Bezahlte Absenzen Musterklauseln

Bezahlte Absenzen. Den Mitarbeitenden sollen, sofern gewisse ausserordentliche Ereignisse auf Ar- beitstage fallen, in angemessenem Umfang freie Stunden oder Tage ohne Lohnabzug und ohne Anrechnung auf die Ferien gewährt werden. Dabei sollen die folgenden Richtwerte beachtet werden: - Eigene Hochzeit 3 Tage - Hochzeit von Kindern 1 Tag - Geburt eines eigenen Kindes 1 Tag - Pflege kranker in Hausgemeinschaft lebender Familienmitglieder, soweit die Pflege nicht anderweitig organisiert werden kann bis 3 Tage - Tod von Ehefrau/Ehemann oder Kindern im eigenen Haushalt 3 Tage - Tod von andern Familienangehörigen nach Notwendigkeit bis 3 Tage - Tod von xxxxxx Xxxxxxxxxx und nahen Bekannten; Teilnahme an der Bestattung max. 1 Tag - Militärische Rekrutierung und Inspektion, Entlassung aus der Dienstpflicht 1 Tag - Gründung oder Umzug des eigenen Haushalts, sofern damit kein Stellenwechsel verbunden ist 1 Tag - Arbeitslohn eidg. anerkannte Berufs- und Höhere Fachprüfungen bis 6 Tage
Bezahlte Absenzen. Für Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf fol- gende bezahlte Absenzen: > eigene Heirat: 2 Tage > Tod von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil oder anderer naheste- hender verwandter Person: bis 3 Tage > nach erfolgter Adoption für Adoptiveltern: 10 Tage > eigener Umzug: 1 Tag Auf folgende bezahlte Absenzen besteht Anspruch, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen: > plötzliche schwere Erkrankung von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Eltern- teil: bis 2 Tage > für unaufschiebbare Angelegenheiten alleinerziehender Eltern pro Kalen- derjahr: bis 5 Tage > Rekrutenaushebung und Abgabe der militärischen Ausrüstung: gemäss Aufgebot Die/Der Mitarbeitende hat die Möglichkeit, im Rahmen des Corporate Volun- teering Angebots von Swisscom einen gemeinnützigen Einsatz zu leisten. 1 Tag pro Kalenderjahr wird als bezahlte Absenz gewährt.
Bezahlte Absenzen. Für Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf folgende bezahlte Absenzen: • eigene Heirat: 2 Tage • Tod von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil oder anderer naheste- hender verwandter Person: bis 3 Tage • nach erfolgter Adoption für Adoptiveltern: 10 Tage • eigener Umzug: 1 Tag Auf folgende bezahlte Absenzen besteht Anspruch, wenn diese auf einen Arbeitstag fallen: • plötzliche schwere Erkrankung von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil: bis 2 Tage • für unaufschiebbare Angelegenheiten alleinerziehender Eltern pro Kalen- derjahr: bis 5 Tage • Rekrutenaushebung und Abgabe der militärischen Ausrüstung: gemäss Aufgebot Die/Der Mitarbeitende hat die Möglichkeit, im Rahmen des Corporate Volun- teering Angebots von Swisscom einen gemeinnützigen Einsatz zu leisten. 1 Tag pro Jahr wird als bezahlte Absenz gewährt.
Bezahlte Absenzen. In Ergänzung zu Art. 2.5.6 GAV haben die Lernenden Anspruch auf Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Die EO-Leistungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung cablex zu. Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien sowie das Aufsuchen von Behörden sind soweit möglich in die Freizeit zu verlegen. Sie gelten grundsätzlich als unbe- zahlte Absenzen. Krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten sind nachweispflichtig. Dauert diese Abwesenheit länger als vier Kalendertage, so muss der Lernbegleiterin/ dem Lernbegleiter unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis abgegeben werden. Ausnahmsweise kann cablex ab dem ersten Abwesenheitstag ein ärztliches Zeugnis verlangen. cablex behält sich zudem das Recht vor, die/den Lernende/n zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten; die Kosten trägt cablex. Während der Lehrzeit sollen grundsätzlich keine längere militärischen Dienst- leistungen (z. B. Rekrutenschule oder Zivildienst) erfolgen. Es dürfen keine wei- terführenden militärischen Ausbildungen (Unteroffiziersschule, Offiziersschule usw.) während der Lehrzeit absolviert bzw. abverdient werden.
Bezahlte Absenzen. In den folgenden Fällen wird dem Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Ereignisses ohne Anrechnung an die Ferien und ohne Salärabzug oder Zeitkompensation Urlaub gewährt: • Eigene Trauung bzw. Registrierung der Partnerschaft: 2 Arbeitstage • Hochzeit von Kindern, Eltern und Geschwistern: 1 Arbeitstag • Tod des Lebenspartners, von eigenen Kindern, Eltern: 3 Arbeitstage • Tod in der engeren Familie (Geschwister, Grosseltern, Schwiegereltern): 1 Arbeitstag • Stellensuche nach erfolgter Kündigung: benötigte Zeit nach Übereinkunft • Militärische Rekrutierung: gemäss Marschbefehl • Waffen- und Ausrüstungsinspektion: ½ Arbeitstag • Amtliche Vorladung: benötigte Zeit nach Übereinkunft • Umzug des eigenen Haushalts (kein Urlaub für Umzüge, die infolge des Austritts aus Sunrise erfolgen): 1 Arbeitstag
Bezahlte Absenzen. Für bestimmte Ereignisse hat der Mitarbeitende Anspruch auf bezahlte Tage gemäss nachfolgender Auflistung: Eigene Hochzeit 2 Tage Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder Kinder 3 Tage Tod von engsten Familienangehörigen (Geschwister, Eltern, Grosseltern) 1 Tag Tod von Verwandten Nötige Zeit, max. 0.5 Tage Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag * Höhere Fachprüfungen und Berufsprüfungen s. Ausbildungsreglement* Pflege kranker und in Hausgemeinschaft lebender Angehöriger (Arztzeugnis kann verlangt werden) Bis 3 Tage pro Krankheitsfall Persönliche oder familiäre Notlage nach Absprache, max. 1 Tag Für Stellensuche nach erfolgter Kündigung nach Absprache Leiterkurse von Jugend + Sport ohne EO-Entschä- digung Leiterkurse von Jugend + Sport mit EO-Entschädi- gung 50% der ausfallenden Arbeits- tage, max. 2 Tage pro Jahr* 100% der ausfallenden Arbeits- tage. Wird der Kurs in der Freizeit besucht, so wird die EO-Ent- schädigung dem Arbeitnehmer ausbezahlt. Andernfalls erhält der Arbeitgeber die Entschädi- gung. Mitarbeitende, welche in einem befristeten oder gekündigten Arbeitsverhältnis ste- hen, haben keinen Anspruch auf Tage, welche mit einem * gekennzeichnet sind.
Bezahlte Absenzen. Sofern sie nicht auf einen arbeitsfreien Tag fallen, haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf Entschädigung folgender Absenzen: beim Tode der Gattin/des Gatten, der Konkubinatspartnerin/des Konkubi- natspartners, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der eigenen Kinder und Eltern 3 Tage beim Tode naher Verwandter, sofern in Hausgemeinschaft gelebt 2 Tage beim Tode anderer näherer Verwandter 1 Tag bei der Geburt eigener Kinder 3 Tage4 bei eigener Hochzeit 2 Tage beim Wohnungswechsel 1 Tag bei Rekrutierung/militärischer Inspektion nach Aufgebot Den Angestellten werden diese bezahlten Absenzen ihrem Beschäftigungsgrad entspre- chend gewährt. 4 Artikel geändert per 1. Januar 2019.
Bezahlte Absenzen. 3.4.3.1 Bezahlte Absenzen ◼ beim Tod der Partnerin/des Partners, eines Kindes oder Elternteils: 3 Tage ◼ beim Tod von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin: 1 Tag ◼ beim Tod von nahen Verwandten und Bekannten: Teilnahme Bestattung ◼ bei eigener Hochzeit: 2 Tage ◼ Geburt des eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub): 10 Tage ◼ nach erfolgter Adoption: 10 Tage ◼ bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt (pro Kalenderjahr): 1 Tag ◼ Hochzeit von Familienangehörigen oder als Brautführer/-in, sofern auf einen Arbeitstag fallend: 1 Tag ◼ Info-Tage und Aushebung Zivilschutz / Militär (Notwendige Zeit): max. 3 Tage ◼ bei Entlassung aus der Wehrpflicht: 1 Tag ◼ bei Militärinspektion: 1/2 Tag Ein werdender Vater, der Kinder im Betreuungsalter hat, erhält während der Entbindung der Ehefrau das Anrecht auf max. 3 Tage pro Jahr als bezahlte Absenz. Der Vaterschaftsurlaub ist unter dem 3.4.3 bezahlte Absenzen festgehalten.
Bezahlte Absenzen. Für Familienangelegenheiten oder besondere Anlässe besteht Anspruch auf folgende Absenzen: • eigene Heirat: 2 Tage; • Heirat Kinder, Xxxxx, Geschwister: 1 Tag; • plötzliche oder schwere Erkrankung von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Angehörige/r (im gleichen Haushalt): bis 3 Tage pro Ereignis; • Tod von Ehe- oder Lebenspartner/in, Kind, Elternteil oder anderer nahestehender verwandter Person: bis 3 Tage • nach erfolgter Adoption für Adoptiveltern: 10 Tage • eigener Umzug innerhalb eines Kantons: 1 Tag; • eigener Umzug mit Kantonswechsel: 2 Tage; • Rekrutenaushebung und Abgabe der militärischen Ausrüstung: gemäss Aufgebot.
Bezahlte Absenzen. In Ergänzung zu Art. 2.5.6 GAV haben die Lernenden Anspruch auf Teilnahme an der Informationsveranstaltung zur Rekrutenaushebung (max. 1 Tag). Im Einvernehmen mit der Lernbegleiterin/dem Lernbegleiter kann die bezahlte Absenz für Rekrutenaushebung bis auf 3 Tage verlängert werden. Die EO-Leis- tungen stehen im Ausmass der Lohnfortzahlung Swisscom zu. Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien sowie das Aufsuchen von Behörden sind soweit möglich in die Freizeit zu verlegen. Sie gelten grundsätzlich als unbe- zahlte Absenzen. Krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheiten sind nachweispflichtig. Dauert diese Abwesenheit länger als vier Kalendertage, so muss der Lernbegleiterin/ dem Lernbegleiter unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis abgegeben werden. Ausnahmsweise kann Swisscom ab dem ersten Abwesenheitstag ein ärztliches Zeugnis verlangen. Swisscom behält sich zudem das Recht vor, die/den Lernende/n zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufzubieten; die Kos- ten trägt Swisscom. Während der Lehrzeit sollen grundsätzlich keine längeren militärischen Dienst- leistungen (z.B. Rekrutenschule oder Zivildienst) erfolgen. Es dürfen keine wei- terführenden militärischen Ausbildungen (Unteroffiziersschule, Offiziersschule usw.) während der Lehrzeit absolviert bzw. abverdient werden.