Darlegungs- und Beweislast Musterklauseln

Darlegungs- und Beweislast. 9 Juristische Konfliktlösung
Darlegungs- und Beweislast. Für Ansprüche aus dem AGG gelten grundsätzlich die normalen Beweisregeln. Das bedeutet, der Benachteiligte als Anspruchssteller muss beweisen, dass eine Benachteiligung vorliegt Im Hinblick auf die Frage, ob die Benachteiligung wegen eines verbotenen Diskriminierungsmerkmals erfolgte, muss der Benachteiligte jedoch zunächst (nur) Indizien beweisen, die diesen Umstand vermuten lassen (§ 22 AGG), da der Arbeitnehmer in der Regel keine Kenntnis von den Ablehnungsgründen hat und dem Arbeitgeber nicht „in den Kopf“ schauen kann. Gelingt ihm das, „kippt“ die Beweislast und der Arbeitgeber muss nunmehr vollständig beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (§ 22 AGG). Für die Vermutung muss der Benachteiligte Indizien beweisen, für die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das benachteiligende Motiv sprechen. Beispiel: Eine Stellenausschreibung, die nicht geschlechtsneutral ausgeschrieben ist („Sekretärin gesucht“), begründet bereits ein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts. Eine Stellenausschreibung, in der die Begriffe „Hochschulabsolventen“, „Berufsanfänger“ und „young professionals“ verwendet werden, ergibt sich aus einer Gesamtschau die Intention des Arbeitgebers, Bewerber sollten eher „jung“ sein, so dass die Vermutung besteht, ein bereits 36-jähriger Bewerber mit Berufserfahrung wurde wegen des Alters nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn für eine Stelle als Kfz-Mechaniker die Eigenschaften „flexibel und belastbar” aufgeführt werden. Dies stellt noch kein Indiz dafür dar, dass behinderten Bewerbern Nachteile drohen würden. Beispiel: Allein die Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung lässt eine Benachteiligung noch nicht vermuten. Angaben des angeblich Diskriminierten „ins Blaue hinein“ sind dagegen nicht ausreichend, um die Beweislastumkehr auszulösen.
Darlegungs- und Beweislast. Für die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf Schäden gilt für Arbeitnehmer ebenfalls eine Sonderregelung. Nach allgemeinem Zivilrecht wird das Verschulden bei der Schadensverursachung vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB). D.h. der Schädiger muss beweisen, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Demgegenüber muss im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat (§ 619a BGB).
Darlegungs- und Beweislast. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Zurechnung nach § 47 Abs. 1 VVG als Ausnah- meregelung trifft insoweit den Versicherer. Will der Versicherer gegenüber dem Versi- cherungsnehmer die Leistung wegen des Wissens oder des Verhaltens eines Versicher- ten verweigern, so muss der Versicherer darlegen und beweisen, dass der Versiche- rungsvertrag ganz oder teilweise eine Fremdversicherung ist, also welches versicherte Interesse betroffen ist.10
Darlegungs- und Beweislast. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Frage, welchen Beweiswert besitzt die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Gem. LAG Hamm (BB 1985,273) hat der Arbeitgeber kein Recht, die Lohnfortzahlung generell zu verweigern, weil der Arbeitnehmer sich weigert, einer Vorladung der Krankenkasse zur vertrauensärztlichen Untersuchung zu folgen.
Darlegungs- und Beweislast. Es gelten folgende Grundsätze: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Eintritt des Schadens, der Höhe desselben und des Verschuldens des Arbeitnehmers. Im Falle aus dem Dienstwagen Zubehör entwendet wurde, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug unverschlossen zurückgelassen hat.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

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  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

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