Biologie Musterklauseln

Biologie. 5.5.9.3.1 Die Mieten sind nach ihrer Aufschichtung unverzüglich und ständig abzudecken und zur notwendigen Belüftung und ggf. zur Abtrennung leichtflüchtiger Schadstoffe mittels Sauglanzen geeigneter Saugstärke abzusaugen oder in der geschlossenen Halle mit Absaugung zu lagern und zu behandeln. 5.5.9.3.2 Materialien, die auf Grund ihrer Struktur nicht durchlüftbar oder absaugbar sind, sind für die biologische Behandlung nicht geeignet. 5.5.9.3.3 Es dürfen nur Abfälle behandelt werden, bei denen der Trockensubstanzgehalt > 25 % ist. Der Aggregatzustand muss fest oder stichfest sein. Es dürfen keine Flüssigkeiten oder Wasser austreten. 5.5.9.3.4 Es dürfen folgende Biosubstrate eingesetzt werden: Rinden- und Holzabfälle, Baum- und Strauchschnitt. 5.5.9.3.5 Die Biosubstrate dürfen bis zu 10 Massen-% oder 15 Vol.-% zugegeben werden. 5.5.9.3.6 Die Biosubstrate dürfen keine höheren Belastungen als die Zuordnungswerte Z 2 der LAGA Mitteilung 20 aufweisen. Ferner dürfen die Biosubstrate keine relevanten (Anhaltspunkt > 0,5 Gew.-%) Störstoffanteile (Folien, Kunststoffe etc.) enthalten. 5.5.9.3.7 Gereinigte Kiese/Steine aus der Wäscheeinheit dürfen in begründeten Fällen zur Auflockerung zur biologischen Behandlung bindiger Böden zu maximal 10 Vol.-% den Bodenmieten zugegeben werden. 5.5.9.3.8 Sofern Zweifel an der biologischen Behandelbarkeit bestehen, ist diese vor Annahme der Materialien durch einen Versuch nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für Einsatzstoffe mit bedingt biologisch abbaubaren Substanzen (z.B. PAK-Belastungen). Die Untersuchungsergebnisse und ggf. die EG-Sicherheitsdatenblätter mit Angaben zur biologischen Abbaubarkeit (OECD-Testergebnisse) sind dem Landratsamt Kelheim auf Verlangen vorzulegen. 5.5.9.3.9 Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die in einer festen Matrix gebunden sind (z.B. Teerpappe, Schwarzanstriche), sind einer biologischen Behandlung nicht zugänglich und dürfen nicht für die biologische Reinigung angenommen werden. 5.5.9.3.10 Die Abfallschlüssel 17 05 05* und 17 05 06 („Baggergut mit und ohne gefährlichen Stoffen“) dürfen als Hauptbestandteile nur mineralische und organische Bodenbestandteile enthalten.
Biologie. Die biologische Behandlung von biologisch reinigbaren Abfällen findet in den Eingangslagern BE 1 und BE 6 in Haufwerken, die mittels mobiler Trennwände getrennt und abgeplant werden, statt. Die Lagerhalle, in der die biologische Reinigung stattfindet, soll auch für andere Sanierungsmaßnahmen (Sieben, Brechen) genutzt werden. Das Eingangsmaterial wird bei Bedarf über die Siebanlage geführt, wobei Störstoffe und Bestandteile > 50 mm abgetrennt werden. Anschließend wird das Material mittels Radlader homogenisiert und im Volumenverhältnis von ca. 9:1 mit Biosubstrat (Rinden- und Holzabfälle sowie Baum- und Strauchschnitt ohne Schadstoffkontaminationen) vermischt. Böden mit hohen Anteilen an leichtflüchtigen Schadstoffen werden zunächst ohne weitere Siebung oder Homogenisierung zu Mieten aufgesetzt, abgedeckt und an die Absaugung angeschlossen. Zu einem späteren Zeitpunkt werden auch diese Mieten gesiebt, homogenisiert und mit Biosubstrat vermischt. Nach dem Abplanen erfolgt der Anschluss an die Bodenluftabsaugung. Die durchschnittliche Reinigungsdauer wird mit 3 - 6 Monaten angegeben, abhängig von Art und Höhe der Kontamination. Die erfassten Abgase werden mittels Aktivkohleadsorption der Bodenluftabsaugung (s.o.) gereinigt. Als Zuschlagstoffe und Biosubstrate sollen Rinden- und Holzabfälle sowie Baum- und Strauchschnitt ohne Schadstoffkontaminationen verwendet werden. Eine Zugabe spezieller Mikroorganismen oder die Vermehrung adaptierter Kulturen ist nicht vorgesehen, da davon ausgegangen wird, dass der Schadstoffabbau mit den beschriebenen Maßnahmen in ausreichendem Maß stattfindet. Die Mieten werden künftig gemäß Genehmigungsunterlagen ausnahmslos abgedeckt (und sind somit gegen Staubimmissionen aus der Lagerung und der – mengenmäßig untergeordneten – mechanischen Behandlung gefährlicher Abfälle geschützt) und mittels Bodenluftabsaugung belüftet. Die abgesaugte Abluft wird über Aktivkohlefilter gereinigt. Eine Umsetzung des Materials während der Behandlung wird in der Regel nicht vorgenommen. Die Lagerkapazität der gleichzeitig in Reinigung befindlichen Abfälle wurde in den Antragsunterlagen auf 3.000 t (ca. 1.500 m³) Boden zzgl. 50 t (ca. 150 m³) Biosubstrat beschränkt. In der neu zu errichtenden Halle (BE 6) können bis zu 10.000 t gleichzeitig biologisch behandelt werden. In der „Ergänzung zu 4.3 maximale Lagermengen“ der Genehmigungsunterlagen vom 03.07.2014 werden nur mehr 6.000 t für die gleichzeitige biologische Behandlung beantragt. Die durchschnittl...

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  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Rücknahmeabschlag Ein Rücknahmeabschlag wird nicht erhoben.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kopplungsklausel Eine Einrichtung, die nicht Partei dieser Klauseln ist, kann diesen Klauseln mit Zustimmung der Parteien jederzeit entweder als Datenexporteur oder als Datenimporteur beitreten, indem sie die Anlage ausfüllt und Anhang I.A unterzeichnet.