Bewertungs- und Entscheidungskriterien. Die von den Förderungswerbenden in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erfüllenden Bedingungen sind mittels Bewertungs- bzw. Entscheidungskriterien festzulegen. Der Katalog der Bewertungs- bzw. Entscheidungskriterien hat Mindestkriterien vorzusehen, welche in je- dem Fall zu erfüllen sind. Die FFG prüft die Förderungsanträge auf ihre grundsätzliche Eig- nung, formale Richtigkeit bzw. Vollständigkeit und hat den jeweiligen Förderungswerbenden allenfalls zur Behebung von Mängeln des Förderungsantrags eine angemessene Frist zu set- zen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängel des jeweiligen Antrags nicht mehr behoben werden. Bei Ko-Finanzierungen gem. 4.1.8. können die Bewertungen der Europäischen Programme übernommen werden. Dies muss in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt werden.