Online Musterklauseln

Online. Der Provisionsanspruch bei online abgeschlossenen Verträgen entsteht jedes Mal, wenn ein Kunde direkt über eine Landingpage des LN, die über einen Reffererlink verfügt oder in sonstiger Weise nachvollziehen lässt, dass der Kunde Teil des Kundenbestands des LN ist und durch den LN auf dieses Produkt aufmerksam geworden ist, einen Vertrag abschließt.
Online. Bei Bestehen eines Online-Depots (unter Nutzung der Möglichkeit, Aufträge mittels elektronischer Zugangs- medien über das Online-Depot zu erteilen gemäß der „Besonderen Bedingungen für die Online Depotführung und für die Nutzung der elektronischen Postbox“) können Kauf-/ Verkaufsaufträge online unter Verwendung der mit dem Institut vereinbarten personalisierten Sicherheitsmerkmale und Authentifizierungsinstrumente (PIN/TAN Verfahren) erteilt werden. Es gelten ergänzend die „Besonderen Bedingungen für die Online-Depotführung und für die Nutzung der elektronischen Postbox“.
Online. Das Institut wird dem Kunden – sofern nachfolgend nichts Abweichendes vereinbart ist – die ex ante Kosteninformationen vor Auftragsdurchführung in der Online Postbox des Kunden zur Verfügung stellen, sofern die Art der Auftragserteilung eine vorherige Zurverfügungstellung der ex ante Kosteninformationen ermöglicht (z. B. Online Aufträge). Können die ex ante Kosteninformationen dem Kunden erst nach der Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden, gel- ten auch bei Online Aufträgen die Regelungen unter nachfolgendem Absatz 2.
Online. Schriftlich/Telefax
Online. Wählt der Kunde online der vlotte das jeweilige Produkt aus und klickt nach Lesebestätigung der AGB und Datenschutzvereinbarung auf den Button „kosten- pflichtig bestellen“, gilt dies ausdrücklich noch nicht als Vertragsabschluss, sondern als Angebot des Kunden an die vlotte, einen Vertrag zu schließen. Der Ver- trag für die Nutzung des Produktes vlotte Public kommt durch die Zusendung der vlotte Ladekarte an den Kunden durch die vlotte zu Stande.
Online. An den Nettoeinnahmen (Einnahmen abzüglich Umsatzsteuer) aus dem unkörperlichen Verkauf von Tonträgern steht dem Produzenten eine Beteiligung von XX% zu.
Online. Durch das Absenden der Bestellung auf xxx.xxxxxxxx.xx gibt der Xxxx ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar (Reservierungsbestätigung). Der Vertrag kommt durch die Zusendung der LangeoogCard oder gesonderte Bestätigung vor Anreise) zustande. Der Tourismus- Service Langeoog speichert den Vertragstext. Die AGB können jederzeit unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx eingesehen werden.
Online. Geben Sie den Befehl >>PATV[…]UPDATE in der Eingabezeile ein.
Online. LA Leistungsart Euro 1800

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  • Anhänge Die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Anlage 3:

  • Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.