Bonitätsauskünfte und Adressermittlung Musterklauseln

Bonitätsauskünfte und Adressermittlung. Bei Vertragsabschluss erheben wir über Auskunfteien Daten über Ihre Bonität und ggf. eine neue Anschrift, wenn Schreiben an Sie nicht zugestellt werden können. Bei den Auskünften über bonitätsrelevante Merkmale kann es sich um harte Negativmerkmale (In- solvenz, eidesstattliche Versicherung, Haftandrohung), weiche Negativmerkmale über ein nicht vertragsgemäßes Verhalten von Ihnen (z. B. Nichtzahlung von Forderungen) sowie um Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Kreditrisikos (sog. Scoring) handeln. Für das Scoring greifen wir auf die Datenbestände - der XXXXXXXXX Xxxxxxx XxxX (Xxxxxxx Xxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx) - der Creditreform Hannover-Celle Bissel & Kruschel KG (Xxxx-Xxxxxxx-Allee 26, 30173 Hannover) - der IHD Gesellschaft für Kredit- und Forderungsmanagement mbH (Augustinusstraße 11 b, 50226 Frechen) - der Schufa Holding AG (Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) zurück und nutzen auch Anschriftendaten. Informationen zum Scoring erhalten Sie unter www. xxxxxxxxxxx.xx/xxxxx. Die Daten der Auskunfteien zur Bonität nutzen wir zur Prüfung der Kreditwürdigkeit, um das Risiko zu reduzieren, dass Sie Rechnungen nicht bezahlen. Auf Basis dieser Daten können wir Ihren Auftrag ablehnen. Die Auskunfteien speichern Daten, die Sie beispielsweise von Banken oder Unternehmen erhalten. Zu diesen Daten zählen Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Informationen zum Zahlungsverhalten. Voraussetzung: Die Vertragspartner der Auskunfteien haben ein berechtigtes Interesse daran, dass die Daten übermittelt werden, wie z. B. ein geplantes Vertragsverhältnis. Informationen zu den von Ihnen gespeicherten Daten erhalten Sie direkt von den Auskunfteien. Wir nutzen Ihre Daten auch, um - rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zur Verteidigung bei rechtlichen Streitig- keiten - Straftaten aufzuklären oder zu verhindern (z. X. Xxxxxxxxxxxxxx).
Bonitätsauskünfte und Adressermittlung. Wir übermitteln im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durch- führung und Beendigung unserer Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx und andere Wirtschaftsauskunfteien. Über diese Auskunfteien erheben wir Daten über Ihre Bonität und ggf. Adressdaten, wenn unsere Schreiben an Sie nicht zugestellt werden können. Bei den Auskünften über bonitätsrelevante Merkmale kann es sich um harte Negativmerkmale (Insol- venz, eidesstattliche Versicherung, Haftanordnung), weiche Negativmerkmale über ein nicht vertragsgemäßes Verhalten von Ihnen (z. B. Nichtzahlung von Forderungen) sowie um Wahrscheinlichkeitswerte zur Beurteilung des Kreditrisikos (sog. Scoring) handeln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlun- gen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berech- tigter Interessen der Stadtwerke Heidenheim AG oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz per- sonenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaus- tausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des BGB). Für das Scoring grei- fen wir auf die Datenbestände der Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA Holding AG zu. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können Sie online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx einsehen oder bei uns abfragen. Informationen zum Scoring erhalten Sie unter xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxx.

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  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.