Besteuerung auf Fondsebene. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 27,5 % KESt. Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 27,5 % KESt. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz (idF vor dem BudgetbegleitG 2011)). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer – bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 27,5 % KESt einbehält. Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Anleger, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 27,5 % besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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Besteuerung auf Fondsebene. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 27,5 % KESt. Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 27,5 % KESt. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz Einkom- mensteuergesetz (idF vor dem BudgetbegleitG 2011)). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangensteuerverfan- gen. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer – bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende depotfüh- rende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert An- schaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen Ausschüttun- gen vermindert) 27,5 % KESt einbehält. Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Anleger, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbarrückerstatt- bar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 27,5 % besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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Samples: Investmentfondsprospekt, Investmentfonds Prospekt, Investmentfondsprospekt
Besteuerung auf Fondsebene. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 27,5 % KESt. Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 27,5 % KESt. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig steuer- pflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz (idF vor dem BudgetbegleitG 2011)). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer – - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen fortge- schriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 27,5 % KESt einbehält. Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere wei- tere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Anlegermöglich AnlegerInnen, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche KapitalerträgeKapi- talerträge, die dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend ent- sprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten Wer- bungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 27,5 % besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund auf- grund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge Ka- pitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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Samples: Investmentfonds Prospekt, Investmentfonds Prospekt, Investmentfondsprospekt
Besteuerung auf Fondsebene. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 25 % KESt (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5 % KESt%). Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 25 % KESt (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5 % KESt%). Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtigsteuer- pflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz (idF vor dem BudgetbegleitG 2011)). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer – - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen fortge- schriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 25 % KESt (für Veräußerungen ab dem 1.1.2016 27,5 % KESt einbehältKESt) ein- behält. Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 25 % (bzw. ab 1.1.2016 resp. 27,5 % %) der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende verblei- bende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene ausgegli- chene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Anlegermöglich AnlegerInnen, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 25 % bzw. ab 1.1.2016 resp. 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 25 % resp. 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (RegelbesteuerungsoptionRegel- besteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige Steu- erpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 27,5 25 % besteuerten KapitaleinkünfteKapitaleinkünfte (für steuerliche Zuflüsse ab 1.1.2016 27,5 %), kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption Verlustaus- gleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus
Besteuerung auf Fondsebene. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 27,5 % KESt. Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 27,5 % KESt. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz (idF vor dem BudgetbegleitG 2011)). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig von der Behaltedauer – bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 27,5 % KESt einbehält. Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. AnlegerAnlegerInnen, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche Kapitalerträge, die dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 27,5 % besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er – isoliert von der Regelbesteuerungsoption – die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Besteuerung auf Fondsebene. Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 27,5 % KESt. Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren, die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge. Mindestens 60 % aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 27,5 % KESt. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig steuer- pflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet, sind 100 % steuerpflichtig, werden z.B. 75 % ausgeschüttet, sind 75 % steuerpflichtig). Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz (idF vor dem BudgetbegleitG 2011)). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen. Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen – unabhängig ±unabhängig von der Behaltedauer – - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen fortge- schriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 27,5 % KESt einbehält. Ab 1.4.2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträge (ausgenommen Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen Wertpapier-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog. Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 27,5 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere wei- tere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich. Anlegermöglich AnlegerInnen, deren Einkommensteuer-Tarifsatz unter 27,5 % liegt, haben die Möglichkeit, sämtliche KapitalerträgeKapi- talerträge, die dem Steuersatz von 27,5 % unterliegen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum entsprechend ent- sprechend niedrigeren Einkommensteuersatz zu besteuern (Regelbesteuerungsoption). Ein Abzug von Werbungskosten Wer- bungskosten (z.B. Depotspesen) ist dabei nicht möglich. Die vorab in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Steuererklärung rückerstattbar. Wünscht der Steuerpflichtige nur einen Verlustausgleich innerhalb der mit 27,5 % besteuerten Kapitaleinkünfte, kann er – isoliert ±isoliert von der Regelbesteuerungsoption – ± die Verlustausgleichsoption ausüben. Dasselbe gilt in Fällen, in denen Entlastungsverpflichtungen aufgrund auf- grund von DBA wahrgenommen werden können. Eine Offenlegung sämtlicher endbesteuerungsfähiger Kapitalerträge Ka- pitalerträge ist dazu nicht erforderlich.
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