Beurlaubung und Vermittlung. a) Allgemeine Voraussetzungen Die Vermittlung der Lehrkraft an die Deutsche Auslandsschule erfolgt durch einen Bescheid des BVA – ZfA –. In dem Bescheid sind insbesondere Einsatzort, Einsatzdauer und Rechte und Pflichten der Auslandsdienstlehrkraft zu regeln (§ 11 Absatz 2, § 16 ASchulG). Enden der Fördervertrag mit der Schule (§ 9 ASchulG) oder der Dienstvertrag vorzeitig, kann der Vermittlungsbescheid im Einvernehmen mit der inländischen Dienstbehörde widerrufen werden. Nach Vermittlung beurlauben die Länder die Lehrkräfte nach Maßgabe des Landesrechts unter Wegfall der Bezüge bzw. des Entgelts zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer der Vermittlung an die Auslandsschule. Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist vor der Vermittlung auf Veranlassung des BVA – ZfA – die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung einzuholen. b) Dauer der Vermittlung Die Vermittlung erfolgt für drei Jahre. Eine Verlängerung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für weitere drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden. Für die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen kann die Vermittlung um weitere zwei Jahre bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren verlängert werden. In besonderen Einzelfällen kann einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den BLASchA nach Zustimmung der inländischen Dienstbehörde zugestimmt werden. Voraussetzung ist, dass - ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und - geeignete Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom BVA – ZfA – nicht benannt werden können. Eine Verlängerung dafür erfolgt in der Regel für zwei Jahre.
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Samples: Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung, Verwaltungsvereinbarung
Beurlaubung und Vermittlung. a) Allgemeine Voraussetzungen Die Vermittlung der Lehrkraft an die Deutsche Auslandsschule erfolgt durch einen Bescheid des BVA – ZfA –. In dem Bescheid sind insbesondere Einsatzort, Einsatzdauer und Rechte und Pflichten der Auslandsdienstlehrkraft zu regeln (§ 11 Absatz 2, § 16 ASchulG). Enden der Fördervertrag mit der Schule (§ 9 ASchulG) oder der Dienstvertrag vorzeitig, kann der Vermittlungsbescheid im Einvernehmen mit der dem inländischen Dienstbehörde Dienstherrn widerrufen werden. Nach Vermittlung beurlauben die Länder die Lehrkräfte nach Maßgabe des Landesrechts unter Wegfall der Bezüge bzw. des Entgelts zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer der Vermittlung an die Auslandsschule. Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist vor der Vermittlung auf Veranlassung des BVA – ZfA – die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung einzuholen.
b) Dauer der Vermittlung Die Vermittlung erfolgt für drei Jahre. Eine Verlängerung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für weitere drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden. Für die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen kann die Vermittlung um weitere zwei Jahre bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren verlängert werden. In besonderen Einzelfällen kann einer weiteren Verlängerung über acht 8 Jahre hinaus durch den BLASchA nach Zustimmung der des inländischen Dienstbehörde Dienstherren zugestimmt werden. Voraussetzung ist, dass - ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und - geeignete Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom BVA – ZfA – nicht benannt werden können. Eine Verlängerung dafür erfolgt in der Regel für zwei Jahre.
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Beurlaubung und Vermittlung. a) Allgemeine Voraussetzungen Die Vermittlung der Lehrkraft an die Deutsche Auslandsschule erfolgt durch einen Bescheid des BVA – ZfA –. In dem Bescheid sind insbesondere Einsatzort, Einsatzdauer und Rechte und Pflichten der Auslandsdienstlehrkraft zu regeln (§ 11 Absatz 2, § 16 ASchulG). Enden der Fördervertrag mit der Schule (§ 9 ASchulG) oder der Dienstvertrag vorzeitig, kann der Vermittlungsbescheid im Einvernehmen mit der dem inländischen Dienstbehörde Dienstherrn widerrufen werden. Nach Vermittlung beurlauben die Länder die Lehrkräfte nach Maßgabe des Landesrechts unter Wegfall der Bezüge bzw. des Entgelts zur Wahrnehmung der Tätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft. Die Beurlaubung erfolgt für die Dauer der Vermittlung an die Auslandsschule. Für die Schulorte, die nach der Festlegung des Auswärtigen Amtes in einem gesundheitsgefährdenden Gebiet liegen, ist vor der Vermittlung auf Veranlassung des BVA – ZfA – die in den jeweils geltenden Richtlinien des Auswärtigen Amtes festgelegte medizinische Bescheinigung für die gesundheitliche Eignung einzuholen.
b) Dauer der Vermittlung Die Vermittlung erfolgt für drei Jahre. Eine Verlängerung soll bei Bewährung der Lehrkraft in der Regel für weitere drei Jahre bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren ausgesprochen werden. Für die Wahrnehmung schulstrukturtragender Funktionen kann die Vermittlung um weitere zwei Jahre bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren verlängert werden. In besonderen Einzelfällen kann einer weiteren Verlängerung über acht Jahre hinaus durch den BLASchA nach Zustimmung der des inländischen Dienstbehörde Dienstherrn zugestimmt werden. Voraussetzung ist, dass - ein dringendes Interesse von Bund und Ländern vorliegt und die Lehrkraft sich in ihrer gesamten dienstlichen Tätigkeit besonders bewährt hat und - geeignete Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber trotz rechtzeitiger Anforderung durch die Auslandsschule vom BVA – ZfA – nicht benannt werden können. Eine Verlängerung dafür erfolgt in der Regel für zwei Jahre.
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