Betreffend Nebenpunkte. 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegensei- tige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlich- keit des Vertrages nicht hindern solle. 2 Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden. 3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge. AS 27 317 und BS 2 199 1 BBl 1905 II 1, 1909 III 725, 1911 I 845
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