Beteiligung nach dem Reichweiten-Beteiligungsmodell Musterklauseln

Beteiligung nach dem Reichweiten-Beteiligungsmodell. Bei Erreichen der Beteiligungsreichweite 1. Stufe (Referenzreichweite zzgl. 40 %, vgl. oben unter Regelung C.I. 1.2) erhalten die Schauspielerinnen und Synchronschauspielerinnen zusammen eine Beteiligung wie folgt: TV-Serie: EUR 4.000,- je mit einer Episode erreichten 1. Stufe der Beteiligungsreichweite Spielfilm: EUR 8.000,- je mit einer Produktion erreichten 1. Stufe der Beteiligungsreichweite Pro Erreichen einer weiteren Stufe der Beteiligungsreichweite (vgl. oben unter Regelung C.I. 1.3) erhalten die Schauspielerinnen und Synchronschauspielerinnen zusammen eine Beteiligung wie folgt: TV-Serie: jeweils EUR 5.000,- je mit einer Episode erreichten weiteren Stufe der Beteiligungsreichweite (z.B. insgesamt EUR 9.000,- bei Erreichen von 6.750.000 Zuschauern, also Erreichen von zwei Stufen der Beteiligungsreichweite: der Beteiligungsreichweite 1. Stufe (40%) sowie der 2. Stufe (80%)) Spielfilm: jeweils EUR 10.000,- je mit der Produktion erreichten Stufe der Beteiligungsreichweite (z.B. insgesamt EUR 18.000,- bei Erreichen von 8.370.000 Zuschauern, also Erreichen von zwei Stufen der Beteiligungsreichweite: der Beteiligungsreichweite 1. Stufe (40%) sowie der 2. Stufe (80%)) Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei vor Inkrafttreten des § 32a UrhG abgeschlossenen „Altverträgen“ nur Erträge bzw. Vorteile aus der Nutzung einer Produktion, die dem Sender nach dem Stichtag (28.03.2002) zugeflossen sind, zu berücksichtigen sind, da Schauspieler nach § 36 UrhG a.F. nicht anspruchsberechtigt waren. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien für „Altverträge“ folgendes: Die Schauspielerinnen und Synchronschauspielerinnen erhalten eine Beteiligung, die dem Anteil der nach dem Stichtag (28.03.2002) erreichten Reichweite an der insgesamt erreichten Reichweite entspricht. Hat ein TV-Movie z.B. zum 31.12.2013 nach dem o.g. Stichtag eine Reichweite von 4,5 Mio. Zuschauern erreicht und insgesamt eine Reichweite von 8 Mio. Zuschauern, ergibt sich folgendes Bild: Die Schauspielerinnen und Synchronschauspielerinnen des TV-Movies erhalten zusammen für das Erreichen der Beteiligungsreichweite 1. Stufe (6.510.000 Zuschauer) eine Beteiligung in Höhe von EUR 5.529,95 = Ergebnis aus EUR 8.000,- x 4.500.000 / Beteiligungsreichweite 1. Stufe. Erreicht der entsprechende TV-Movie z.B. zum 31.12.2014 zusätzlich eine Reichweite von weiteren 1 Mio. Zuschauern, erhalten die Schauspielerinnen und Synchronschauspielerinnen des TV-Movies zusammen in diesem Jahr für das Erreichen der Be...
Beteiligung nach dem Reichweiten-Beteiligungsmodell 

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

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