Beweislastverteilung Musterklauseln

Beweislastverteilung. Es obliegt dem Auftragnehmer zu beweisen, dass eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung bzw. eine schuldhafte Verletzung und Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Vertragspflicht nicht vorliegt.
Beweislastverteilung. Grundsätzlich hat im Prozess eine Partei die Voraussetzungen der Rechtsnormen zu beweisen, die sie angewendet wissen möchte. Hinsichtlich der Beweislast bezüglich der Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit der Kaufsache bei Gewährleistungsansprüchen ist zunächst einmal an § 476 BGB zu denken, der für den Verbrauchsgüterkauf eine außerordentlich praxisrelevante Sonderregelung darstellt. Der Sinn dieser Vorschrift erschließt sich daraus, dass alle gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfe voraussetzen, dass der Kaufgegenstand bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, also regelmäßig im Zeitpunkt der Übergabe (§ 446 BGB), mangelbehaftet war. Für das Vorliegen dieses dem Käufer günstigen Merkmales trifft ihn die Beweislast, was insbesondere dann misslich ist, wenn der Mangel erst einige Zeit nach der Übergabe und der Ingebrauchnahme durch den Käufer entdeckt wird. Um dem Käufer aus der damit verbundenen Beweisnot herauszuhelfen, wird beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 BGB die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vermutet, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Damit wird für den Regelfall beim Auftreten eines Sachmangels innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang dem Verkäufer die Beweislast für seine Behauptung auferlegt, der Sachmangel sei erst nach Gefahrübergang, etwa infolge unsachgemäßer Benutzung durch den Käufer, aufgetreten. Außerhalb des Anwendungsbereiches des § 476 BGB muss danach differenziert werden, ob die Annahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer bereits stattgefunden hat oder nicht. Die Annahme führt nämlich - soweit § 476 BGB nicht eingreift - eine Beweislastumkehr herbei: Nach der Annahme der Kaufsache hat der Käufer entgegen den allgemeinen Grundsätzen, nach denen der Verkäufer die Beweislast für die Erfüllung trägt, nämlich gemäß § 363 BGB im Falle der Geltendmachung eines gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfs im Prozess die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu beweisen, wobei es irrelevant ist, ob es sich um einen Stück- oder einen Gattungskauf handelt (vgl. H. P. Xxxxxxxxxx, NJW 2002, 241, 250; ebenso: Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 363 Rdnr. 3, der zu Recht unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes darauf hinweist, dass § 363 BGB trotz seines engen Wortlauts („...eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvo...
Beweislastverteilung. Im Prozess hat eine Partei die Voraussetzungen der Rechtsnormen zu beweisen, die sie angewendet wissen möchte. Für eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus einer Haftung aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 bzw. 282 BGB bedeutet dieser Grundsatz, dass der Gläubiger vor Gericht die Voraussetzungen Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Schaden und Kausalzusammenhang darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Demgegenüber ist das Verschulden keine vom Gläubiger darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung, sondern vielmehr eine rechtshindernde Einwendung, die der Schuldner zu seiner Entlastung darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Diese Beweislastverteilung bezüglich des Verschuldens stellt gegenüber dem alten Recht eine teilweise Neuerung dar. Im früheren Recht wendete der BGH den § 282 BGB a.F., der zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens führte, zwar auch auf die pVV analog an. Er machte die analoge Anwendung allerdings davon abhängig, dass die Schadensursache aus dem Gefahrenbereich hervorgegangen ist, für den der Schuldner im Zweifel die Verantwortung trägt (BGH NJW 1980, 2186) (Prinzip der Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen). Da dieses zusätzliche Erfordernis für eine dem Gläubiger günstige Beweislastverteilung im neuen Recht entfallen ist, ist die Neuregelung insoweit „gläubigerfreundlicher“.

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  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.