Beteiligungen an Publikumsfonds Musterklauseln

Beteiligungen an Publikumsfonds. Die Wealthcap Gruppe ist einer der führenden Anbieter von Betei- ligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften in Deutschland. Sie hat eine weitreichende Erfahrung bei der Anbindung von Ziel- fonds aus den verschiedenen Anlageklassen. Publikumsfonds (auch in Form von Dachfondsstrukturen) können zu einem kleine- ren Teil mögliche Investitionsobjekte der Investmentgesellschaft sein. Publikumsfonds, die ihr Geld in Sachwertanlagen und Unter- nehmensbeteiligungen investieren, richten sich meist an eine Vielzahl von Anlegern und haben i. d. R. eher kleinere Mindest- zeichnungssummen als institutionelle Zielfonds.
Beteiligungen an Publikumsfonds. Die Wealthcap Gruppe ist einer der führenden Anbieter von Beteiligungen an geschlossenen Fondsgesellschaften in Deutsch- land. Sie hat eine weitreichende Erfahrung bei der Auswahl und Anbindung von Zielfonds aus dem Bereich Private-Equity- Unternehmensbeteiligungen. Publikumsfonds (auch in Form von (Dach-)Fondsstrukturen) können zu einem kleineren Teil mögli- che Investitionsobjekte der Investmentgesellschaft sein. Publikumsfonds, die ihr Geld in Unternehmensbeteiligungen investieren, richten sich meist an eine Vielzahl von Anlegern und haben i. d. R. eher kleinere Mindestzeichnungssummen als insti- tutionelle Zielfonds. Für die Beteiligung an einem Investmentvermögen, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwaltung von der Verwaltungsge- sellschaft, von der Wealth Management Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe im Sinne von § 7
Beteiligungen an Publikumsfonds. Die WealthCap Gruppe ist einer der führenden Anbieter von geschlossenen Fondsgesellschaften in Deutschland. Sie hat eine weitreichende Erfahrung bei der Auswahl, dem Ankauf und der laufenden Verwaltung verschiedenster Sachwert- anlagen. Von der WealthCap Gruppe oder von anderen Kapitalverwaltungsgesellschaften aufgelegte Publikumsfonds können zu einem kleineren Teil mögliche Investitionsobjekte der Investmentgesellschaft sein. Publikumsfonds, die ihr Geld in Sachwertanlagen und Unter- nehmensbeteiligungen investieren, richten sich meist an eine Vielzahl von Anlegern und haben i. d. R. eher kleinere Min- destzeichnungssummen. Sollte es aufgrund von Markteng- pässen oder aus Streuungsgesichtspunkten für die Invest- mentgesellschaft schwierig sein, in institutionelle Zielfonds zu investieren, oder sollten sich besonders interessante Mög- lichkeiten in diesem Segment ergeben, können auch Beteili- gungen an Publikumsfonds eingegangen werden. Für die Beteiligung an von der WealthCap Gruppe aufgeleg- ten Investmentgesellschaften gelten die im Kapitel „Kosten“, Unterabschnitt „Gebührenerstattung und -anrechnung bei Investitionen in WealthCap Zielgesellschaften“ dargestellten Regelungen zur weitgehenden Vermeidung einer doppelten Kostenbelastung für die Investmentgesellschaft.
Beteiligungen an Publikumsfonds. Publikumsfonds (auch in Form von Dachfondsstrukturen) können zu einem kleineren Teil mögliche Investitionsobjekte der Invest­ mentgesellschaft sein. Publikumsfonds, die ihr Kapital in Unternehmensbeteiligungen investieren, richten sich meist an eine Vielzahl von Anlegern und haben i. d. R. eher kleinere Mindestzeichnungssummen als insti­ tutionelle Zielfonds.

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden