Bewertungsmethoden Musterklauseln

Bewertungsmethoden. Der Jahresabschluss wurde unter Beachtung der generellen Bewertungsvorschriften der §§ 252-256 HGB sowie nach den Anforderungen des Ligaverbandes unter analoger Anwendung der besonderen Bewertungsvorschriften für Kapitalgesellschaften, §§ 279-283 HGB, erstellt. Die Bewertungsmethoden wurden gegenüber dem Vorjahr unverändert beibehalten. Im Einzelnen erfolgt die Bewertung wie folgt: Die Spielerablösebeträge/Ausbildungsentschädigungen werden aktiviert und entsprechend der vereinbarten Vertragslaufzeit abgeschrieben (gem. BFH vom 26. August 1992 IR 24/91). Bei den Neuzugängen werden arbeitsvertraglich vereinbarte Verlängerungsoptionen bei der Bemessung des Abschreibungszeitraumes berücksichtigt. Vorzeitige Verlängerungen der Arbeitsverträge werden bei der Ermittlung der Vertragslaufzeit berücksichtigt. Im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung anfallende Spielerberaterkosten werden aktiviert. Die sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten vermindert um planmäßige lineare Abschreibungen (bezogen auf eine Nutzungsdauer von längstens 3 Jahren) angesetzt.
Bewertungsmethoden. Der Bewertungsgutachter hat den Unternehmenswert von Schaeffler und von Vitesco Technologies je- weils nach der im IDW S 1 niedergelegten Ertragswertmethode ermittelt. Der Zukunftserfolgswert und somit auch das Ertragswertverfahren als eine mögliche Vorgehensweise zu dessen Ermittlung ist nach herrschender Meinung in der Betriebswirtschaftslehre und im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer die maßgebliche und anerkannte Methode zur Wertermittlung von Unternehmen, bei denen der Fortfüh- rungswert den Liquidationswert übersteigt. Auch in der Rechtsprechung ist das Ertragswertverfahren als übliche Praxis anerkannt. Der Bewertungsgutachter hat den Unternehmenswert der herrschenden Auffassung entsprechend als objektivierten Unternehmenswert, also nach Maßgabe der Sichtweise eines typisierten Anteilseigners, ermittelt. Bei diesem typisierten Anteilseigner wird von einer inländischen unbeschränkt steuerpflichti- gen, natürlichen Person ausgegangen, die aufgrund ihres geringen Aktienbesitzes weder finanzielle noch unternehmenspolitische Einflussnahme ausüben kann. Über den jeweiligen objektivierten Unternehmenswert nach IDW S 1 hinaus hat der Bewertungsgutach- ter – den DVFA-Empfehlungen folgend – auch den Unternehmenswert vor persönlichen Steuern ermit- telt. In unserer Funktion als neutraler Gutachter beurteilen wir die Angemessenheit des Umtauschver- hältnisse für den Fortführungswert auf Grundlage des objektivierten Unternehmenswerts. Demzufolge haben wir die Ergebnisse einer Bewertung vor persönlichen Steuern nachvollzogen, aber nicht im Detail geprüft. Der Bewertungsgutachter hat die ermittelten Fortführungswerte jeweils auf eine Aktie umgerechnet und seine Bandbreitenbetrachtung für den Wert je Aktie um Unternehmenswerte erweitert, die er auf der Grundlage von Multiplikatoren ermittelt hat. Wir greifen die alternativen Wertansätze des Bewertungsgutachters bei unserer Plausibilisierung des je- weiligen objektivierten Unternehmenswerts auf. Auf Grundlage des IDW S 1 sind die weiteren Betrachtungen nicht dazu geeignet, den Unternehmenswert der Bewertungsobjekte bzw. das sich daraus abzuleitende angemessene Umtauschverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 2 UmwG und der vorliegenden Rechtsprechung unmittelbar zu bestimmen. Mittelbar ha- ben wir sie zur Plausibilisierung des jeweiligen Unternehmenswerts bzw. Umtauschverhältnisses heran- gezogen. Der Bewertungsgutachter hat den Unternehmenswert von Schaeffler und von Vitesco Technologies je- weils auch auf der Grundlage ein...
Bewertungsmethoden. Detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Bewertungsmethoden.
Bewertungsmethoden. 5.1. Die Bewertungsstelle verwendet eine dokumentierte und nachweisgestützte Methodik, welche die Anforderungen von ISO/IEC 19011 oder einer gleichwertigen Norm erfüllt. Diese umfasst angemessene Prüfungen der relevanten Dokumentation, der Arbeitsverfahren und der Aufzeichnungen der Geschäftstätigkeit der für die Anwendung des Legalitätssicherungssystems für Holz zuständigen Organisationen, Ermittlung möglicher Systemmängel und Fälle von Nichteinhaltung der Legalitätsbestimmungen sowie Forderung entsprechender Korrekturmaßnahmen. 5.2. Unter anderem führt die Bewertungsstelle die folgenden Aufgaben aus:
Bewertungsmethoden. Die angewandten Bewertungsmethoden sind offenzulegen. Dabei sind Be- wertungsmethoden zu wählen, die im relevanten Markt als allgemein aner- kannt gelten. Zudem ist der Grundsatz der Stetigkeit in der Anwendung der Bewertungsmethode zu beachten.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.