Bezahlte Absenzen Musterklauseln

Bezahlte Absenzen. Den Mitarbeitenden sollen, sofern gewisse ausserordentliche Ereignisse auf Ar- beitstage fallen, in angemessenem Umfang freie Stunden oder Tage ohne Lohnabzug und ohne Anrechnung auf die Ferien gewährt werden. Dabei sollen die folgenden Richtwerte beachtet werden: - Eigene Hochzeit 3 Tage - Hochzeit von Kindern 1 Tag - Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag - Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann bis 3 Tage - Tod von Ehefrau/Ehemann oder Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage - Tod von andern Familienangehörigen nach Notwendigkeit bis 3 Tage - Tod von xxxxxx Xxxxxxxxxx und nahen Bekannten; Teilnahme an der Bestattung max. 1 Tag - Militärische Rekrutierung und Inspektion, Entlassung aus der Dienstpflicht 1 Tag - Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist 1 Tag - Arbeitslohn eidg. anerkannte Berufs- und Höhere Fachprüfungen bis 6 Tage
Bezahlte Absenzen. Für Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf fol- gende bezahlte Absenzen: > eigene Heirat: 2 Tage > Tod von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil oder anderer naheste- hender verwandter Person: bis 3 Tage > nach erfolgter Adoption für Adoptiveltern: 10 Tage > eigener Umzug: 1 Tag Auf folgende bezahlte Absenzen besteht Anspruch, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen: > plötzliche schwere Erkrankung von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Eltern- teil: bis 2 Tage > für unaufschiebbare Angelegenheiten alleinerziehender Eltern pro Kalen- derjahr: bis 5 Tage > Rekrutenaushebung und Abgabe der militärischen Ausrüstung: gemäss Aufgebot Die/Der Mitarbeitende hat die Möglichkeit, im Rahmen des Corporate Volun- teering Angebots von Swisscom einen gemeinnützigen Einsatz zu leisten. 1 Tag pro Kalenderjahr wird als bezahlte Absenz gewährt.
Bezahlte Absenzen. 3.4.3.1 Bezahlte Absenzen ◼ beim Tod der Partnerin/des Partners, eines Kindes oder Elternteils: 3 Tage ◼ beim Tod von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin: 1 Tag ◼ beim Tod von nahen Verwandten und Bekannten: Teilnahme Bestattung ◼ bei eigener Hochzeit: 2 Tage ◼ Geburt des eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub): 10 Tage ◼ nach erfolgter Adoption: 10 Tage ◼ bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt (pro Kalenderjahr): 1 Tag ◼ Hochzeit von Familienangehörigen oder als Brautführer/-in, sofern auf einen Arbeitstag fallend: 1 Tag ◼ Info-Tage und Aushebung Zivilschutz / Militär (Notwendige Zeit): max. 3 Tage ◼ bei Entlassung aus der Wehrpflicht: 1 Tag ◼ bei Militärinspektion: 1/2 Tag Ein werdender Vater, der Kinder im Betreuungsalter hat, erhält während der Entbindung der Ehefrau das Anrecht auf max. 3 Tage pro Jahr als bezahlte Absenz. Der Vaterschaftsurlaub ist unter dem 3.4.3 bezahlte Absenzen festgehalten. 3.4.3.2 Pflege von kranken pflegebedürftigen Familienangehörigen Zur Pflege eines kranken Kindes oder Familienmitglieds können Mitarbeitende mit Betreuungspflichten, die erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen pro Ereignis von der Arbeit fernbleiben, sofern keine andere Betreuung zumutbar ist. Ab dem 2. Abwesenheitstag ist ein Artzzeugnis vorzulegen. Die Abwesenheit gilt als bezahlte Absenz.
Bezahlte Absenzen. Für Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf folgende Absenzen: • eigene Heirat: 2 Tage; • Heirat Kinder, Xxxxx, Geschwister: 1 Tag; • plötzliche oder schwere Erkrankung von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Angehörige/r (im gleichen Haushalt): bis 3 Tage pro Ereignis; • Tod von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil oder anderer nahestehender verwandter Person: bis 3 Tage • nach erfolgter Adoption für Adoptiveltern: 10 Tage • eigener Umzug innerhalb eines Kantons: 1 Tag; • eigener Umzug mit Kantonswechsel: 2 Tage; • Rekrutenaushebung und Abgabe der militärischen Ausrüstung: gemäss Aufgebot.
Bezahlte Absenzen. Für Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf folgende bezahlte Absenzen: • eigene Heirat: 2 Tage • Tod von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil oder anderer naheste- hender verwandter Person: bis 3 Tage • nach erfolgter Adoption für Adoptiveltern: 10 Tage • eigener Umzug: 1 Tag Auf folgende bezahlte Absenzen besteht Anspruch, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen: • plötzliche schwere Erkrankung von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil: bis 2 Tage • für unaufschiebbare Angelegenheiten alleinerziehender Eltern pro Kalen- derjahr: bis 5 Tage • Rekrutenaushebung und Abgabe der militärischen Ausrüstung: gemäss Aufgebot Die/Der Mitarbeitende hat die Möglichkeit, im Rahmen des Corporate Volun- teering Angebots von Swisscom einen gemeinnützigen Einsatz zu leisten. 1 Tag pro Jahr wird als bezahlte Absenz gewährt.
Bezahlte Absenzen. Für bestimmte Ereignisse hat der Mitarbeitende Anspruch auf bezahlte Tage gemäss nachfolgender Auflistung: Eigene Hochzeit 2 Tage Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder Kinder 3 Tage Tod von engsten Familienangehörigen (Geschwister, Eltern, Grosseltern) 1 Tag Tod von Verwandten Nötige Zeit, max. 0.5 Tage Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag * Höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen s. Ausbildungsreglement* Pflege kranker und in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger (Arztzeugnis kann verlangt werden) Bis 3 Tage pro Krankheitsfall Persönliche oder familiäre Notlage nach Absprache, max. 1 Tag Für Stellensuche nach erfolgter Kündigung nach Absprache Leiterkurse von Jugend + Sport ohne EO-Entschä- digung Leiterkurse von Jugend + Sport mit EO-Entschädi- gung 50% der ausfallenden Arbeits- tage, max. 2 Tage pro Jahr* 100% der ausfallenden Arbeits- tage. Wird der Kurs in der Freizeit besucht, so wird die EO-Ent- schädigung dem Arbeitnehmer ausbezahlt. Andernfalls erhält der Arbeitgeber die Entschädi- gung. Mitarbeitende, welche in einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis ste- hen, haben keinen Anspruch auf Tage, welche mit einem * gekennzeichnet sind.
Bezahlte Absenzen. In Ergänzung zu Art. 2.5.6 GAV haben die Lernenden Anspruch auf Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Die EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung Swisscom zu.
Bezahlte Absenzen. In Ergänzung zu Art. 2.5.6 GAV haben die Lernenden Anspruch auf Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Die EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung cablex zu.
Bezahlte Absenzen. In Ergänzung zu Art. 2.5.6 GAV haben die Lernenden Anspruch auf Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Lernbegleiterin/dem Lernbegleiter kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO-Leis- tungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung Swisscom zu.
Bezahlte Absenzen. In Ergänzung zum GAV haben die Lernenden Anspruch auf bezahlte Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Berufsbildnerin/dem Berufsbildner kann die bezahlte Ab- senz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung dem Betrieb zu. In Anwendung von Art. 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die Basis- löhne je Lohnkategorie in Franken im Monat (13 mal ausbezahlt). A 2.1 Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung gilt für alle Fachrichtungen A 2.2 Fachkräfte mit Basisausbildung Fachrichtung Energie Fachrichtung Telecom Fachrichtung Fahrleitung A 2.3 Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung