Drittmittelverfahren Musterklauseln

Drittmittelverfahren. Im Drittmittelverfahren sind die Einnahmen und Ausgaben für das 1. und 2. Kalenderjahr der Inanspruchnahme in einem ersten Verwendungsnachweis (per 31.12. des 2. Kalen- derjahres) bis zum 15. April des 3. Kalenderjahres nachzuweisen, sofern nicht schon früher ein Schlussverwendungsnachweis möglich ist. Für ein ggf. volles 3. Kalenderjahr der Inanspruchnahme der Bewilligung ist ein weiterer Verwendungsnachweis als Jah- resnachweis (per 31.12.) bis zum 15. April des folgenden Jahres zu übersenden. Überdies kann nach gesonderter Absprache zwischen der DFG und einer privatrechtli- chen Einrichtung im Sinne der Ziff. 2.2.3 oder einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung das Verwendungsnachweisverfahren gemäß dieser Ziffer Anwendung finden.
Drittmittelverfahren. Die in der Bewilligung zugesagten Mittel werden mit schuldbefreiender Wirkung auf das angegebene Konto der Hochschule überwiesen (§ 428 BGB). Das Abrechnungsverfah- ren wird über die zuständige Stelle in der Verwaltung der Hochschule geführt. Die bewilligten Mittel gehen in das Vermögen der Hochschule mit allen haushaltsrechtli- chen und kassenrechtlichen Folgen über. Das Drittmittelverfahren gilt grundsätzlich für Forschungsvorhaben an Hochschulen im Sinne von § 25 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) bzw. der entsprechenden Rege- lungen der Landeshochschulgesetze. Es kann ausnahmsweise auch bei Bewilligungen angewendet werden, an denen keine Hochschule beteiligt ist.
Drittmittelverfahren. 38 8.5 Schlussverwendungsnachweis 38