Erwerb der Investitionsgegenstände Musterklauseln

Erwerb der Investitionsgegenstände. Um eine optimale Auswahl und Zusammenstellung der Investi- tionen der Investmentgesellschaft gemäß den Anlagebedingun- gen zu ermöglichen, können die Vermögenswerte auf verschie- denen Wegen von der Investmentgesellschaft erworben werden. Die Investmentgesellschaft plant, direkte oder über eine oder mehrere Zweckgesellschaften indirekte Beteiligungen an institu- tionellen Zielfonds (sog. Spezialfonds) und an Publikumsfonds zu erwerben, welche die Einzelinvestments unmittelbar oder mittel- bar tätigen. Entsprechend den Planungen der Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige soll die Wealthcap 21/22 Equity GmbH & Co. KG als eine Zweckgesellschaft fungieren. Einzelhei- ten zu dieser Gesellschaft finden sich im Kapitel „Vertragsbezie- hungen der Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Zweckgesell- schaft“. Es werden keine Gesamtrendite-Swaps oder Wertpapierfinanzie- rungsgeschäfte getätigt. Dieser Verkaufsprospekt enthält daher keine in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen.
Erwerb der Investitionsgegenstände. Um eine optimale Auswahl und Zusammenstellung der Investi­ tionen der Investmentgesellschaft gemäß den Anlagebedingun­ gen zu ermöglichen, können die Vermögenswerte auf verschie­ denen Wegen von der Investmentgesellschaft erworben werden. Die Investmentgesellschaft plant, direkte oder über eine oder mehrere Zweckgesellschaften indirekte Beteiligungen an institu­ tionellen Zielfonds (sog. Spezialfonds) und an Publikumsfonds zu erwerben, die unmittelbar oder mittelbar die Einzelinvestments tätigen. Auch eine Beteiligung an einem oder mehreren Dach­ fonds ist möglich. Entsprechend den Planungen der Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin soll die Wealthcap 23 /24 Equity GmbH & Co. KG als eine Zweckgesellschaft fungie­ ren. Es ist vorgesehen, dass ein erheblicher Teil des der Invest­ mentgesellschaft für Investitionen zur Verfügung stehenden Kapitals in einen Luxemburger Dachfonds investiert wird, des­ sen Verwalter ein Luxemburger Alternativer Investment Fund Manager (sog. AIFM) sein wird. Der AIFM soll plangemäß zum Zeitpunkt der Investition der Investmentgesellschaft von der Verwaltungsgesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft der Wealthcap Gruppe bei seinen Investitionen in Private­Equity­ Zielfonds beraten werden. Es werden keine Gesamtrendite­Swaps oder Wertpapierfinanzie­ rungsgeschäfte getätigt. Dieser Verkaufsprospekt enthält daher keine in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015 /2365 genannten Informationen. Für die Beteiligung an einem (Dach­)Investmentvermögen, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwaltung von der Ver­ waltungsgesellschaft, von der Wealth Management Capital Holding GmbH oder einer Gesellschaft erbracht wird, an der die Wealth Management Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), oder bei dem die Geschäftsführung von einer Gesell­ schaft von der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, gel­ ten die im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zielfonds und Zweckgesellschaften“, Unter­ abschnitt „Gebührenerstattung und ­anrechnung bei Investitio­ nen in Wealthcap Zielgesellschaften“ dargestellten Regelungen zur weitgehenden Vermeidung einer doppelten Kostenbelastung für die Investmentgesellschaft.
Erwerb der Investitionsgegenstände. Um eine optimale Auswahl und Zusammenstellung der Investiti­ onen der Investmentgesellschaft gemäß den Anlagebedingun­ gen zu ermöglichen, können die Vermögenswerte auf verschie­ denen Wegen von der Investmentgesellschaft erworben werden. Die Investmentgesellschaft plant, direkte oder über eine oder mehrere Zweckgesellschaften indirekte Beteiligungen an institu­ tionellen Zielfonds (sog. Spezialfonds) und an Publikumsfonds zu erwerben, die unmittelbar oder mittelbar die Einzelinvestments tätigen. Auch eine Beteiligung an einem oder mehreren Dach­ fonds ist möglich. Entsprechend den Planungen der Verwaltungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Vertriebsanzeige bei der BaFin wird ein erheblicher Teil des der Investmentgesellschaft für Investitionen zur Verfü­ gung stehenden Kapitals in den Dachfonds Wealthcap Spezial Portfolio Immobilien 1 (F) SA SICAV­SIF, Luxemburg, investiert. Einzelheiten zu diesem Zielfonds finden sich im Kapitel „Vertrags­ beziehungen der Investmentgesellschaft“, Abschnitt „Zielfonds“). Es werden keine Gesamtrendite­Swaps oder Wertpapierfinanzie­ rungsgeschäfte getätigt. Dieser Verkaufsprospekt enthält daher keine in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen. Für die Beteiligung an einem (Dach­)Investmentvermögen, bei dem die Geschäftsführung oder die Verwaltung von der Ver­ waltungsgesellschaft, von der Wealth Management Capital Hol­ ding GmbH oder einer Gesellschaft, an der die Wealth Manage­ ment Capital Holding GmbH unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält (zusammen die „Wealthcap Gruppe“), erbracht wird, oder bei dem die Geschäftsführung von einer Gesellschaft der Wealthcap Gruppe beratend unterstützt wird, gelten die im Kapitel „Kosten“, Abschnitt „Vergütungen und Kosten auf Ebene von Zielfonds und Zweckgesellschaften“, Unterabschnitt „Gebüh­ renerstattung und ­anrechnung bei Investitionen in Wealthcap Zielgesellschaften“ dargestellten Regelungen zur weitgehenden Vermeidung einer doppelten Kostenbelastung für die Invest­ mentgesellschaft.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Behandlung und Auflösung des Interessenkonflikts Der Rahmen des Einsatzes von Sektorprodukten wird durch die jeweiligen Interessen der Fonds und die Vereinbarkeit mit den Anlagezielen und der Anlagestrategie der Fonds sowie den geltenden Veranlagungsbestimmungen und Veranlagungsgrenzen vorgegeben. Im Rahmen des Investmentprozesses sind zusätzliche, an den Anlegerinteressen orientierte Kriterien formuliert, die erfüllt sein müssen, damit ein Investment in eine Raiffeisen-Emission in Betracht kommt. Rücknahmen: Anteilsinhaber eines Fonds wünschen in marktengen Phasen eine Rücknahme ihrer Fondsanteile. Die im Fonds beinhalteten Wertpapiere weisen einen unterschiedlichen Grad an Liquidität auf bzw. können teilweise lediglich mit Kursabschlägen veräußert werden.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis