Bestandteile des Netzanschlusses Musterklauseln

Bestandteile des Netzanschlusses. 3.1.1 Der Aufbau der Biogaseinspeiseanlage ist in Gasflussrichtung in folgende Anlagen- komponenten unterteilt: Anlageneingang: galvanische Trennung Messstellen PGC, Druck, Temperatur Rückführleitung für nicht qualitätsgerechtes Gas Anlageneingangsarmatur Technologisch notwendige Vorverdichtung: Verdichter mit allen funktional erforderlichen Ein- und Ausrüs- tungen Wartungsintervall von mindestens 8.000 h Sicherheitseinrichtungen Einrichtung zur Stickstoffeinleitung Gaskühlung Abscheideranlage: Staub- Flüssigkeitsabscheider mit den erforderlichen Ausrüs- tungselementen Einrichtung zur Stickstoffeinleitung Übernahmemessung: Ultraschall-/Drehkolbengaszähler mit allen erforderlichen Aus- rüstungselementen Konditionierung: Mischer mit Flüssiggaszuführung Verdampfer mit Heizungsanlage und M+R- Anlage bzw. Einspritzsystem mit M+R- Anlage LPG Flüssiggastankanlage Einspeisemessung: Ultraschall-/Drehkolbengaszähler mit allen erforderlichen Aus- rüstungselementen automatisierte Absperrarmaturen Einrichtung zur Stickstoffeinleitung Messstellen Druck, Temperatur Absicherung der Erzeugeranlage: SAE und Absperrarmaturen mit druckabhängiger Verriegelung Verdichtung: Verdichter mit allen funktional erforderlichen Ein- und Ausrüs- tungen Wartungsintervall von mindestens 8000 h Sicherheitseinrichtungen Einrichtung zur Stickstoffeinleitung Gaskühlung Anlagenausgang: automatisierte Absperrarmaturen Einrichtung zur Stickstoffeinleitung Messstellen PGC, Druck, Temperatur Düsenrückstauarmatur Anlagenausgangsarmatur Galvanische Trennung 3.1.2 Die Komponenten des Netzanschlusses sind ab Eingangsschweißnaht des Iso-Stückes nach der Biogasaufbereitungsanlage im Auslegungsdruck DP der Ferngasleitung zu er- richten. 3.1.3 Die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden Gasversorgungsnetzes wird entsprechend der projektspezifischen Rahmenbedingungen als einseitiger oder zweiseitiger Anschluss ausgeführt. 3.1.4 Zur Erhöhung der Anlagenverfügbarkeit und optimalen Betriebsführung werden Status- signale sowie die Gasqualitätsparameter gegenseitig zwischen Biogaseinspeiseanlage und Biogasaufbereitungsanlage ausgetauscht. Die Vertragspartner vereinbaren dazu eine Datenaustauschliste. 3.1.5 Zur Erhöhung der Anlagenverfügbarkeit und optimalen Betriebsführung hat der An- schlussnehmer/-nutzer sicherzustellen, dass ONTRAS der 24stündige ungehinderte Zugang zur Biogaseinspeiseanlage möglich ist, sofern der Standort der Biogaseinspei- seanlage auf dem Grundstück des Anschlussnehmer/-nutzer ...

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  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Abschluss- und Vertriebskosten Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbe- sondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsver- mittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebs- kosten z. B. die Kosten für Antragsprüfung und Ausferti- gung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen.