Bestellungen und Aufträge. 2.1. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. 2.2. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1, schriftlich anzeigen. 2.3. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist. 2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen. 2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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Bestellungen und Aufträge. 2.1. Soweit unsere die Angebote des Verlags nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche hält sich der Verlag an diese für 6 Wochen nach dem Datum des jeweiligen Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei unsbeim Verlag.
2.2. Wir sind Der Verlag ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 2 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses Produktions- bzw. sonstigen Arbeitsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz ebenfalls mindestens 14 2 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns dem Verlag die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 2 Werktagen nach Zugang unserer der Mitteilung gem. Satz des Verlags gemäß der Sätze 1, 2 schriftlich anzeigen. Sollten die Mehrkosten für den Verlag nicht tragbar sein, wird der Verlag dies dem Lieferanten unverzüglich mitteilen und mit dem Lieferanten das weitere Vorgehen besprechen.
2.3. Wir sind Der Verlag ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutretenzu kündigen, wenn wir der Verlag die bestellten Produkte in unserem seinem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen eingetretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sindkann. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden Verlag wird dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass in diesem Fall die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnungerbrachte Teilleistung vergüten.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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Bestellungen und Aufträge. 2.11. Vorbehaltlich einer abweichend mit dem Lieferanten vereinbarten Vorgehensweise, bedürfen unsere Bestellungen oder Lieferabrufe zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form. Die Schriftform gilt auch dann als gewahrt, wenn die Bestellung oder der Lieferabruf vereinbarungsgemäß mittels elektronischem Datenaustauschverfahren (EDI) erfolgt.
2. Soweit unsere Angebote Bestellung nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthaltenandere Regelung benennt, halten gilt unsere Bestellung als angenommen, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 7 Werktagen seit Zugang unserer Bestellung widerspricht.
3. Lieferabrufe im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden grundsätz- lich verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang des Lieferabrufs widerspricht. Etwas anderes gilt, wenn mit dem Lieferanten aus- drücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
4. Lieferpläne, Liefervorausschauen und vergleichbare Dokumente sind grundsätzlich rechtlich unverbindliche Mitteilungen an den Lieferanten, die ihn über unseren möglichen Bedarf informieren und die Planung des Lieferanten vereinfachen sollen. Die hier angegebenen Mengen können sich ändern oder ganz entfallen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall und wenn wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich den Lieferanten nicht zuvor über einen geänderten Bedarf informieren, werden die auf der Grundlage unserer unverbindlichen Lieferpläne und Liefervorausschauen avisierten Bedarfe im Fall von Rohmaterial maximal für die rechtzeitige Annahme ist Dauer der Zugang letzten 4 Wochen und im Fall von Nichtrohmaterial maximal für die Dauer der Annahmeerklärung bei unsletzten Woche zu verbindlichen Bestellungen.
2.25. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit jeder- zeit durch schriftliche Mitteilung mit einer angemessenen Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten vereinbar- ten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von ProduktspezifikationenProduktspezifikatio- nen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen Lieferverzöge- rungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen Lieferver- zögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen Liefertermin nach Zugang unserer Mitteilung gem. gemäß Satz 1, 1 schriftlich anzeigen.
2.36. Wir Änderungen des Liefergegenstandes in Bezug auf Menge, Konstruktion, Ausfüh- rung, Produktionsprozess und Produktionsort bedürfen stets unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt für die Einbeziehung oder den Wechsel von Unterlieferanten bzw. Unterauftragnehmern.
7. Kostenvoranschläge des Lieferanten sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutretenverbindlich und nicht zu vergüten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen istausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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Bestellungen und Aufträge. 2.1. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
2.2. Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1, schriftlich anzeigen.
2.3. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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Bestellungen und Aufträge. 2.12.1 Der Lieferant hat sich bei der Erstellung genau an unsere Anfragen und die darin enthaltenen Vorgaben zu halten. Soweit unsere Auf eventuelle Abweichungen hat er ausdrücklich hinzuweisen. Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir des Lieferanten haben für uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei unskostenfrei zu erfolgen.
2.22.2 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
2.3 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich ohne Änderungen zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme).
2.4 Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Stand: 02/2017
2.5 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden vor-stehenden Satz mindestens 14 10 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen Liefer- verzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 2 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. gemäß Satz 1, 1 schriftlich anzeigen.
2.3. Wir sind berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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Bestellungen und Aufträge. 2.1(1) Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind bindend. Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthaltenDer Lieferant ist verpflichtet, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum die Bestellung von Xxxxxxxx innerhalb einer Frist von 3 Werktagen anzunehmen; innerhalb dieser Frist muss Xxxxxxxx die An- nahmeerklärung mit verbindlichen Lieferterminen des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei unsLieferanten zu- gegangen sein.
2.2. Wir sind (2) Xxxxxxxx ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen 7 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches Glei- ches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen er- heblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage Ta- gen beträgt. Wir werden Herrmann wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung Än- derung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten Mehrkos- ten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden meiden lassen, verschiebt ver- schiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns Xxxxxxxx die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer der Mitteilung gem. von Herrmann gemäß Satz 1, 1 schriftlich anzeigenanzei- gen.
2.3. Wir sind (3) Xxxxxxxx ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung Er- klärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutretenzu kündigen, wenn wir Xxxxxxxx die bestellten Produkte in unserem im Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Vertrags- schluss eingetretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen istkann.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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Bestellungen und Aufträge. 2.1. 2.1 Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
2.22.2 Lieferungen finden „Delivery Duty Paid“ (DDP) gemäß den Bestimmungen der neuesten Aufla- ge der Incoterms statt. Der Lieferant trägt alle Kosten des Transports einschließlich sämtlicher Ne- benkosten wie beispielsweise Maut, Verpackungen, Versicherungen, Steuern und Zölle.
2.3 Ergänzend zu DDP gilt die Erweiterung der Lieferantenpflichten für Fälle des 4.7.
2.4 Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage beträgt. Wir werden dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1, schriftlich anzeigen.
2.3. Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutretenGrun- des zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetreteneneingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
2.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns - unbeschadet sonstiger Rechte - ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und eine erhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
2.6 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Lieferanspruch wegen mangelnder Leistungs- fähigkeit des Lieferanten gefährdet wird (z. B. Zwangsvollstreckung gegen den Lieferanten, Insol- venz), sind wir berechtigt, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirftzurückzutreten. Der Lieferant stellt sicherist verpflichtet, dass die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kannuns Gefähr- dungen unseres Lieferanspruchs unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungenhaftet für alle Schäden, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien aus einer verspäteten oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hatunterlassenen Mitteilung resultieren.
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Bestellungen und Aufträge. 2.1. a) Soweit unsere Angebote nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran eine Woche nach dem ab Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige recht- zeitige Annahme des Angebots ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns.
2.2. b) Wir sind berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 10 sieben Kalendertagen vor dem einem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von ProduktspezifikationenProdukt- Spezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 14 Kalendertage vier Wochen beträgt. Wir werden dem Lieferanten in diesem Fall die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- Pro- duktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden ver- meiden lassen, verschiebt sich der ein ursprünglich vereinbarte vereinbarter Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird uns die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang unserer Mitteilung gem. Satz 1, schriftlich anzeigenentspre- chend.
2.3. c) Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutretenzu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb Geschäftsbe- trieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen eingetretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwenden können oder sich die Vermögensverhältnisse des ver- wenden können. Dem Lieferanten nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.
2.4. Wird der Lieferant als Subunternehmer der TERRITORY bei den für deren Kunden durchgeführten Projekten tätig, dann ist TERRITORY durch den Vertrag mit ihrem Kunden an bestimmte Vorgaben gebunden, die nicht verhandelbar sind. Der Kunde und dessen Anforderungen, etwa seine Einkaufsbedingungen, werden dem Lieferanten im Vorfeld einer Auftragserteilung bekannt gegeben. Im Rahmen des Vertragszwecks erhält TERRITORY vom Lieferanten dauerhaft, räumlich und zeitlich unbeschränkt sowie übertragbar alle Nutzungs- und Bearbeitungsrechte, die erforderlich sind, um die eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Kunden nach dessen Einkaufsbedingungen zu erfüllen.
2.5. Eine Beauftragung Dritter mit den dem Lieferanten obliegenden Leistungen durch diesen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von TERRITORY, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Sollen die Dritten prägende Leistungen der Einzelbeauftragung übernehmen, kann TERRITORY eine Zustimmung insbesondere dann verweigern, wenn die Dritten sich nicht unmittelbar zugunsten von TERRITORY (Vertrag zugunsten Dritter) der Vertraulichkeit und dem Kundenschutz entsprechend einer zwischen TERRITORY und dem Lieferanten getroffenen Regelung unterwirft. Der Lieferant stellt sicher, dass wir in diesem Fall die von ihm eingesetzten Dritten die dem Lieferanten nach diesem Vertrag und den Einzelverträgen auferlegten Pflichten in der Weise zu erfüllen haben, dass TERRITORY die Erfüllung unmittelbar von den Dritten verlangen kann. Der Lieferant beauftragt Dritte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnungerbrachte Teilleistung vergüten.
2.6. Vergünstigungen wie Rabatte, Ermäßigungen, Boni oder Rückvergütungen, die der Lieferant von Händlern, Verkäufern, Medien oder sonstigen Dritten auf Grund der Beauftragung durch TERRITORY gewährt werden, reicht er an TERRITORY weiter. Skonti werden nur dann weitergereicht, wenn diese vom Lieferanten tatsächlich gezogen wurden und TERRITORY an den Lieferanten innerhalb vereinbarter Fälligkeit gezahlt hat.
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