Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
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Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden, der Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, das mit beiden Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
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Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, Abgesehen von zwingenden Gründen sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des der ICSID vorgeschlagen werdenwurden.
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Bildung des Schiedsgerichts. (1) Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise: Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Antrags auf ein Schiedsverfahren bestellen die Streitparteien einvernehmlich drei Mitglieder des Schiedsgerichts und ernennen eines von ihnen zum Vorsitzenden. Sofern nicht zwingende Gründe vorliegen, sind die Mitglieder Personen, die vom Generalsekretär des ICSID vorgeschlagen werden.
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