Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden. (2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. (3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
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Samples: Investment Protection Agreement, Investment Protection Agreement
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt Einlangen eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei be- stellt jede Vertragspartei ein Mitglied und diese beiden bestellten Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, der mit Zustimmung der Ver- tragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werdenbestellt wird.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann jede Partei in Ermangelung Er- mangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des der ICSID Konvention ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
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Samples: Investment Protection Agreement
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung Ver- einbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des ICSID ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen
Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, Abgesehen von zwingenden Gründen sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des der ICSID vorgeschlagen werdenwurden.
(2) Wird die in Absatz 1 festgelegte Frist nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Generalsekretär des der ICSID ersuchenauffordern, die erforderlichen Ernennungen Ernen- nungen vorzunehmen.
(3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.
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Samples: Abkommen Über Die Förderung Und Den Schutz Von Investitionen