Beweislastverteilung Musterklauseln

Beweislastverteilung. Grundsätzlich hat im Prozess eine Partei die Voraussetzungen der Rechtsnormen zu beweisen, die sie angewendet wissen möchte. Hinsichtlich der Beweislast bezüglich der Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit der Kaufsache bei Gewährleistungsansprüchen ist zunächst einmal an § 476 BGB zu denken, der für den Verbrauchsgüterkauf eine außerordentlich praxisrelevante Sonderregelung darstellt. Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich daraus, dass alle gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfe voraussetzen, dass der Kaufgegenstand bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, also regelmäßig im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 BGB), mangelbehaftet war. Für das Vorliegen dieses dem Käufer günstigen Merkmales trifft ihn die Beweislast, was insbesondere dann misslich ist, wenn der Mangel erst einige Zeit nach der Übergabe und der Ingebrauchnahme durch den Käufer entdeckt wird. Um dem Käufer aus der damit verbundenen Beweisnot herauszuhelfen, wird beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vermutet, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Damit wird für den Regelfall beim Auftreten eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang dem Verkäufer die Beweislast für seine Behauptung auferlegt, der Sachmangel sei erst nach Gefahrübergang, etwa infolge unsachgemäßer Benutzung durch den Käufer, aufgetreten. Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 476 BGB muss danach differenziert werden, ob die Annahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer bereits stattgefunden hat oder nicht. Die Annahme führt nämlich - soweit § 476 BGB nicht eingreift - eine Beweislastumkehr herbei: Nach der Annahme der Kaufsache hat der Käufer entgegen den allgemeinen Grundsätzen, nach denen der Verkäufer die Beweislast für die Erfüllung trägt, nämlich gemäß § 363 BGB im Falle der Geltendmachung eines gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfs im Prozess die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu beweisen, wobei es irrelevant ist, ob es sich um einen Stück- oder einen Gattungskauf handelt (vgl. H. P. Xxxxxxxxxx, NJW 2002, 241, 250; ebenso: Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 363 Rdnr. 3, der zu Recht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes darauf hinweist, dass § 363 BGB trotz seines engen Wortlauts („...eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvo...
Beweislastverteilung. Im Prozess hat eine Partei die Voraussetzungen der Rechtsnormen zu beweisen, die sie angewendet wissen möchte. Für eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus einer Haftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 bzw. 282 BGB bedeutet dieser Grundsatz, dass der Gläubiger vor Gericht die Voraussetzungen Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Schaden und Kausalzusammenhang darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Demgegenüber ist das Verschulden keine vom Gläubiger darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung, sondern vielmehr eine rechtshindernde Einwendung, die der Schuldner zu seiner Entlastung darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Diese Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldens stellt gegenüber dem alten Recht eine teilweise Neuerung dar. Im früheren Recht wendete der BGH den § 282 BGB a.F., der zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens führte, zwar auch auf die pVV analog an. Er machte die analoge Anwendung allerdings davon abhängig, dass die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der Schuldner im Zweifel die Verantwortung trägt (BGH NJW 1980, 2186) (Prinzip der Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen). Da dieses zusätzliche Erfordernis für eine dem Gläubiger günstige Beweislastverteilung im neuen Recht entfallen ist, ist die Neuregelung insoweit „gläubigerfreundlicher“.
Beweislastverteilung. Es obliegt dem Auftragnehmer zu beweisen, dass eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung bzw. eine schuldhafte Verletzung und Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragspflicht nicht vorliegt.

Related to Beweislastverteilung

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und