Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Immobilien Musterklauseln

Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Immobilien. Eine originär gewerbliche Tätigkeit der Investmentgesellschaft kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Hier ist insbesondere die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des gewerblichen Grundstückshandels zu beachten. Nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.03.2004 (IV A 6 – S 2240 – 46/04, BStBl. I 2004, 434) liegt ein gewerblicher Grundstückshandel dann vor, wenn durch den- selben Erwerber innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte, bei denen jeweils ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Veräußerung besteht, veräußert werden. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Zwar wird die Investmentgesellschaft nicht direkt in Immobilien investieren. Jedoch wird sie direkt oder indirekt Beteiligungen an Immobilienfonds eingehen, sodass sich eine Gewerblichkeit der Investmentgesellschaft aus der Beteiligung an solchen Zielfonds entsprechend den nachfolgend dargestellten Grundregeln erge- ben kann. Die Finanzverwaltung nimmt einen gewerblichen Grundstückshandel im Falle der Beteiligung an Personengesell- schaften an, wenn diese Personengesellschaften Grundstücke halten und veräußern und wenn zudem diese mittelbar gehalte- nen Grundstücke innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren veräußert werden. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung vertreten insoweit die Auffassung, dass die von einer Personengesellschaft gehaltenen und veräußerten Grundstücke dem Gesellschafter der Personengesellschaft als sog. Zählobjekte im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden können. Hierbei erfolgt eine Zurechnung nach den Verlautbarungen der Finanzverwal- tung nur, wenn die Beteiligung an der die Immobilien haltenden Personengesellschaft direkt oder indirekt mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert der Beteiligung oder der Anteil an der bzw. den veräußerten Immobilie(n) bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 EUR beträgt. Diese Mindestgrenze ist von der Rechtsprechung bisher allerdings noch nicht bestätigt worden. Auch enthalten die Verlautbarungen der Finanzverwal- tung keine näheren Erläuterungen zum maßgeblichen Betrach- tungszeitpunkt. Zu beachten ist zudem, dass in der Betrachtung der Drei-Objekt-Grenze auch die Veräußerung von Anteilen an solchen Immobilien haltenden Personengesellschaften als Veräußerung der mittelbar gehaltenen...
Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Immobilien. Eine Gewerblichkeit der Investmentgesellschaft kann sich aber auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Hier ist insbesondere die durch die Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur des gewerblichen Grundstückshandels zu beachten. Nach einem Schreiben des BMF vom 26.03.2004 (IV A 6 – S 2240 – 46 / 04, BStBl. I 2004, 434) liegt ein gewerblicher Grundstückshandel grundsätzlich vor, wenn durch den gleichen Erwerber innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte, bei denen jeweils ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb und der Veräuße- rung besteht, veräußert werden. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb und Veräußerung scheidet jedenfalls dann aus, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb und Veräußerung mehr als zehn Jahre beträgt. Zwar wird die Investmentgesellschaft nicht direkt in Immo- bilien investieren, jedoch wird sie Beteiligungen an Immo- bilienfonds eingehen, sodass sich eine Gewerblichkeit der Investmentgesellschaft aus der Beteiligung an solchen Ziel- fonds entsprechend den nachfolgend dargestellten Grund- regeln ergeben kann. Die Finanzverwaltung nimmt einen gewerblichen Grundstückshandel im Falle der Beteiligung an Personengesellschaften an, wenn diese Personengesellschaf- ten Grundstücke halten und veräußern und wenn zudem diese mittelbar gehaltenen Grundstücke innerhalb von fünf bzw. zehn Jahren veräußert werden. Die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung vertreten insoweit die Auffassung, dass die von einer Personengesellschaft gehaltenen und ver- äußerten Grundstücke dem Gesellschafter der Personenge- sellschaft als sog. Zählobjekte im Rahmen der Drei-Objekt- Grenze zugerechnet werden können. Hierbei erfolgt eine Zurechnung nach den Verlautbarungen der Finanzverwal- tung nur, wenn die Beteiligung an der die Immobilien hal- tenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 % beträgt oder der Verkehrswert der Betei- ligung oder der Anteil an der bzw. den veräußerten Immo- bilie(n) bei einer Beteiligung von weniger als 10 % mehr als 250.000 EUR beträgt. Diese Mindestgrenze ist von der Rechtsprechung bisher allerdings noch nicht bestätigt wor- den. Auch enthalten die Verlautbarungen der Finanzver- waltung keine näheren Erläuterungen zum maßgeblichen Betrachtungszeitpunkt. Zu beachten ist zudem, dass in der Betrachtung der Drei-Objekt-Grenze auch die Veräußerung von Anteilen an solchen Immobilien haltenden Personen- gesellschaften als Veräußerung der mittelbar gehaltenen Immobilien behandelt wird.

Related to Beteiligung an Zielfonds der Anlageklasse Immobilien

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.