Common use of Bestellung elektronischer Wertpapiere und Token Clause in Contracts

Bestellung elektronischer Wertpapiere und Token. xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx/xx/XxxxxXxxxxxxxxXxxxxxx/XxxxxXxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxxx L.29.1. Gewinnbeteiligung Lizenznehmer, die dieses Segment und Gebietsschutz ausgewählt haben, erhalten eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 45 % für alle Gewinne, die in diesem Segment in ihrer Region entstehen. Die Gewinnbeteiligung erfolgt allein aufgrund der Auswahl des Segmentes und des vereinbarten Gebietsschutzes für die jeweilige Region. Der LN unterstützt mit seiner Investition und seiner Teilnahme als Lizenznehmer die Etablierung des Gesamtkonzeptes und wird deshalb an den entstehenden Gewinnen beteiligt. Auf Wunsch erhält der LN zunächst eine (Tippgeber-)Provision. Die ausgezahlte (Tippgeber-)Provision wird später von dem relevanten Gewinnanteil abgezogen, der ausbezahlt hätte werden müssen, wenn nicht zuvor eine (Tippgeber-)Provision an den LN gezahlt worden wäre. Übersteigt der daraus berechnete Wert die relevante Marke von 45 %, besteht kein Rückerstattungsanspruch durch den LG an den LN. Eine Beteiligung durch Provisionen, die größer ist als der Gewinnanteil von Immotausch, ist ausdrücklich möglich.

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Samples: Options Und Rahmenlizenzvertrag, Options Und Rahmenlizenzvertrag, Options Und Rahmenlizenzvertrag

Bestellung elektronischer Wertpapiere und Token. xxxxx://xxxxxxxxxx.xxx/xx/XxxxxXxxxxxxxxXxxxxxx/XxxxxXxxxxxxXxxxxxxxxXxxxxxx L.29.1. Gewinnbeteiligung Lizenznehmer, die dieses Segment und Gebietsschutz ausgewählt haben, erhalten eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 45 % für alle Gewinne, die in diesem Segment in ihrer Region entstehen. Die Gewinnbeteiligung erfolgt allein aufgrund der Auswahl des Segmentes und des vereinbarten Gebietsschutzes für die jeweilige Region. Der LN unterstützt mit seiner Investition und seiner Teilnahme als Lizenznehmer die Etablierung des Gesamtkonzeptes und wird deshalb an den entstehenden Gewinnen beteiligt. Auf Wunsch erhält der LN zunächst eine (Tippgeber-)Provision. Die ausgezahlte (Tippgeber-)Provision wird später von dem relevanten Gewinnanteil abgezogen, der ausbezahlt hätte werden müssen, wenn nicht zuvor eine (Tippgeber-)Provision an den LN gezahlt worden wäre. Übersteigt der daraus berechnete Wert die relevante Marke von 45 %, besteht kein Rückerstattungsanspruch durch den LG an den LN. Eine Beteiligung durch Provisionen, die größer ist als der Gewinnanteil von Immotausch, ist ausdrücklich möglich.

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