Bestands- und Revisionsunterlagen nach der Abnahme Musterklauseln

Bestands- und Revisionsunterlagen nach der Abnahme. Folgende Bestands und Revisionsunterlagen sind innerhalb von 8 Wochen nach Abnahme zu übergeben: Gemäß VOB Teil C, wie z.B. Montagepläne, Werkstattzeichnungen, Stromlaufpläne, Stücklisten,.... Gesamtplanung (Architekt / Generalplaner/ausführende Firmen) • Originale aller für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbes. die Baugenehmigung und evtl. Tekturgenehmigungen mit Anlagen • Übergabe der Mängelprotokolle aus der behördlichen Schlussabnahme mit Erledigungsvermerken • Schriftverkehr mit Behörden, soweit nicht bereits früher übergeben • Boden- und Trinkwasseranalyse (falls gefordert) • Bescheinigung über die Altlastenfreiheit des Grundstücks (falls gefordert) • Allgemeine Einweisung des Betreibers in die Benutzung des Gebäudes/Außenanlagen • Werk- und Detailplanung des Architekten 1 : 50 bis 1 : 1 • Werk- und Detailplanung der Fachplaner 1 : 50 bis 1 : 1 • Montage- und Werkstattzeichnungen der ausführenden Unternehmen • Liste Gewährleistungszeitraum alle Gewerke Baustellendokumentation (Architekt / Fachplaner / Generalplaner/ausführende Firmen) • Bautagebücher, Absteckskizzen und Vermessungsprotokolle sowie eine Auflistung aller ausführenden Firmen mit Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner Tragwerkplanung (Fachplaner/Generalplaner/ausführende Firmen) • Statische Berechnungen mit Positionsplänen und Anlagen (Grünexemplare) • Ausführungsplanung: o Bewehrungspläne (Grünexemplare) o Stahlbaupläne (Grünexemplare) o Schal- und Positionspläne • Protokolle der Bewehrungsabnahmen des Prüfingenieurs bzw. der Bauleitung • Fassadenstatik • Baugrundgutachten Technische Gebäudeausrüstung (Fachplaner/Generalplaner/ausführende Firmen) Heizung • Bestandszeichnung (farbig) • Anlagenschema • Strangschema • Ersatzteilliste für Druckhaltung, Pumpen, Mess-, Steuerungs- und Regelgeräte • Funktions-, Bedienungs- /Betriebsanleitungen für Umformer, Druckhaltung und Regelgeräte • Funktions-/Stromlaufplan der Steuerungsanlage (Heizungssteuerungsschrank) • Wartungsanleitungen für alle Aggregate und Geräte • Auflistung/Übergabe der Wartungsverträge • Protokolle über Einweisung des Bedienungspersonals • Unternehmererklärung zur Heizungsanlagenverordnung • Auflistung der Wärmezähler, KW-Zähler, Einbauorte, Ablauf Eichfrist • Wärmebedarfsrechnung nach DIN 4701 • Rohrnetzberechnungen m. Auslegung Pumpen, Regelventilen, Ausdehnungsgefäßen, etc. Lüftung (RLT-Anlagen) • Bestandszeichnungen (farbig) für Lüftungs- und Entrauchungsanlage...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.