Berechnung der Altersrenten Musterklauseln

Berechnung der Altersrenten. Unter dem Umwandlungssatz versteht man den Prozentsatz des angesparten Alterskapitals, der den Pensionsbezüger und -bezügerinnen als Rente jährlich ausbezahlt wird. Das BPVG enthält keine gesetzliche Regelung für die Festlegung des Umwandlungssatzes. Dies wurde auch mit der umfassenden Revision des BPVG auf den Januar 2006 im Gesetz so beibehalten. Bezüglich der Berechnung der Altersrenten gibt Art. 8 Abs. 3 BPVG der Regierung die Kompetenz zum Erlass von Berechnungsgrundsätzen auf Verordnungsstufe. Der Umwandlungssatz ist aber aufgrund der Vorgaben in der Verordnung zum BPVG (Art. 5 BPVV) auch ohne explizite Regelung im BPVG als Teil der obligatori- schen Vorsorge zu betrachten. Soweit die Leistungen auf dem Beitragsprimat beruhen, ist der Umwandlungssatz eine für die Festsetzung der Leistungen in der betrieblichen Vorsorge unverzicht- bare Grˆsse. Die Vorsorgeeinrichtungen richten die Altersleistungen grundsätz- lich in Rentenform aus, es sei denn, der bzw. die Versicherte verlange eine Kapi- talabfindung, die im Minimum 90% des Barwerts der erworbenen Rente betra- gen muss. Allerdings kann im Reglement auch eine Kapitalabfindung vorge- schrieben werden. In diesem Fall muss die Abfindung aber dem Gesamtwert der anwartschaftlichen Leistungen gemäss BPVG entsprechen. Da auch die Kapitalab- findungen über den Barwert der Renten definiert werden, ist auch für deren Be- rechnung der Umwandlungssatz erforderlich. Im Rahmen der überobligatorischen Vorsorge sind gemäss Richtlinie 2006/54/EG nach Geschlecht unterschiedliche Umwandlungssätze zulässig, soweit sie sich auf die massgebenden versicherungstechnischen Grundlagen abstützen lassen. Demgegenüber sind Unterschiede beim Umwandlungssatz zwischen Frauen und Männern, welche zu unterschiedlichen Rentenzahlungen führen, im Rahmen der obligatorischen betrieblichen Vorsorge nicht zulässig und zwar auch dann nicht, wenn sie auf versicherungstechnischen Grundlagen beruhen. Vorsorgeeinrichtungen, welche sowohl die obligatorische wie auch die weiterge- hende betriebliche Vorsorge versichern (umhüllende Kassen) und heute nach Geschlecht unterschiedliche Umwandlungssätze vorsehen, müssten daher im Rahmen des Obligatoriums einheitliche Umwandlungssätze für Frauen und Män- ner vorsehen.

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