Vorsorge-Versicherung Musterklauseln

Vorsorge-Versicherung. Besteht der Versicherungsvertrag bereits seit mindestens einem Jahr und ändert sich das Risiko des Versiche- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person dadurch, dass – ein weiteres gemäß Tarif des Versicherers versicher- bares Risiko erstmalig neu hinzukommt (Beispiele: der Versicherungsnehmer erwirbt eine Eigentumswohnung, die er vermietet; der Ehemann der Versicherungsneh- merin wird zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt) oder – eine versicherte Person eine gemäß Tarif des Ver- sicherers versicherbare gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit aufnimmt oder – die Voraussetzung für die Mitversicherung einer Person entsteht oder entfällt (Beispiel: ein volljähriges Kind nimmt eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit gegen leistungsbezogenes Entgelt auf), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Ver- sicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des neuen Risikos, ab Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder ab Entstehung bzw. Entfall der Voraussetzungen für die Mitversicherung einer Person durch eine Änderung/ Erweiterung des bestehenden oder die Begründung eines neuen/weiteren Vertrages angepasst wird. Letzteres kann auch auf Verlangen der mitversicherten Person erfolgen. Versicherungsschutz für das neu entstandene bzw. geänderte Risiko besteht dann – mit tariflich entsprechendem Leistungsumfang (maß- gebend ist insoweit das im Zeitpunkt der Entstehung bzw. Änderung des Risikos geltende Tarif- und Be- dingungswerk des Versicherers); – ohne Wartezeit (es sei denn, es handelt sich bei dem neu entstandenen Risiko um eine vermietete Immobilie, wofür dann eine dreimonatige Wartezeit gilt); – mit der dem bisherigen Vertrag entsprechenden Selbstbeteiligung, es sei denn, der Tarif des Versicherers sieht für dieses Risiko eine höhere Selbstbeteiligung vor; – im Spezial-Straf-Rechtsschutz gemäß Sonderbe- dingungen (SSR) nur, soweit dem nicht die aktuellen, im Zeitpunkt der Anzeige des neuen bzw. geänderten Risikos geltenden Annahmegrundsätze des Versiche- rers entgegenstehen. Der Versicherungsschutz umfasst auch vorbereitende Tätigkeiten im Hinblick auf das neu entstandene bzw. geänderte Risiko, die diesem unmittelbar vorausgehen. Die Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken, – die bereits bei Abschluss des ursprünglichen Ver- sicherungsvertrages bzw. etwa nachfolgenden Ver- tragsänderungen vorhanden waren und deren Ver- sicherung der Versicherungsnehmer seinerzeit nicht beantragt hat; – deren Versicherbarkeit nach dem ...
Vorsorge-Versicherung. Für die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.2.3) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen: 2.1 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Beitragsrechnung aufgedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 2.2 Die Höhe des Versicherungsschutzes ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. 2.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf Gefahren aus den Eigenschaften von Privatpersonen. 2.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die Gefahren, welche verbunden sind mit 2.4.1 dem Besitz oder Betrieb von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen, ferner von Luft- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten) und dem Lenken solcher Fahrzeuge sowie der Ausübung der Jagd; 2.4.2 Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiblen Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist; 2.4.3 Führen oder Halten von Kraftfahrzeugen.
Vorsorge-Versicherung. Für die Vorsorge-Versicherung (Ziffer 1.2.3 HPB) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen:
Vorsorge-Versicherung. 1. Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 1. durch Sie oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Untreue oder Unter- schlagung; 7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 8. aus Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; 11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; 12. aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen. In teilweiser Abweichung gilt – je nach Produktlinie – Abhandenkommen versichert (A III. 3. BBR Schlüsselverlust und A III. 10. BBR Abhandenkommen fremder beweglicher Sachen); 13. aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 1. Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.15 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den aus • dem Austausch • der Übermittlung • der Bereitstellung elektronischer Daten soweit es sich handelt um Schäden (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) aus • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten • Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten • Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch 2. Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
Vorsorge-Versicherung. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertra- ges neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko in- nerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzei- tige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entste- hung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri- siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige- frist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitra- ges innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 500.000 EUR für Personenschäden und 150.000 EUR für Sachschäden und - soweit ver- einbart - 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi- cherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorge-Versicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen ei- nes Kraft-, Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeugs, so- weit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- verträgen zu versichern sind.
Vorsorge-Versicherung. Für Vorsorgeversicherung – abweichend von § 4.2 AHB – stehen im Rahmen der Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maximal 50.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall, höchstens jedoch maximal 15.000.000 EUR für Personenschäden je geschädigter Person und je Versicherungsfall, sowie für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres zur Verfügung. Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für den VN und für mitversicherte Personen nach II. 1. a) – c). Abweichend von § 3.1 (2) und 4.3 (3) AHB besteht Schutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen und Vorsorgeversicherungsschutz bis maximal 10.000.000 EUR für versicherungspflichtige Tiere.
Vorsorge-Versicherung. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 4.2 AHB – bis zur Höhe der vereinbarten Deckungs- summe. Die Bestimmungen der Vorsorge-Versicherung gelten für den VN und für mitversicherte Personen nach A II. 1. a) – c). Abweichend von Ziffer 4.3 (3) AHB besteht Vorsorge- Versicherungsschutz für versicherungspflichtige Tiere.
Vorsorge-Versicherung die Vorsorge-Versicherung (§ 1 Ziff. 2c) gelten neben den sonstigen Vertragsbestimmungen folgende besondere Bedingungen:
Vorsorge-Versicherung a. Für bestimmte Personen gewähren wir zeitlich begrenzten Vorsorge- Versicherungsschutz. Dieser besteht nur für die Invaliditätsleistung und die Todesfall-Leistung. Dabei sind folgende Fälle und Leistungen nicht versichert: A 2.3, A 2.4, A 4.2.2 bis A 4.2.5, A 4.3. b. Folgende Personen sind ein Jahr lang versichert: – leibliche und adoptierte Kinder der versicherten Person. Der Ver- sicherungsschutz beginnt mit der vollendeten Geburt oder dem Tag der Adoption; – der Ehepartner der versicherten Person und seine leiblichen oder adoptierten minderjährigen Kinder. Der Versicherungsschutz begin- nt mit dem Tag der Heirat; – der eingetragene Lebenspartner der versicherten Person und seine leiblichen oder adoptierten minderjährigen Kinder. Der Versiche- rungsschutz beginnt mit dem Tag der Begründung der Lebenspart- nerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz. c. Der Vorsorge-Versicherungsschutz setzt voraus, dass mit seinem Beginn Ihre Unfallversicherung bereits bestanden hat. Sie muss auch zum Unfallzeitpunkt noch bestehen. d. Die Versicherungssumme beträgt je Person: – für den Invaliditätsfall 00.000 € (ohne Progression); – für den Todesfall 5.000 €. Das setzt aber voraus, dass Sie die jeweilige Leistungsart mit uns vereinbart haben.
Vorsorge-Versicherung sofern besonders vereinbart, gelten zusätzlich folgende Erweiterungen des Versicherungsschutzes