Beurteilung im vorliegenden Fall Musterklauseln

Beurteilung im vorliegenden Fall. 17.1 Es ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 9. November 2012 – und somit kurze Zeit nach Eröffnung der Untersuchung am 30. Oktober 2012 – als erstes Unterneh- men eine Selbstanzeige in der Untersuchung Nr. 22-0433: Bau Unterenga- din eingereicht hat. Am 4. Dezember 2012 wies die Beschwerdeführerin die Wettbewerbsbehörden darauf hin, dass sie in Zusammenhang mit dem Bauprojekt (...) von Xxxxxxxxxx und Implenia "Schutz" erhalten habe (vgl. Sachverhalt, C). Ihre Eigenschaft als Erstanzeigerin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 SVKG steht diesbezüglich fest. Implenia hat sich am 18. November 2015 erstmals zum betreffenden Projekt geäussert, nachdem ihr das Sek- retariat mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 die Möglichkeit gegeben hatte, ihre Selbstanzeige insoweit zu ergänzen. Xxxxxxxxxx als weitere, erst am 23. November 2015 in das Verfahren "Bauleistungen Graubünden" ein- bezogene Untersuchungsadressatin (vgl. Sachverhalt, G) hat keine Selbst- anzeige eingereicht.
Beurteilung im vorliegenden Fall. 17.1 Es ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerinnen am 9. November 2012 – und somit kurze Zeit nach Eröffnung der Untersuchung am 30. Oktober 2012 – als erstes Unterneh- men eine Selbstanzeige in der Untersuchung Nr. 22-0433: Bau Unterenga- din eingereicht haben.