Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten Musterklauseln

Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 15.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code; - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa- len und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirt- schaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spä- testens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unver- züglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Be- steller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 17.1 Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa- len und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirt- schaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat dem Besteller spä- testens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unver- züglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneintei- lung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized Sys- tem) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Prä- ferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere: • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Controll Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und • Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von der SAV GmbH gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Lieferanten). • China Compulsory Certificate – CCC Verletzt der Lieferant seine Pflichten, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der LIEFERANT hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der LIEFERANT hat TROX spätestens 5 (fünf) Werktage nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die TROX zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationa- len und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirt- schaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer sichert insbesondere zu, dass keine der unter dem Vertrag zu liefernden Waren oder zu erbrin- genden Dienstleistungen Einfuhrbeschränkungen oder -verboten ge- mäß Außenwirtschaftsrecht unterliegen. Im Sinne dieses Abschnittes umfasst das Außenwirtschaftsrecht in jedem Fall die Verordnungen (EU) Nrn. 833/2014, 692/2014, 2022/263 und 765/2006, jeweils in ihrer geltenden Fassung, sowie die von der U.S. Zollbehörde (U.S. Customs and Border Protection) überwachten Einfuhrbeschränkungen. Der Auf- tragnehmer hat dem Besteller spätestens zwei Wochen nach Bestel- lung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirt- schaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere:
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er hat KME spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die KME zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt, insbesondere: - alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); - die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und - Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von KME gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten). Verletzt der Auftragnehmer seine vorstehenden Pflichten, trägt der Auftragnehmer sämtliche Aufwendungen und Schäden, die KME hieraus entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten. 17.1 Der Auftragnehmer hat die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Einfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen. Der Auftragnehmer sichert insbesondere zu und gewährleistet, dass keine seiner unter dem Vertrag zu liefernden Produkte und zu erbringenden Leistungen verbotene Produkte und/oder Dienstleistungen enthalten, die vom auf den Besteller anwendbaren Außenwirtschaftsrecht erfasst sind (einschließlich – aber nicht ausschließlich – der Verordnungen (EU) 833/2014, 692/2014, 2022/263 oder 765/2006 des Rates, sowie der „U.S. Export Administration Regulations“ (15 C.F.R. Abschnitte 730 – 774) und solcher Importbestimmungen, die von der U.S. Customs and Border Protection vollzogen werden).

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

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