Betriebsvermögensvergleich Musterklauseln

Betriebsvermögensvergleich. Die Investmentgesellschaft ermittelt ihren laufenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4, 5 EStG). Soweit es sich bei den Zielfonds um transparente Personengesellschaften oder sonstige transparente Vehikel handelt, stellen zum einen mittel- bar über die Beteiligung an den Zielfonds vereinnahmte Dividen- den und sonstige Gewinnausschüttungen von Portfoliounterneh- men sowie die Erlöse aus den Veräußerungen von Beteiligungen an Portfoliounternehmen durch den oder die transparenten Ziel- fonds Betriebseinnahmen der Investmentgesellschaft dar. Zum anderen wird die Investmentgesellschaft ggf. unmittelbar oder mittelbar über solche transparenten Zielfonds Zinseinnahmen erzielen. Sollten an den Zielfonds jeweils neben der Investment- gesellschaft in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige betei- ligt sein, werden die Ergebnisse der Zielfonds gesondert und ein- heitlich festgestellt und der Investmentgesellschaft anteilig zu- gerechnet (BFH, BFH/NV 2011, 698). Soweit sich die Investmentgesellschaft an Zielfonds beteiligt, die aus Sicht des deutschen Steuerrechts weder als Personengesell- schaft noch als vergleichbare ausländische Rechtsform qualifizie- ren (sog. Investmentfonds i. S. d. ab dem 1. Januar 2018 geltenden Investmentsteuergesetzes, nachfolgend als „Investmentfonds“ bezeichnet), erzielt die Investmentgesellschaft Betriebseinnah- men in Gestalt von Investmenterträgen. Als Investmenterträge kommen hierbei Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Gewinne aus der Veräußerung und Rückgabe der Zielfondsanteile sowie Erträge aus der Abwicklung solcher Zielfonds in Betracht. Die Besteuerung der sog. Vorabpauschale führt zu einer Besteu- erung unabhängig von einem Liquiditätszufluss. Die Vorabpau- schale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Invest- mentfonds innerhalb eines Kalenderjahres einen sog. Basisertrag unterschreiten. Dieser Basisertrag entspricht 70 % des Betrages, der sich ergibt, wenn man den vom Bundesministerium für Finanzen einmal jährlich veröffentlichten Basiszinssatz im Sinne von § 203 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes mit dem Rücknah- mepreis bzw. dem Börsen- oder Marktpreis des Fondsanteils zu Beginn des Kalenderjahres multipliziert, wobei der Basisertrag auf den Betrag einer eventuellen Erhöhung des Rücknahme- bzw. Börsen- oder Marktpreises zzgl. der vorgenommenen Aus- schüttungen bis zum Ende dieses Kalenderjahres begrenzt ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nach dem künftigen Recht sämtliche Ausschüttungen eines solchen In...
Betriebsvermögensvergleich. Die Investmentgesellschaft ermittelt ihren laufenden Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4, 5 EStG). Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Einkünften aus der Beteiligung an Zielfonds in Gestalt von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes und Einkünften aus der Beteiligung an Zielfonds in der Gestalt von Personengesellschaften oder ver­ gleichbaren ausländischen Rechtsform. 2.4.1.1 Beteiligungen an Zielfonds, die nicht als Investment- fonds qualifizieren Soweit es sich bei den Zielfonds um transparente Personenge­ sellschaften handelt, stellen mittelbar über die Beteiligung an den Zielfonds vereinnahmte Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Portfoliounternehmen, Dividenden und sons­ tige Gewinnausschüttungen von Portfoliounternehmen sowie Zinseinnahmen durch den oder die transparenten Zielfonds Betriebseinnahmen der Investmentgesellschaft dar. Ebenso wer­ den Betriebsausgaben solcher Zielfonds anteilig der Investment­ gesellschaft zugerechnet. Sollten an solchen Zielfonds jeweils neben der Investmentgesell­ schaft in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige beteiligt sein, werden die Ergebnisse der Zielfonds gesondert und einheit­ lich festgestellt und der Investmentgesellschaft anteilig zuge­ rechnet (BFH, BFH /NV 2011, 698).

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  • Betrieb Sicherstellung des laufenden Betriebes Hierunter fallen alle Aufgaben, die zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit notwendig sind, insbesondere die Bereitstellung aller zum Betrieb erfor­ derlichen Ressourcen (Räume, Energie, etc.). Die Stadt veranlasst Vorbeugungsmaßnahmen zur Aufrechterhal­ tung des störungsfreien Betriebes und stimmt diese Maß­ nahmen mit der Kommune ab. Im Einzelnen werden folgende Detailleistungen erbracht:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Vermögensverwaltungsvertrag Erteilt der Anleger der Bank im Rahmen von MeinInvest einen Auftrag zur

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

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