Common use of Betriebliche Personalvorsorge Clause in Contracts

Betriebliche Personalvorsorge. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist.

Appears in 2 contracts

Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Personalvorsorge. 1. Jeder Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer Arbeitneh- mer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig beitrags- pflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllenerfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe Mas- sgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens wenigs- tens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen maximalen einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hin- terlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der InvaliditätInvali- dität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen gegen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) ); • ab 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungenAlters- leistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der oder auf mehr als drei Monate befristet ist.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Personalvorsorge. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Betriebliche Personalvorsorge. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, lnvaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeit- nehmer xxxxxx nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei- tragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Ziffer 2 dieses Artikels er- füllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrich- tung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften zu versichern. 2. Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn we- nigstens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern: • ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Versicherung ge- gen Invalidität und Tod (Risikoversicherung) • ab 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres Vollversicherung für Al- tersleistungen, Invalidität und Tod sofern das Arbeitsverhältnis unbefristet o- der auf mehr als drei Monate befristet ist.

Appears in 1 contract

Samples: Gesamtarbeitsvertrag