Bilanzkreiszuordnung Musterklauseln

Bilanzkreiszuordnung. 3.1 Jede einzelne Entnahmestelle darf nur einem (Unter-)Bilanzkreis zugeordnet werden.
Bilanzkreiszuordnung. Alle in § 24 Abs. 5 KapResV genannten Strommengen werden von dem Bilanzkreis des Betreibers gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 KapResV in den vom Anschluss- Übertragungsnetzbetreiber für die Kapazitätsreserve benannten Bilanzkreis per Fahrplan überführt. Der Betreiber hat dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber bis spätestens drei Monate vor Beginn des Erbringungszeitraums den Bilanzkreis mitzuteilen, in dem die Kapazitätsreserveanlage geführt wird. Sofern die Kapazitätsreserve von einer Erzeugungsanlage oder von einem Speicher bereitgestellt wird, ist ausschließlich die Marktlokation für die Einspeisung dem Bilanzkreis gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 KapResV zuzuordnen.
Bilanzkreiszuordnung a) Hinsichtlich des Datenaustausches von An-, Ab- und Ummeldungen wird kein Datenformat vereinbart. Die Vertragspartner werden sich bemühen, bald möglich branchenübliche Formate anzuwenden.
Bilanzkreiszuordnung. 3.1 Der Anschlussnutzer ist dafür verantwortlich, dass seine Zählpunkte zu jeder Zeit einem Bilanzkreis zugeordnet sind. Soweit der Netzbetreiber von der Beendigung der Zuordnung zu einem Bilanzkreis Kenntnis erlangt, wird der Netzbetreiber den Anschlussnutzer hierüber unterrichten.
Bilanzkreiszuordnung. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von diesem Vertrag berührte Entnahmestelle zu jedem Zeitpunkt der Netznutzung vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanzkreis zugeordnet werden kann. Die Zuordnung der Entnahmestelle zu einem Bilanzkreis im Rahmen der Netznutzung erfolgt durch gesonderte Vereinbarung, im Regelfall durch Vereinbarung zwischen dem VNB und dem Stromlieferanten des Kunden.
Bilanzkreiszuordnung. (1) Der Transportkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Einspeisepunkt zu je- dem Zeitpunkt des Netzzugangs vom VNB eindeutig einem gültigen Bilanz- kreis zugeordnet werden kann.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.