Beteiligungshöhe Musterklauseln

Beteiligungshöhe. Der Schöpfer erhält pro erreichter Stufe der Beteiligungsreichweite eine Beteiligung in Höhe von 10% der dem Drehbuchautor gem. Ziffer C. I. 2.1.1 bzw. 2.1.2 für die jeweilige Stufe zustehenden Beteiligung. Klargestellt wird, dass im Falle von Personenidentität des Drehbuchautors und des Schöpfers der jeweilige Drehbuchautor dennoch die Beteiligung als Drehbuchautor und die Beteiligung als Schöpfer erhält. Sofern mehrere Drehbuchautoren als Schöpfer für die jeweilige Episode anspruchsberechtigt sind, erfolgt die Beteiligung jeweils anteilig gem. der Verteilungsregelung in Ziffer C.III.3.
Beteiligungshöhe. Der Head-Writer erhält pro erreichter Stufe der Beteiligungsreichweite eine Beteiligung in Höhe von 2% der dem Drehbuchautor gem. Ziffer C. I. 2.1.1 bzw. 2.1.2 für die jeweilige Stufe zustehenden Beteiligung. Klargestellt wird, dass im Falle von Personenidentität des Drehbuchautors und des Head-Writers, der jeweilige Drehbuchautor dennoch die Beteiligung als Drehbuchautor und die Beteiligung als Head-Writer erhält. Sofern mehrere Autoren als Head-Writer für die jeweilige Episode anspruchsberechtigt sind, erfolgt die Beteiligung gem. der Verteilungsregelung in Ziffer C.III.3.
Beteiligungshöhe. Die Höhe der Beteiligung des VCFMV richtet sich nach dem Kapitalbedarf des Unterneh- mens sowie nach den einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen, auf Basis derer sich der VCFMV an Unternehmen beteiligen kann. Dies sind die Folgenden: a) Im Falle einer Beteiligung durch den VCFMV mit einer Risikofinanzierungsbeihilfe nach Art. 21 AGVO ist die Beteiligungshöhe grundsätzlich auf einen Betrag von bis zu 1.500.000 EUR pro Zielunternehmen beschränkt (inkl. möglicher Anschlussinvesti- tionen). Im Einzelfall kann dieser Betrag auf bis zu 3.000.000 EUR erhöht werden. b) Im Falle einer Beteiligung durch den VCFMV mit einer Anlaufbeihilfe nach Art. 22 AGVO ist die Beteiligungshöhe auf einen Betrag von bis zu 600.000 EUR pro Zielun- ternehmen beschränkt (inkl. möglicher Anschlussinvestitionen). Bei kleinen und inno- vativen Unternehmen im Sinne von Art. 2 Ziffer. 80 AGVO kann die Beteiligungshöhe auf bis zu 1.200.000 EUR erhöht werden. c) Im Falle einer Beteiligung durch den VCFMV nach der De-minimis-Verordnung ist die Beteiligungshöhe im Zeitraum von drei Steuerjahren auf einen Betrag von bis zu 200.000 EUR pro Zielunternehmen beschränkt. Auf Basis welcher der unter lit. a) bis c) dargestellten beihilferechtlichen Grundlage sich der VCFMV bei Vorliegen der Beteiligungsvoraussetzungen an einem Zielunternehmen beteiligt, hängt maßgeblich davon ab, in welcher Phase sich das Unternehmen befindet und wieviel privates Kapital auf Ebene des Zielunternehmens im Rahmen eines Co-Investments mobili- siert werden kann. Die Entscheidung, auf Basis welcher beihilferechtlichen Grundlage die Beteiligung erfolgt, obliegt dem VCFMV. Sofern die Erstfinanzierung und die mögliche(n) Anschlussinvestition(en) durch den VCFMV im Einzelfall auf Basis unterschiedlicher beihilferechtlicher Grundlagen erfolgen, richtet sich der Gesamtbetrag der Beteiligungen des VCFMV an dem jeweiligen Zielunternehmen nach dem Höchstbetrag, der sich aus der jeweils höheren beihilferechtlichen Grundlage ergibt. Erstfinanzierung eines Zielunternehmens durch den VCFMV auf Basis von Art. 22 AGVO und Anschlussinvestition(en) des VCFMV in das Zielunternehmen auf Basis von Art. 21 AGVO.

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  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Verwaltungskosten Die Verwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Sie umfassen den auf Ihren Vertrag entfallenden Anteil an allen Sach- und Personal- aufwendungen, die für den laufenden Versicherungsbetrieb erforderlich sind.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Inte- ressenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechts- grundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versiche- rungsantrag eine Einwilligungserklärung nach der DSGVO aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Wider- ruf. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenver- arbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zu- lässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.

  • Verpackung Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

  • Zwangsversteigerung Im Wege der Zwangsversteigerung sollen am im Gerichtsgebäude des Amtsgerichts Xxxxxxxxxxx, Xxxx 0000, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxxx die im Grundbuch von Nächstneuendorf Blatt 436 eingetragenen Grundstücke, Be­ zeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 186, Gemarkung Nächstneuendorf, Flur 1, Flurstück 571, Wulzenweg, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 541 m2, 1 j, 1 k, 1 l, 1 m, 1 n, Gebäude- und Freifläche, ungenutzt, Größe 2.409 m2 versteigert werden. Der Verkehrswert ist für das Flurstück 575 auf 156.000,00 EUR und für das Flurstück 571 auf 2.200,00 EUR festgesetzt worden. Der Zwangsversteigerungsvermerk ist in das Grundbuch am 25.03.2003 und 15.12.2005 eingetragen worden. Die Grundstücke befinden sich in Xxxxxxxxxx 0 a - 1 n (Flur­ stück 575) und Wulzenweg (Flurstück 571) in 15806 Nächst Neuendorf. Sie sind unbebaut. Die nähere Beschreibung kann bei dem Amtsgericht Luckenwalde, Zimmer 1501, vorliegenden Gutachten zu den Sprechzeiten entnommen werden. AZ: 17 K 53/02 Im Wege der Zwangsversteigerung soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Grundbuch von Babelsberg Blatt 5030 eingetragene Grundstück, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 4, Gemarkung Babelsberg, Flur 16, Flurstück 10/3, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, Schlaatzweg, groß: 7.847 m2 versteigert werden. Das Grundstück ist mit einem Verwaltungsgebäude (Baujahr et­ wa 1960 - 1980), einem Mehrzweckgebäude (Baujahr etwa 1960 - 1980) und einer Werkhalle (Baujahr etwa 1960 - 1980) bebaut. Es bestehen erhebliche Bauschäden. Die Baulichkeiten sind als Ruinen zu bewerten. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 28.06.2011 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf 680.000,00 EUR. AZ: 2 K 208/11 Im Wege der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am im Amtsgericht Potsdam, Xxxxxxxxxx 0, 2. Obergeschoss, Saal 310, das im Wohnungsgrundbuch von Geltow Blatt 2458 eingetragene Wohnungseigentum, Bezeichnung gemäß Bestandsverzeichnis: lfd. Nr. 1, 387,39/1000 Miteigentumsanteil an dem Grund­ stück Gemarkung Geltow, Flur 10, Flurstück 318, Gebäude- und Freifläche, Wohnen; Waldfläche, Nadelwald: Am Ufer 48, 1.699 m2, verbunden mit dem Sondereigentum an der Woh­ nung im Keller, Xxxxxxxxxx Xx. 0 des Aufteilungs­ planes; mit Keller und Wirtschaftsraum Nr. 2 des Aufteilungsplanes, versteigert werden. Die Wohnung liegt in einem Einfamilienwohnhaus als „Huf- Xxxxxxxxxxxx 0000“ xx xxxxxxxx Xxxxxxxxxx xx xxx Xxxxx mit Bootssteganlage (Baujahr etwa 1993). Es handelt sich um eine Wohnung als „Einlieger“ aus zwei Ebenen im Erd- und Keller­ geschoss nebst Terrasse und Hauswirtschaftsraum. Die Gesamt­ fläche beträgt etwa 92 m2 (etwa 56 m2 im KG und etwa 36 m2 im EG). Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde in das Grundbuch am 14.03.2012 eingetragen. Der Verkehrswert wurde festgesetzt auf insgesamt 180.000,00 EUR. Das Objekt ist vermietet. AZ: 2 K 80/12

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.