Zahlung Musterklauseln

Zahlung. 5.1 Die Höhe und Fälligkeit des einmaligen und/oder laufenden Nutzungsent- gelts ist einzelvertraglich zu vereinbaren, ebenso wie eine allfällige Wertsi- cherung. 5.2 Der Auftragnehmer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln. 5.3 Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart, sind sämtliche Rechnungen spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 5.4 Zahlungen sind netto, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit in Zusammen- hang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Dis- kontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzu- rechnen. Eingeräumte Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber bedingt. 5.6 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. 5.7 Ist der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Verzug, so kann der Auf- tragnehmer – sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart – unbescha- det seiner sonstigen Rechte a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch nehmen, b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsge- schäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fällig-keit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, so- fern der Auftragnehmer nicht darüberhinausgehende Kosten nachweist, c) im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zwei-mali- gem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Voraus- kassa erfüllen. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, vorprozessuale Kosten, ins- besondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Zahlung. (1) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten. Die Rechnung gilt innerhalb von 3 Tagen nach Versand als zugegangen, es sei denn, unser Vertragspartner weist das Gegenteil nach. (2) Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet unser Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit 8% p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. (3) Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind 50 Prozent des an uns zu zahlenden vereinbarten (Kauf)Preises bei Auftragserteilung und weitere 50 Prozent bei Lieferung fällig. (4) Wir sind berechtigt, vom rechtzeitigen Eingang der Zahlung weitere Lieferungen abhängig zu machen. (5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen unsererseits durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. In diesem Fall sind wir auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sowie sofortige Bezahlung und/oder Herausgabe der bisher gelieferten Gegenstände zu verlangen. Wurden die zurückverlangten Gegenstände bereits benutzt, sind wir berechtigt, eine angemessene Benutzungsgebühr zu verlangen. Wurden die zurückverlangten Gegenstände durch ihre Benutzung oder aus anderen Gründen, die in der Sphäre unseres Kunden liegen, im Wert gemindert, sind wir auch berechtigt, eine Wertminderung zu fordern. (6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch unseren Vertragspartner oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch unseren Vertragspartner wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Zahlung. 8.1 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird, beginnt die Zahlungsfrist mit Übernahme der Ware oder der ordnungsgemäß erbrachten Leistung und Vorlage einer Rechnung gemäß Punkt 7. dieser Einkaufsbedingungen. Bei nicht entsprechend ausgestellten Rechnungen bzw. Reklamationen hinsichtlich der gelieferten Ware oder Leistung beginnt die Zahlungsfrist ab Beseitigung der Mängel neu zu laufen. Bis zur Erledigung von Mängelrügen können Zahlungen zurückgehalten werden. 8.2 Nach Xxxx von TIGER hat die Zahlung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto zu erfolgen, wobei die Zahlung mit Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank – sei es in Schriftform oder per elektronischer Datenübermittlung – bzw. mit Postaufgabe eines entsprechenden Verrechnungsschecks als geleistet gilt. Eine allfällige Zahlung bedeutet jedoch weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen Verzicht auf die, TIGER im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zustehenden Ansprüche aus Erfüllungsmängeln, Gewährleistung und/oder Schadenersatz. 8.3 Nachnahmesendungen werden, sofern in der Bestellung nicht schriftlich anders vereinbart, nicht angenommen. 8.4 Der Lieferant ist unter keinen Umständen berechtigt, seine Verbindlichkeiten gegenüber TIGER mit Forderungen gegenüber TIGER aufzurechnen. Eine Ausnahme dazu stellt die Vereinbarung der gegenseitigen Verrechnung von Gutschriften dar. 8.5 Zessionen von Forderungen des Lieferanten gegenüber TIGER sind ohne schriftliche Zustimmung von TIGER unzulässig. 8.6 Bei verspäteter Zahlung durch TIGER stehen dem Lieferanten Verzugszinsen im Ausmaß des 3-Monats Euribor zu. Weitere Ansprüche des Lieferanten gegen TIGER aus diesem Grunde, wie beispielsweise Xxxxxx aus dem Titel des Schadenersatzes, sowie Mahn- und Inkassokosten sind ausgeschlossen.
Zahlung. 1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräf- tig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete An- sprüche des Auftraggebers. 3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auf- tragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt. 4. Xxxxx der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen An- spruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts- verfolgung begründet ist.
Zahlung. 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Käufers aus demselben Kaufvertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
Zahlung. Falls keine individuellen Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, tritt Verzug 30 Tage nach Erhalt der Rechnung ein, zumindest 30 Tage nach Lieferung der Ware. Jede Zahlung wird auf die älteste offene Rechnung verbucht. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Diskontfähige Wechsel werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung, im übrigen nur zahlungshalber hereingenommen. Gutschriften über Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Einganges und unbeschadet früherer Fälligkeit der Forderung bei Verzug des Käufers. Die Gutschriften erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenstand verfügen können. Bankmäßige Diskont- und Erziehungsspesen berechnen wir ab Verfalltag der Rechnung, sie sind sofort bar zu zahlen. Im Falle der Nichtabnahme bestellter Xxxx sind wir berechtigt, auf den Wert der Ware und den Wert nicht abgenommener Abschlüsse 15% des Rechnungs- oder Abschlusswertes für aufgewandte Spesen und entgangenen Gewinn sowie außerdem eine angemessene Vertreterprovision zu fordern. Bei Hereinnahme mehrerer Wechsel oder vordatierter Schecks wird die damit ausgesprochene Stundung automatisch hinfällig, wenn eines der Papiere zu Protest geht, auch wenn dies in dem Bestätigungsschreiben zur Annahme der Papiere nicht eigens erwähnt wurde, oder eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Käufers bekannt ist. Die schriftliche Zusage einer Tilgung in Raten wird hinfällig, falls der Käufer mit der Zahlung einer der vereinbarten Raten um fünf Tage im Verzug ist, oder wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Käufers bekannt wird. Alle offenen Rechnungen, auch soweit sie im einzelnen erst später fällig oder valutiert sind, werden zu sofortiger Zahlung netto fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung einer älteren Rechnung um fünf Tage in Verzug gerät. Xxxxx nach Abschluss des Vertrages in der Person des Käufers oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Änderung ein oder wird eine früher eingetretene uns bekannt, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder sonstige Sicherheit zu verlangen, und wenn der Käufer nach Fristsetzung dieser Aufforderung nicht entspricht, vom Vertrag zurückzutreten. Xxxx, die sich noch unterwegs befindet, kann von uns zurückgerufen werden. Als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung genügt eine ungünstige Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank das Bekanntwerden eines Wechselprotestes.
Zahlung. 9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten. 9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Begleichung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen, d) sofern aufseiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des Art. 14 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. 9.4 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen. 9.5 Hat bei Ablauf der Nachfrist gemäß 9.3 der Käufer die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Verkäufer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. halbfertigten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen. 9.6 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in dem Vertrag geregelten Rechte und Pflichten durch die Einführung des Euro nicht beeinflusst werden. Zahlungspflichten, insbesondere die festgelegten Geldwerte, gelten als in Euro vereinbart, sobald der Euro einzig zulässiges Zahlungsmitt...
Zahlung. 1. Die Rechnung ist jeweils in der fakturierten Währung zahlbar. Als Zahlungsfristen gelten die auf den RechnungenvermerktenZahlungskonditionen.DiePreiseverstehensich,wennnichtsanderesausdrücklich vereinbart ist, für das Kilogramm als Gewichtseinheit. 2. DievereinbartenPreiseberuhenaufdemzurZeitdesAbschlussesgeltendenLohntarifsowiedenPreisen derRohstofflieferantendesVerkäufers.BeiderenErhöhungkommteinentsprechenderAufschlagaufdiever- einbartenPreisezurAnwendung.FallssichzwischendemZeitpunktdesVertragsabschlussesundderZahlung der Wechselkurs zwischen CHF und der in der Verkaufsbestätigung vereinbarten Währung ändert und dem Verkäufer daraus einVerlust entsteht, so verpflichtet sich der Käufer, demVerkäufer den 3% übersteigenden Verlust zu vergüten. 3. DerVerkäuferbehältsichvon Fallzu Fallvor, AkzepteoderWechselentgegenzunehmen. Siewerdennur zahlungshalber angenommen.Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Bis dahin gelten die Forderungen des Verkäufers als nicht gestundet. Diskont- und Wechselspesen sind vom Käufer bar zu vergüten. 4. Mit Fälligkeit der Rechnung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. 5. Lässt der Käufer einen Wechsel zu Protest gehen oder wird ein Scheck nicht eingelöst oder kommt der Käufermiteinerfälligen ForderunginVerzug, sowerdensämtliche Ansprücheausder Geschäftsverbindung sofortfällig.BeiverspäteterZahlungsindvorbehaltlichweitergehenderRechtefürdenausstehendenBetrag Zinsen von mindestens 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu zahlen. ZahltderKäufertrotzFälligkeitderForderungnichtinnerhalbeinerangemessenenFristoderhatderVerkäufer begründeteZweifelanderZahlungsfähigkeitdesKäufers,soistderVerkäufer–unbeschadetdersichausdem Verzugergebenden Rechte– zum RücktrittvomVertragberechtigt, ohnedasseseinerweiteren Fristsetzung bedarf. Auch ohne Rücktritt vom Vertrag kann er die Rückgabe der Ware verlangen. Bei Teil- oder Sukzessiv- lieferungsgeschäftenistderVerkäufernachseinerWahlauchberechtigt,nachträglichVorauszahlungenfürdie nochanstehendenLieferungenoderausreichendeSicherheitenzufordern,sofernderKäufermitderZahlung für vorangegangene Lieferungen in Verzug ist. Zahlungen werden stets auf die älteste Schuld und etwaige geschuldete Verzugszinsen angerechnet. 6. Im Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet, sämtliche mit der Geltendmachung der aus- stehenden Forderungen durch den Verkäufer verbundenen Inkasso- und Anwaltskosten zu bezahlen.
Zahlung. 5.1. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto, soweit nichts anderes vereinbart ist. 5.2. IS4IT ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Vertragspartner über die Art der er- folgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist IS4IT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung an- zurechnen. 5.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn IS4IT über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 5.4. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist IS4IT auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen gegenüber Unter- nehmern in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ebenso sonstige Spesen und Kosten. 5.5. Wenn IS4IT Umstände bekannt werden, die die Kreditwür- digkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere einen Scheck des Vertragspartners nicht einlöst oder der Vertragspart- ner seine Zahlung einstellt oder wenn IS4IT andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist IS4IT berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. IS4IT ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicher- heitsleistungen zu verlangen. 5.6. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenan- sprüche rechtskräftig festgestellt werden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenan- sprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
Zahlung. 4.1 Die Zahlungen des Reisenden für den Pauschalreisevertrag nach § 651 a BGB sind über § 651 r BGB i.V.m. Art. 252 EGBGB abzusichern. Diese Absicherung hat ICO sorgfältig vorzunehmen. Den Sicherungsschein über den Reisepreis erhält der Reisende grundsätzlich mit der Bestätigung für die Leistungen, die Gegenstand des Pauschalreisevertrags mit ICO sind. Im Falle vermittelter Reiseleistungen hat ICO vor Aushändigung des Sicherungsscheines eine Pflicht zur Überprüfung seiner Gültigkeit. Tritt ICO bei der Annahme von Anzahlungen des Reisenden als Reisevermittler auf, ist Kundengeldabsicherer tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH, Xxxxxxxxx Xxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx, Tel.: 000-000 000 0. 4.2 Zahlungsverpflichtet ist der Reisende, der die Anmeldung erklärt hat, auch wenn die Anmeldung weitere Reiseteilnehmer umfasst. Der Reisende haftet für die Zahlung des ihm gegenüber abgerechneten Reisepreises, auch wenn es sich um die auf die weiteren Reiseteilnehmer entfallenden Anteile handelt. Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins hat der Reisende eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises pro Person zu leisten. Hat der Reisende neben der Kreuzfahrtleistung ein Zusatzpaket für weitere Leistungen, wie z. B. Anreise, Hotelarrangements, Abreise gebucht, so können für diese Leistungen abweichende Anzahlungsbeträge anfallen. 4.3 Grundsätzlich ist die Restzahlung des Reisen- den bis spätestens 6 Wochen vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, soweit der Sicherungsschein übergeben ist. Die Zahlung des Reisepreises kann wahlweise per Überweisung oder per Kreditkarte (z. B. Master- Card, Visa) erfolgen. Bei Zahlung per American Express fällt zusätzlich zum angezeigten Reisepreis eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % des Gesamtreisepreises an. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt zum in der Rechnung ausgewiesenen Fälligkeitsdatum. Reisebüros haben zudem die Möglichkeit, die Zahlung per Abbuchungsauftrag für Lastschriften vorzunehmen. 4.4 Eine Reiseanmeldung ab 42 Tage vor Reiseantritt wird nur unter der Bedingung akzeptiert, dass der gesamte Reisepreis sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig ist und bei der Anmeldung durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften oder Kreditkartenzahlung sichergestellt wird. 4.5 Ist der abgerechnete Reisepreis nicht rechtzeitig eingegangen und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung nicht geleistet, ist ICO berechtigt, vom Vertrag zurüc...