Common use of Bilanzkreise Clause in Contracts

Bilanzkreise. 39 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen frei. Gemäß GABi Gas ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 Ziffer 2 lit. a) 6. Tiret, 1. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität durch Ausübung des Wahlrechts vorliegt. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mit, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.

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Bilanzkreise. 39 42 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die zwei getrennte Bilanzierungsumlage- konten für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermittelnSLP-Ausspeisepunkte einerseits und für RLM-Ausspeisepunkte andererseits einzurichten. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise Andere Ein- und Ausspeisepunkte werden im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen Umlagesystem nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen freibe- rücksichtigt. Gemäß GABi GaBi Gas 2.0 ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen derjenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen Marktgebietsver- antwortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 24 Ziffer 2 lit. a) 6. Tiret, 1. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität durch Ausübung des Wahlrechts vorliegt. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mit, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.

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Bilanzkreise. 39 42 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des BilanzkreisvertragesXxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/Xx Fall einer außer- ordentlichen Kündigung eines Bilanzkreisvertrages oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist einer Aufhebung des Bilanz- kreisvertrages informiert der Marktgebietsverantwortliche berechtigtden anderen Marktgebietsver- antwortlichen, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die Fernleitungsnetzbetreiber und die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise Verteilnetzbetreiber im Netz Marktgebiet hierüber unter Angabe der Bilanzkreisnummer und des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefernunverzüglich per E-Mail. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte Darüber hinaus kann der Marktgebietsverantwortli- che angrenzende Fernleitungsnetzbetreiber in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu gleicher Weise informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen frei. Gemäß GABi Gas ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 Ziffer 2 lit. a) 6. Tiret, 1. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität durch Ausübung des Wahlrechts vorliegt. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mit, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.

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Bilanzkreise. 39 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen frei. Gemäß GABi Gas ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 24 Ziffer 2 lit. a) 6. Tiret, 1. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität durch Ausübung des Wahlrechts vorliegt. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mit, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.

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Bilanzkreise. 39 42 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber iIm Falle Fall einer außerordentlichen Kündigung eines Bilanzkreisvertrages oder einer Aufhe- bung des BilanzkreisvertragesBilanzkreisvertrages informiert der Marktgebietsverantwortliche den anderen Marktgebietsverantwortlichen, die Fernleitungsnetzbetreiber und die betroffenen Verteil- netzbetreiber im Marktgebiet hierüber unter Angabe der Bilanzkreisnummer und des Bi- lanzkreisverantwortlichen unverzüglich per E-Mail. Darüber hinaus kann der Marktge- bietsverantwortliche angrenzende Fernleitungsnetzbetreiber in gleicher Weise informie- ren. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die zwei getrennte Bilanzierungsumlage- konten für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermittelnSLP-Ausspeisepunkte einerseits und für RLM-Ausspeisepunkte andererseits einzurichten. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise Andere Ein- und Ausspeisepunkte werden im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen Umlagesystem nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen freiberück- sichtigt. Gemäß GABi GaBi Gas 2.0 ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen derjenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig un- vollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit RLM-Ausspeisepunkte können zwei unterschiedlichen Fallgruppen zugeordnet werden. Dies gilt auch für RLM-Ausspeisepunkte die einspeiseseitig einem Nominierungsersatz- verfahren zugeordnet sind: • RLM-Ausspeisepunkte mit Tagesband (RLMmT): Bei Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen wird jeweils die tägliche Summe der stündlichen Allokationen pro Gastag gleichmäßig als stündlicher Anteil (als Tages- band) über den ganzen Gastag vom Marktgebietsverantwortlichen verteilt. • RLM-Ausspeisepunkte ohne Tagesband (RLMoT): Bei Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen werden jeweils die stündlichen Alloka- tionen vom Marktgebietsverantwortlichen verwendet. 2. Der Fallgruppenwechsel wird vom Transportkunden durch eine bilanzierungsrelevante Stammdatenänderung oder durch Anmeldung zur Netznutzung beim Netzbetreiber ge- mäß Prozessen und Fristen der GeLi Gas abgewickelt. Der Fallgruppenwechsel kann nur für einen kompletten RLM-Ausspeisepunkt beantragt bzw. deklariert werden, ein Ausspeisepunkt kann nicht auf verschiedene Fallgruppen aufgeteilt werden. 3. Ausspeisungen an RLM-Entnahmestellen unterfallen grundsätzlich der Untergruppe RLMmT. Der Bilanzkreisverantwortliche bevollmächtigt den Transportkunden, gegen- über dem Netzbetreiber zu erklären, dass eine oder mehrere RLM-Entnahmestellen sei- nes Bilanzkreises der Untergruppe RLMmT nicht angehören sollen. In diesem Fall fin- den auf die betroffenen RLM-Entnahmestellen die Regelungen der Untergruppe RLMoT Anwendung. 1. Der Netzbetreiber versendet bis spätestens zum 17. Werktag für den Folgemonat an den Marktgebietsverantwortlichen eine Deklarationsliste. Auf der Deklarationsliste wer- den alle im deklarierten Zeitraum aktiven, deklarationspflichtigen Zeitreihentypen SLPana, SLPsyn, RLMoT, RLMmT je Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto aufgeführt. Die Er- stellung von seinem Wahlrecht untermonatlichen Deklarationslisten ist aus folgenden Gründen notwendig: a. Lieferbeginn/-ende für RLM-Ausspeisepunkte und b. Deklarationsclearing. In beiden Fällen ist die Deklarationsliste durch den Netzbetreiber unverzüglich anzupas- sen. Der Netzbetreiber versendet nur die fehlenden bzw. zu korrigierende Deklaratio- nen der Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten an den Marktgebietsverantwortlichen. Der Netzbetreiber versendet untermonatliche Deklarationslisten an den Marktgebiets- verantwortlichen bis spätestens: a. am Tag D-2 bis 21:00 Uhr bei Deklarationen für SLP- Zeitreihentypen b. am Tag D-1 bis 21:00 Uhr bei Deklarationen für RLM- Zeitreihentypen Der Deklarationszeitraum umfasst entweder den Tag D bis zum Ablauf des Monats M oder den Nutzungszeitraum, sofern dieser vor Ablauf des Monats M endet. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind nicht zur Durchführung der Deklaration für die Zeit- reihentypen RLMoT und RLMmT verpflichtet. 2. Der Marktgebietsverantwortliche prüft die monatlichen und untermonatlichen Deklarati- onslisten des Netzbetreibers auf Gültigkeit der Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten. Sofern ein ungültiger Bilanzkreis/Sub-Bilanzkonto (ungültige Bilanzkreis-/Sub-Bilanzkontonum- mern wie z.B. Schreibfehler, nicht vorhandene Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten) enthal- ten sind, teilt der Marktgebietsverantwortliche dieses spätestens 1 Werktag nach Ein- gang der Deklarationsliste dem jeweiligen Netzbetreiber mit. Wird das Deklarationsclea- ring vom Bilanzkreisverantwortlichen bzw. Transportkunden angestoßen, ist der Netz- betreiber verpflichtet, die Mitteilung des Bilanzkreisverantwortlichen bzw. Transportkun- den unverzüglich zu prüfen und dem Marktgebietsverantwortlichen gegebenenfalls eine korrigierte Deklarationsliste, auf der nur die zu korrigierenden Bilanzkreise/Sub-Bilanz- konten oder fehlenden Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten aufgeführt werden, zuzusenden. Spätestens am 2. Werktag nach Eingang der Korrekturen beim Marktgebietsverantwort- lichen können die Allokationen des Netzbetreibers vom Marktgebietsverantwortlichen verarbeitet werden. 1. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt täglich für jeden Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bi- lanzkonto die am Vortag an Ausspeisepunkten zu leistungsgemessenen Letztverbrau- chern ausgespeisten Stundenmengen. Die Umwertung in kWh erfolgt auf Basis von Messwerten und dem Bilanzierungsbrennwert. Die Mengenmeldung in Form der Alloka- tion erfolgt als Stundenlastgang vom Ausspeisenetzbetreiber jeweils aggregiert nach RLMmT und RLMoT als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format unverzüglich, spätestens jedoch bis 12:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen. Bis zum 10. Werktag nach Ablauf des Liefermonats plausibilisiert der Ausspeisenetzbe- treiber die gemeldeten Lastgänge und bildet ggf. nach DVGW Arbeitsblatt G685 Ersatz- werte. 2. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt für die untertägige Informationsbereitstellung von RLM-Ausspeisepunkten die aggregierten Stundenmengen zweimal täglich: • erstmals für die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 12:00 Uhr; diese werden spätestens bis 15:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen übermittelt, • ein zweites Mal für die Zeit zwischen 6:00 Uhr und 15:00 Uhr; diese werden spätes- tens bis 18:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen übermittelt. Die zweite untertägige Informationsbereitstellung enthält, gegebenenfalls in aktualisier- ter Form, auch den Erfassungszeitraum der ersten untertägigen Informationsbereitstel- lung. Die Umwertung in kWh erfolgt auf Basis von Messwerten und dem Bilanzierungs- brennwert. Die Mengenmeldung erfolgt jeweils aggregiert nach RLMmT und RLMoT als Geschäftsnachricht in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format. Der Ausspeisenetzbe- treiber ordnet diesen Stundenlastgang dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. 3. Für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte: • Ein- und Ausspeisepunkte an der Grenze zwischen Marktgebieten, • Ein- und Ausspeisepunkte an Grenzkopplungspunkten, • Einspeisepunkte aus inländischen Produktionsanlagen und Biogaseinspeiseanla- gen und, • Ein- und Ausspeisepunkte an Speichern, sowie die gemäß § 17 Ziffer 51 übertragenen Gasmengen („Mini-MüT“) ermittelt der Ein- bzw. Ausspeisenetzbetreiber täglich die Allokationswerte. Der Aus- bzw. Einspeisenetzbe- treiber ordnet diese Stundenlastgänge dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu und teilt diese unverzüglich, spätestens bis 12:00 Uhr dem Marktgebietsverantwortli- chen mit. Für die virtuellen Ein- und Ausspeisepunkte (VHP) ermittelt der Marktgebiets- verantwortliche täglich die Allokationswerte und ordnet diese Stundenlastgänge dem jeweiligen Bilanzkreis bzw. Sub-Bilanzkonto zu. 4. Für RLM-Ausspeisepunkte erfolgt bis Tag M+12 Werktage eine Korrektur des nach Zif- fer 1 ermittelten Lastgangs mit dem Abrechnungsbrennwert gemäß DVGW-Arbeitsblatt G 685. Sofern eine Korrektur der K-Zahl nach dem einschlägigen DVGW-Arbeitsblatt notwendig ist, wird diese ebenfalls berücksichtigt. Der Ausspeisenetzbetreiber übermit- telt für alle RLM-Zeitreihen die komplette Monatszeitreihe umgewertet mit dem Bilanzie- rungsbrennwert und die komplette Monatszeitreihe umgewertet mit dem Abrechnungs- brennwert in dem jeweils geltenden ALOCAT-Format bis Tag M+12 Werktage an den Marktgebietsverantwortlichen. 5. Der Ausspeisenetzbetreiber ermittelt am Tag D-1 für die SLP-Entnahmestellen die zu allokierenden Mengen für den Liefertag D (beim synthetischen SLP-Verfahren auf Basis der Prognosetemperatur, beim analytischen SLP-Verfahren kann dies auf Basis der Ist- temperatur der Tageswerte D-2 vorgenommen werden) und übermittelt diese am Tag D-1 bis 12:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen. Der Markgebietsverantwortliche kann anbieten, dass der Ausspeisenetzbetreiber über den Tag D hinaus zusätzlich für D+1 und D+2 auf der Basis einer mehrtägigen Tempe- raturprognose prognostizierte Allokationswerte bilden und an den Marktgebietsverant- wortlichen versenden kann. Diese zusätzlich prognostizierten Allokationswerte können nur im Rahmen einer möglichen Ersatzwertallokation durch den Marktgebietsverant- wortlichen vorrangig Anwendung finden. Die Ermittlung und Versendung zusätzlich prognostizierter Allokationswerte entbindet den Ausspeisenetzbetreiber nicht von der Pflicht zur täglichen Ermittlung und Versendung der Allokationsdaten entsprechend Ab- satz 1 Satz 1. Die Übermittlung erfolgt jeweils aggregiert für die beim Ausspeisenetzbetreiber aktiven Bilanzkreise/Sub-Bilanzkonten. Es erfolgt für SLP-Entnahmestellen keine Ersatzwertbil- dung oder Brennwertkorrektur gemäß G 685. Eine Ersatzwertbildung ist nur im Rahmen eines Allokationsclearingverfahrens gemäß § 47 möglich. Ausspeisenetzbetreiber können in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur Korrek- turfaktoren zur Reduzierung der bei den Standardlastprofilen verursachten Netzkonto- abweichungen verwenden, insbesondere aufgrund der zeitversetzten Allokation beim analytischen Verfahren. Wenn der Wert vom Ausspeisenetzbetreiber um 12:00 Uhr nicht beim Marktgebietsver- antwortlichen vorliegt, dann wird stattdessen, sofern nicht bereits mehrtägige prognosti- zierte Allokationswerte nach Absatz 2 litvom Ausspeisenetzbetreiber geliefert wurden, vom Marktgebietsverantwortlichen ein Ersatzwert gebildet. a)Im Rahmen der Ersatzwert- bildung ist der Vortageswert durch die Anzahl der Stundenwerte des jeweiligen Vorta- ges zu dividieren und mit der Anzahl an Stundenwerten des relevanten Gastages für den der Ersatzwert gebildet werden soll zu multiplizieren. Der Marktgebietsverantwortli- che übersendet den gebildeten Ersatzwert am Tag D-1 an den Ausspeisenetzbetreiber bis 15:00 Uhr. 6. TiretDer gemäß § 30 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche Netzbe- treiber meldet täglich bis 17:00 Uhr dem Marktgebietsverantwortlichen und dem vor- bzw. nachgelagerten Netzbetreiber die aggregierten Stundenlastgänge der Netzkopp- lungspunkte, 1die dem vorgelagerten Netz in einem Markgebiet und einem Netzkonto zu- geordnet sind, als Geschäftsnachricht in dem jeweils gültigen ALOCAT-Format. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hatSofern eine aktive Marktgebietsüberlappung vorliegt, prüft erfolgt die Aufteilung der Marktgebietsverantwort- liche Mengen der Netzkopplungspunkte auf die Marktgebiete im Verhältnis der Allokationen der betreffen- den Ausspeisepunkte je Marktgebiet für den Tag D+1. Abweichungen zwischen der Aufteilungsquote am Tag (D+1) und (M+26) bzw. nach erfolgtem Clearing sind mög- lichst gering zu halten. Netzbetreiber mit mehreren vorgelagerten Netzbetreibern an ei- nem Netzkopplungspunkt innerhalb eines Marktgebietes teilen grundsätzlich ihre Mess- werte an diesem Netzkopplungspunkt im Verhältnis der bei den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibernjeweils vorgelagerten Netzbetreibern abgegebenen internen Bestellungen oder nach einem zwischen den Netzbetreibern vereinbarten Verfahren auf. Der vor- und nachgelagerte Netzbetreiber teilen sich gegenseitig mit, ob an ihren Netz- kopplungspunkten zu vorgelagerten Netzen eine unzumutbare Beeinträch- tigung Aufteilung der Systemstabilität Mengen auf Marktge- biete oder vorgelagerte Netzbetreiber erfolgen muss. Ist dies der Fall, erfolgt die Mel- dung durch Ausübung des Wahlrechts vorliegtden gemäß Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortlichen Netzbetreiber bis spätestens 15:00 Uhr an den Marktgebietsverantwortlichen und den vor- bzw. nachgelagerten Netzbetreiber. Beide Netzbetreiber sind berechtigt, die täglichen Netzkopplungspunkt-Zeitreihen an den Marktgebietsverantwortlichen zu übersenden und sind verpflichtet, diese dem je- weils angrenzenden Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Der Marktgebietsverant- wortliche übernimmt die übersandte aggregierte Netzkopplungs-Zeitreihen separat in das betroffene Netzkonto. Liegen aggregierte Netzkopplungspunkt-Zeitreihen von bei- den angrenzenden Netzbetreibern vor, gelten die von dem gemäß Ziffer 1 für die Netz- kopplungspunktmeldungen verantwortlichen Netzbetreiber allokierten Daten als Grund- lage für den Netzkontostand. Die täglichen, mit vorläufigem Einspeisebrennwert ermittelten Netzkopplungspunktmel- dungen werden durch die abgestimmten, mit endgültigem Einspeisebrennwert ermittel- ten Netzkopplungspunktmeldungen gemäß Ziffer 8 ersetzt. Sofern eine Meldung durch den nach § 30 Ziffer 1 verantwortlichen Netzbetreiber nicht erfolgt, informiert der Marktgebietsverantwortliche unverzüglich sowohl den vor- als auch den nachgelagerten Netzbetreiber über die nichterfolgte Meldung. Der Einspeisenetzbetreiber meldet dem Marktgebietsverantwortlichen monatlich bis spätestens M+12 Werktage die Einspeisungen aufgrund von Zumischung von Flüssig- gas gemäß § 36 Absatz 3 GasNZV bei Biogaseinspeisungen. Diese Daten sind als Stundenlastgänge zu übermitteln. 7. Der gemäß § 30 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche Netzbe- treiber stimmt monatlich bis zum M+20. Werktag die in sein Netz je Netzkopplungs- punkt eingespeisten gemessenen und mit endgültigen Brennwerten umgewerteten Lastgänge mit dem anderen Netzbetreiber ab. Netzbetreiber mit Marktgebietsüberlap- pung teilen grundsätzlich die Messwerte am Netzkopplungspunkt anteilig auf Basis der Allokation der Ausspeisepunkte zu dem jeweiligen Marktgebiet auf. Netzbetreiber mit mehreren vorgelagerten Netzbetreibern an einem Netzkopplungspunkt teilen grundsätz- lich ihre Mengen an diesem Netzkopplungspunkt im Verhältnis der bei den jeweils vor- gelagerten Netzbetreibern abgegebenen internen Bestellungen oder nach einem zwi- schen den Netzbetreibern vereinbarten Verfahren auf. 8. Der gemäß § 30 Ziffer 1 für die Netzkopplungspunktmeldungen verantwortliche Netzbe- treiber teilt dem Marktgebietsverantwortlichen und dem vor- bzw. nachgelagerten Netz- betreiber die abgestimmten Daten nach Ziffer 7 bis spätestens zum M+21. Werktag ag- gregiert für alle Netzkopplungspunkte je Netzkonto mit. Innerhalb dieses Zeitraumes sind beide Netzbetreiber berechtigt, die korrigierten aggregierten Netzkopplungspunkt- Zeitreihen an den Marktgebietsverantwortlichen zu übersenden und verpflichtet, diese dem jeweils angrenzenden Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt übernimmt die übersandte aggregierte Netzkopplungs-Zeitreihen sepa- rat in das betroffene Netzkonto. Liegen korrigierte aggregierte Netzkopplungspunkt- Zeitreihen von beiden angrenzenden Netzbetreibern vor, gelten die von dem Bilanzkreisverantwortlichen mitgemäß Formatiert: Standard, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.Mit Gliederung + Ebene: 1 + Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, … + Beginnen bei: 2 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 0 cm + Tabstopp nach: 1 cm + Einzug bei: 1 cm

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Bilanzkreise. 39 43 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen frei. Gemäß GABi Gas ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 24 Ziffer 2 lit. a) 6. Tiret, 1. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität durch Ausübung des Wahlrechts vorliegt. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mit, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.

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Bilanzkreise. 39 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen16 Informationsfluss bei Bilanzkreisbildung a) Der Einspeisenetzbetreiber meldet die in einen Bilanzkreis einzubrin- genden oder aus einem Bilanzkreis herauszunehmenden Einspeiseka- pazitäten bzw. -vorhalteleistungen unter Angabe der Transportkunden, der Bilanzkreis- bzw. Sub-Bilanzkontennummern und der Einspeiseka- pazitäten, die der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen unterschiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz gem. § 20 dienen, an den Bilanzkreisnetzbetreiber. Der Einspeisenetzbetreiber stellt sicher, dass eine Einspeisekapazität bzw. –vorhalteleistung nicht mehrfach in Bilanzkreise eingebracht wird. b) Der Ausspeisenetzbetreiber meldet die in einen Bilanzkreis einzubrin- genden oder aus einem Bilanzkreis herauszunehmenden Ausspeise- kapazitäten und/oder Vorhalteleistungen unter Angabe der Transport- kunden, der Bilanzkreis- bzw. Sub-Bilanzkontennummern an den Bi- lanzkreisnetzbetreiber. Hierfür fasst der Ausspeisenetzbetreiber jeweils die in die jeweiligen Bi- lanzkreise einzubringenden und aus den jeweiligen Bilanzkreisen he- rauszunehmenden Ausspeisekapazitäten oder Vorhalteleistungen diffe- renziert nach Letztverbrauchern mit Standard-Lastprofilen und leis- tungsgemessenen Ausspeisepunkten und der Ausspeisekapazitäten, die der Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen unter- schiedlicher Marktgebiete im Ausspeisenetz gem. § 20 dienen, zu- sammen. Der Ausspeisenetzbetreiber teilt dem Bilanzkreisnetzbetreiber zudem das angewendete Standard-Lastprofilverfahren mit. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt sicher, dass jede Ausspeisekapazität oder Vorhalteleistung nicht mehrfach in Bilanzkreise eingebracht wird. c) Ausspeisenetzbetreiber, die keine örtlichen Verteilernetzbetreiber sind, melden unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Informationen von den Transportkunden und einer ggf. erforderlichen Prüfung die Einbringung von Ausspeisekapazitäten an den Bilanzkreisnetzbetrei- ber. Die Meldungen örtlicher Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Einbrin- gung von Ausspeisekapazitäten bzw. Vorhalteleistung an den Bilanz- kreisnetzbetreiber gemäß dieses § 16 sind jeweils spätestens am 16. Werktag für den Folgemonat abzugeben, soweit im Sinne von § 7 Ziffer 3 der Anlage 3 der Abschluss eines Ausspeisevertrags sowie dessen Abwicklung im Rahmen eines Bilanzkreisvertrags nur mit Wirkung zum 1. eines Kalendermonats erfolgen soll. 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtetNetzbetreiber teilt dem Bilanzkreisnetzbetreiber und, soweit sein Netz in mehreren Marktgebieten liegt, ggf. seinem vorgelagerten Netzbetreiber für je- den Bilanzkreis bzw. jedes Sub-Bilanzkonto die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb nach Maßgabe des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet § 23 der Anlage 3 ermittelten und dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werdenSub-Bilanzkonto zugeordneten Gasmengen für alle Ein- und Ausspeisepunkte seines Netzes sowie nach Maßgabe von § 20 übertragene Gasmengen wie folgt mit: - Bis zum 10. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werdenWerktag nach Ablauf des Transportmonats: Vorläufige, d.h. nicht ersatzwert- und nicht wärmemengenkorrigierte Werte. - bis zum 29. Werktag nach Ablauf des Transportmonats: Endgültige, d.h. ersatzwertkorrigierte, wärmemengenkorrigierte und mit den Trans- portkunden abgestimmte Werte. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich Zusätzlich liefern Einspeisenetzbetreiber, die kein örtliches Verteilernetz bet- reiben, jeweils am Folgetag nach dem Transporttag vorläufige, d.h. nicht er- satzwert- und nicht wärmemengenkorrigierte Werte für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestelltalle Einspeisepunkte. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Ab 01.10.2008 melden Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertragesdem Bilanzkreisnetzbetreiber zusätzlich am Folgetag nach dem Transporttag vorläufige, d.h. nicht ersatzwert- und nicht wärmemengenkorrigierte Werte. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Bei Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten synthetischen Lastprofilverfahrens haben die vorläufigen Werte den endgültigen Werten zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 Werktage vor Beginn des Lie- fermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informierenentsprechen. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ein Ausspeisenetzbetreiber für ist nur dann berechtigt, ein analytisches Lastpro- filverfahren anzuwenden, wenn er die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt Fristen gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf Ziff. 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen frei. Gemäß GABi Gas ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen3 einhalten kann. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 Ziffer 2 lit. a) 6. TiretSoweit nach diesem § 17 auch eine Mitteilung an unmittelbar vorgelagerte Netzbetreiber notwendig ist, 1geben diese die Daten auch an ihre jeweils vor- gelagerten Netzbetreiber weiter. 7. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität Jeder Netzbetreiber meldet beim Bilanzkreisnetzbetreiber durch Ausübung des Wahlrechts vorliegtAbschluss eines Bilanzkreisvertrages einen Netzbetreiber-Bilanzkreis an. Einzelheiten regelt ein Leitfaden. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mitBilanzkreisnetzbetreiber bietet Transportkunden einen Basisbilanzausgleich im Rahmen der ihm gemäß § 30 GasNZV zur Verfügung stehenden Kapazitäten an. Hierbei sind Netzpuffer nachgelagerter Netzbetreiber in die Darbietung des Basisbi- lanzausgleichs einzubeziehen, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widersprichtsoweit sie nicht bereits gemäß § 11 genutzt werden. Hierbei gelten § 11 Ziff. 7 und 8 sinngemäß.

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Bilanzkreise. 39 40 Pflichten des Marktgebietsverantwortlichen 1. Der Marktgebietsverantwortliche ist verpflichtet, die Bildung von Bilanzkreisen innerhalb des Marktgebiets zu ermöglichen, in denen alle im Marktgebiet dem Bilanzkreis zuzu- ordnenden Ein- bzw. Ausspeisemengen bilanziert werden. Bilanzkreise können nur beim Marktgebietsverantwortlichen gebildet werden. 2. Der Marktgebietsverantwortliche stellt zugänglich für die Fernleitungsnetzbetreiber des betreffenden Marktgebietes in elektronisch verarbeitbarer Form eine täglich aktualisierte Liste aller bestehenden Bilanzkreise bzw. Sub-Bilanzkonten mit Laufzeit bereit. Auf An- frage eines Verteilernetzbetreibers wird diese Liste auch diesem zur Verfügung gestellt. 3. Der Marktgebietsverantwortliche informiert unverzüglich die jeweiligen Netzbetreiber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Bilanzkreisvertrages. 4. Sollten Ausspeisenetzbetreiber entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine Stan- dardlastprofile anwenden und/oder nicht in der Lage sein, dem Marktgebietsverantwort- lichen Standardlastprofile und Allokationsdaten für die SLP-Entnahmestellen zu mel- den, ist der Marktgebietsverantwortliche berechtigt, Standardlastprofile gemäß § 24 Abs. 3 GasNZV für die betroffenen SLP-Entnahmestellen zu entwickeln, zuzuweisen und anzuwenden. Diese anzuwendenden Ersatzverfahren, die gegenüber der Entwick- lung von SLP durch den Ausspeisenetzbetreiber nachrangig sind und nur Näherungs- werte ermöglichen, haben den typischen Abnahmeprofilen verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern Rechnung zu tragen. Der Ausspeisenetzbetreiber ist verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die für die Anwendung des Ersatzverfahrens notwendigen Daten zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere Informationen über die aktiven Bilanzkreise im Netz des jeweiligen Aus- speisenetzbetreibersAusspeisenetzbetreibers, die aggregierte normierte Jahresmenge pro Bilanzkreis, getrennt ge- trennt nach Kochgaskunden, Heizgaskunden Haushaltskunden und Gewerbebetrieben im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz Nr. 1 GasNZV sowie Anzahl der SLP-Entnahmestellen getrennt nach Ge- werbe Gewerbe und Haushalt pro Bilanzkreis und für den Fall der Anwendung analytischer Er- satzverfahren Ersatzverfahren zusätzlich die tägliche Übermittlung der Restlastkurve des Tages D-2 am Tag D-1, auf der Grundlage Grund- lage der bilanzkreiswirksamen Bestandslisten. Der Marktgebietsverantwortliche hat die Bilanzkreisverantwortlichen über die Anwen- dung des Ersatzverfahrens zu informieren. Wenn der Ausspeisenetzbetreiber trotz einer eindeutigen schriftlichen Aufforderung des Marktgebietsverantwortlichen nicht die gemäß dieser Ziffer notwendigen Informationen für die Anwendung eines Ersatzverfahrens liefert, informiert der Marktgebietsverant- wortliche die betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen und gibt dem Bilanzkreisverant- wortlichen die Möglichkeit, die notwendigen Daten bis 3 drei (3) Werktage vor Beginn des Lie- fermonats Liefermonats zu liefern. Wenn die Daten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegen, wird für Ausspeisepunkte in dem Ausspeisenetz in den jeweiligen Bilanzkreisen endgültig eine Nullmenge für SLP allokiert. Hierüber ist die Bundesnetzagentur durch den Marktge- bietsverantwortlichen zu informieren. 5. Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von dem betroffenen Ausspeisenetzbetreiber für die Zuweisung von Standardlastprofilen ein Entgelt gemäß den folgenden Vorgaben: In den Fällen der Ziffer 4 2 erhebt der Marktgebietsverantwortliche ein Entgelt auf Basis des durchschnittlichen monatlichen Ausgleichsenergiepreises bezogen auf 1 % der monatlichen Ausspeisemenge des Netzes. Die Erlöse und die aus der Anwendung des Ersatzverfahrens durch den Marktgebietsverantwortlichen erwachsenden Kosten wer- den auf das Regel- und Ausgleichsenergieumlagekonto gebucht. Schadensersatzforderungen bleiben unberührt. Der Ausspeisenetzbetreiber stellt den Marktgebietsverantwortlichen von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Scha- densersatzforderungen denersatzforderungen der Bilanzkreisverantwortlichen frei. Gemäß GABi Gas ist der Marktgebietsverantwortliche verpflichtet, im Internet eine Liste der- jenigen Ausspeisenetzbetreiber des jeweiligen Marktgebiets, die dem Marktgebietsverant- wortlichen die für die Bilanzkreisabrechnung erforderlichen Daten nicht, nicht fristgerecht, unvollständig oder in unzureichender Qualität zur Verfügung stellen, zu veröffentlichen. 1. Soweit der Bilanzkreisverantwortliche von seinem Wahlrecht gemäß § 17 Ziffer 2 lit. a) 6. Tiret, 1. Anstrich Anlage 4 Gebrauch gemacht hat, prüft der Marktgebietsverantwort- liche mit den betroffenen Fernleitungsnetzbetreibern, ob eine unzumutbare Beeinträch- tigung der Systemstabilität durch Ausübung des Wahlrechts vorliegt. Der Marktgebiets- verantwortliche teilt dem Bilanzkreisverantwortlichen mit, ob er der Ausübung des Xxxx- rechts widerspricht.

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