Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem ...
Vorsorge-Versicherung. Für die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.2.3) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen:
Vorsorge-Versicherung. 2. Für die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.2.3 HPB) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen:
Vorsorge-Versicherung. 1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Vorsorge-Versicherung. Für Vorsorgeversicherung – abweichend von § 4.2 AHB – stehen im Rahmen der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maximal 50.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal 15.000.000 EUR für Personenschäden je geschädigter Person und je Versicherungsfall, sowie für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für den VN und für mitversicherte Personen nach II. 1. a) – c). Abweichend von § 3.1 (2) und 4.3 (3) AHB besteht Schutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen und Vorsorgeversicherungsschutz bis maximal 10.000.000 EUR für versicherungspflichtige Tiere.
Vorsorge-Versicherung. (1) Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Vorsorge-Versicherung. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für den VN und für mitversicherte Personen nach A II. 1. a) – c). Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorge-Versiche- rungsschutz für versicherungspflichtige Tiere.
Vorsorge-Versicherung. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertra- ges neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
Vorsorge-Versicherung. Sofern zu einzelnen Versicherungssparten und -risi- ken (sofern vereinbart) nichts abweichendes geregelt ist, besteht Versicherungsschutz für neue Risiken und Risikoveränderungen auch in folgenden Fällen:
Vorsorge-Versicherung sofern besonders vereinbart, gelten zusätzlich folgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes