oder fortdauernde Erwerbsquelle ge- schaffen, genutzt oder aufgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die selbstständige Tätigkeit ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach §§ 24, 28 oder 28 a nicht versicherbar ist. Abweichend von Satz 5 besteht im Verkehrsbereich (im Umfang des Verkehrs-Rechtsschutzes) für den Versicherungsnehmer und die in Satz 1 sowie in Absatz 2 ge...
Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Sorglos-Rechtsschutz für Selbstständige und Firmen gemäß § 28 a gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für be- stehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbe- dingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.
Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 27 gelten etwaige Leistungsverbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende unge- kündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeit- punkt der Einführung der neuen Versicherungsbeding- ungen und gelten für danach eintretende Rechtsschutz- fälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.
Leistungsverbesserungs-Garantie. Bei künftiger Einführung neuer bzw. erweiterter Regelungen in Spezialklausel 122 gelten damit einhergehende Leistungs- verbesserungen auch für bestehende ungekündigte Verträge mit dieser Klausel, soweit die Neufassung bzw. Erweiterung nicht mit einer Erhöhung des Tarifbeitrags für diese Klausel verbunden ist. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt außer Betracht. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versiche- rungsbedingungen (Spezialklausel) und gelten für danach eintretende Rechtsschutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit be- steht insoweit nicht.
Leistungsverbesserungs-Garantie. Falls die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2021) sowie die für diesen Vertrag vereinbarten Besonderen Bedingungen Basis-Plus oder Sorglos ausschließlich zum Vorteil für den Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert werden, so gelten diese neuen Bedingungen (Basis-Plus bzw. Sorglos) mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Fahrzeuge von Privat- kunden gemäß § 21a gelten etwaige Leistungsverbesse- rungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsan- passung gemäß § 10 bleibt hiervon unberührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungsbedin- gungen und gelten für danach eintretende Rechtsschutzfälle.
(1) Versicherungsschutz besteht
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete ge- werbliche, freiberufliche oder sonstige selbststän- dige Tätigkeit des Versicherungsnehmers. Mitversichert sind in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer
Leistungsverbesserungs-Garantie. Mit Einführung neuer Versicherungsbedingungen zum Rechtsschutz für Eigentümer und Xxxxxx von Wohnungen und Grundstücken gemäß § 29 gelten etwaige Leistungs- verbesserungen, für die kein Mehrbeitrag berechnet wird, auch für bestehende ungekündigte Verträge. Eine Beitragsanpassung gemäß § 10 bleibt hiervon unbe- rührt. Die Leistungsverbesserungen werden wirksam ab dem Zeitpunkt der Einführung der neuen Versicherungs- bedingungen und gelten für danach eintretende Rechts- schutzfälle. Eine zusätzliche Wartezeit besteht insoweit nicht.
Leistungsverbesserungs-Garantie. Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebre- xxxx zusammentreffen?
Leistungsverbesserungs-Garantie. Falls die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2020) sowie die Besonderen Bedingungen Sorglos ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag ge- ändert werden, so gelten die neuen Allgemeinen Unfallver- sicherungs-Bedingungen sowie die neuen Besonderen Bedingungen Sorglos mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag.