Beteiligungen an Unternehmen Musterklauseln

Beteiligungen an Unternehmen. Grundsätzlich steht es auch Zahnärzten frei, sich an Unternehmen zu betei- ligen. Unternehmerische Betätigungen und die Beteiligung an Unternehmen sind umso eher unbedenklich, je klarer diese von der zahnärztlichen Tätig- keit getrennt sind und je weniger die unternehmerische Tätigkeit mit der zahnärztlichen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden kann. Der Vertragszahnarzt hat bei der Beteiligung an Unternehmen die besonde- ren Verpflichtungen aus § 73 Abs. 7 i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V zu beachten, wonach u.a. auch Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, deren Höhe durch sein Verordnungs- oder Zuwei- sungsverhalten selbst maßgeblich beeinflusst werden, unzulässige Zuwen- dungen darstellen. Das heißt, das Verordnungs- und Zuweisungsverhalten darf keinen spürbaren Einfluss auf den Ertrag aus der Unternehmensbetei- ligung haben. Mit dem Bezug zahntechnischer Leistungen ist zwar weder eine Verord- nung noch eine Zuweisung des Patienten an das zahntechnische Labor verbunden. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls dann, wenn der Zahnarzt an dem Labor beteiligt ist, ein umsatzbezogener Gewinn als unzulässige Rückvergütung bewertet werden kann. Ferner ist eine vertragliche Verpflichtung des beteiligten Vertragszahnarz- tes zur ausschließlichen Beauftragung eines bestimmten gewerblichen La- bors kritisch zu sehen.
Beteiligungen an Unternehmen. Grundsätzlich steht es Zahnärzten frei, sich an Unternehmen zu beteiligen. Unternehme- rische Betätigungen und die Beteiligung an Unternehmen sind umso eher unbedenklich, je klarer diese von der zahnärztlichen Tätigkeit getrennt sind und je weniger die unter- nehmerische Tätigkeit mit der zahnärztlichen Tätigkeit in Verbindung gebracht werden kann. Der Vertragszahnarzt hat bei der Beteiligung an Unternehmen die besonderen Verpflich- tungen aus § 73 Abs. 7 i.V.m. § 128 Abs. 2 Satz 3 SGB V zu beachten, wonach u.a. auch Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von (sonstigen) Leistungserbringern, deren Höhe durch sein Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich be- einflusst werden, unzulässige Zuwendungen darstellen. Das heißt, das Verordnungs- und Zuweisungsverhalten darf keinen spürbaren Einfluss auf den Ertrag aus der Unter- nehmensbeteiligung haben. Mit dem Bezug zahntechnischer Leistungen ist zwar weder eine Verordnung noch eine Zuweisung des Patienten an das zahntechnische Labor im Sinne von § 73 Abs. 7 SGB V verbunden (so auch die Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin auf eine ent- sprechende Anfrage, Bundestags-Drucksache 17/8206, S. 40). Jedoch gelten nunmehr die §§ 000x, 000x XxXX nicht nur für Zuweisungen/Zuführungen von Patienten, sondern auch hinsichtlich des Bezugs von Arznei-, Heil-, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten für den Patienten bzw. zur unmittelbaren Anwendung an diesem und damit auch hinsichtlich des Bezugs von zahntechnischen Leistungen, so dass auch Beteiligungen an gewerbli- chen Dentallaboren unter diese Verbots-/Strafregelungen fallen können. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nach Auffassung des Gesetzgebers dabei, ob die Zuführungs- oder Bezugsentscheidung kausal für einen dem Zahnarzt zufließenden Vor- teil ist bzw. diesen spürbar (maßgeblich) beeinflusst. Eine solche Kausalität dürfte zu- mindest dann bestehen, wenn der Vorteil aus der Unternehmens/-Laborbeteiligung un- mittelbar vom Umfang der durch die Aufträge des beteiligten Zahnarztes generierten Umsätze des Labors abhängt (umsatzabhängige Gewinnbeteiligung), zumal hierin auch eine dem jeweiligen Umsatz zuzuordnende, unzulässige Rückvergütung gesehen werden kann. Im Falle von umsatzunabhängigen, sog. "mittelbaren" Gewinnbeteiligungen sollen nach Auffassung des Gesetzgebers die vom Bundesgerichtshof in seiner wettbewerbs- rechtlichen Entscheidung vom 13.01.2011 (Az. I ZR 111/08 - "Hörgeräteversorgung II") aufgestellten Grundsätze auch für die Anw...

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  • Subunternehmer Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch einen von einer ver- sicherten Gesellschaft beauftragten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht dieser Subunternehmer oder Er- füllungsgehilfen, soweit diese keine mitversicherten Personen sind.

  • Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 12.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ‒ durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, ‒ durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 12.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn ‒ der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; ‒ der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 12.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 12.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.

  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung