Bewirtschaftungsgrundsatz. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Sie sind grundsätz- lich nicht an ein bestimmtes Haushaltsjahr gebunden, es sei denn, für einzelne Förder- programme ist etwas anderes geregelt. In der Bewilligung als gesperrt bezeichnete Mittel dürfen erst nach Aufhebung der Sperre durch die DFG in Anspruch genommen werden.
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