Bonuspunkte Musterklauseln

Bonuspunkte. 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.
Bonuspunkte. 8An den ggf. nach Zuteilung von Bewertungsreserven verbleibenden Überschüssen im Sinne von Abschnitt F werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte nach Maßgabe des Satzes 12 beteiligt; Versorgungspunkte, die bereits Grundlage einer Rentenleistung sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. 9Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres Versicherten (auch bei beitragsfrei gestellter Versicherung) in Betracht. 10Diese Überschüsse werden im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt und zugeteilt. 11Bevor eine Zuteilung von Bonuspunkten erfolgen kann, sind anfallende Überschüsse zunächst für eine Erhöhung des Faktors gemäß D. 6. bis auf 1,0 zu verwenden. 12Über die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die Zuteilung der Bonuspunkte sowie eine evtl. Erhöhung des Faktors gemäß D.6. entscheidet der Verwaltungsausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. 13Bei der Zuteilung von Bonuspunkten bzw. der Erhöhung des Faktors gemäß D.6. sind die unterschiedlichen in den Altersfaktoren enthaltenen garantierten Verzinsungen nach einem im Technischen Geschäftsplan festgelegten verursachungsgerechten Verfahren zu berücksichtigen.
Bonuspunkte. 8An den verbleibenden Überschüssen werden die Versicherten durch zusätzliche Bonuspunkte nach Maßgabe des Satzes 11 beteiligt; Versorgungspunkte, die bereits Grundlage einer Rentenleistung sind, bleiben hierbei unberück- sichtigt. 9Für die Zuteilung der Bonuspunkte kommen alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres Versicherten (auch bei bei- tragsfrei gestellter Versicherung) in Betracht. 10Diese Überschüsse werden im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt und zugeteilt. 11Über die Beteiligung an den Bewertungsreserven und die Zuteilung der Bonuspunkte entscheidet der Verwaltungs- ausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. (1) 1Wir zahlen die Renten monatlich im Voraus grundsätzlich auf ein Girokonto der/des Rentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums. (2) 1Wir tragen die Kosten der Überweisung auf ein Girokonto im Inland oder in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutsch- lands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer SEPA-Überweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Rentenberech- tigte uns ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifier Code – BIC) mit. 2Zahlungen in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen auf Kosten und Gefahr der/des Rentenberechtigten. (3) Ein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums berechtigt uns, • Rentenzahlungen von der Benennung einer/eines inländischen Empfangsbevollmächtigten oder eines auf den Na- men der/des Rentenberechtigten lautenden inländischen Xxxxxx abhängig zu machen; • Leistungen für das laufende Kalenderjahr in einem Betrag im Dezember auszuzahlen.
Bonuspunkte. 2/2021, Stand 18.11.2021 Bei mit TroCard-Zeichen ausgewiesenen Einzelhandels- und Dienstleistungsunter- nehmen (im Folgenden „Teilnehmer“ genannt) kann der Karteninhaber im Rahmen seines Einkaufs oder nach der Inanspruchnahme einer Dienstleistung Bonuspunkte sammeln. Diese Bonuspunkte ergeben einen monetären Wert, den die Stadtwerke Troisdorf GmbH im TroCard System erfasst. Die gesammelten Punkte werden immer zum Monatsanfang in ein Guthaben umgewandelt. Das Guthaben kann auf Wunsch des Kunden vollständig oder nur teilweise eingelöst werden. Es werden immer zu- erst die jeweils ältesten Bonuspunkte eingelöst. Alternativ kann die Stadtwerke Troisdorf GmbH Sachprämien zur Verfügung stellen. Bei den vorgenannten Zuwen- dungen handelt es sich um freiwillige Leistungen der Stadtwerke Troisdorf GmbH. Einen Anspruch auf Einlösung der Bonuspunkte oder Gewährung einer Sachprämie hat der Kunde durch die Teilnahme am System nicht. Die Stadtwerke Troisdorf GmbH wird vor dem Hintergrund des Erfolgs des Systems regelmäßig über eine Ausschüttung der gesammelten Beträge oder die Gewährung von Prämien entschei- den. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgt bei Beendigung des TroCard-Vertrages, in Sonderfällen oder im Todesfall. Der aktuelle Bestand an Bonuspunkten für die TroCard kann bei allen TroCard-Part- nern abgefragt werden, die über ein Händler-Smartphone mit der TroCard-App verfü- gen. Darüber hinaus kann der aktuelle Punkte-/Guthabenstand jederzeit in der Stadtwerke Troisdorf eigenen App, am zentralen Service-Point der Stadtwerke Trois- dorf GmbH, oder nach vorheriger Registrierung über das Online-Portal xxx.xxxxxxx.xx eingesehen werden. Der Verlust oder die Beschädigung der Karte ist der Stadtwerke Troisdorf GmbH un- verzüglich zu melden. Gegen eine Schutzgebühr von 5,00 € kann eine Ersatzkarte be- antragt werden. Das Guthaben wird auf die Ersatzkarte übertragen. Die gesammelten Guthaben der Kunden verfallen drei Jahre nach Gutschrift auf der Karte. Die TroCard hat neben der hier aufgeführten Funktion für das Sammeln von Punkten auch eine Ausweisfunktion. Bei einigen Partnern wird gegen Vorlage der TroCard ein Direktrabatt gewährt, eine Gutschrift auf die Karte erfolgt in diesem Fall nicht. Eine Liste der unterschiedlichen TroCard-Partner finden Sie in der inTro, in der Stadtwerke App und unter xxx.xxxxxxx.xx.
Bonuspunkte. Zu den Versorgungspunkten, die man in einem Jahr aufgrund der Bei- träge durch den Arbeitgeber erwirbt, kann es noch zusätzliche Punkte (sog. Bonuspunkte) geben. Wenn die Zusatzversorgungskasse durch ihre Geldanlage höhere Zinsen erwirtschaften kann, als mit dem Punktemo- dell zugesagt sind (3,25 %/5,25 %), entstehen Überschüsse. Diese wer- den nach Ablauf eines Jahres festgestellt. Aus den Überschüssen werden die Verwaltungskosten finanziert, sowie die sozialen Komponenten (siehe Teil A 5.5). Zudem müssen Rückstellungen gebildet werden. Sind danach noch weitere Überschüsse vorhanden, so können diese verteilt werden. Die Verteilung erfolgt auf alle Versicherten, die am 31. Dezember des Vor- jahres in der Zusatzversorgung angemeldet waren, entsprechend der Höhe ihres Punktekontos. So erhalten Versicherte umso mehr Anteile von den Überschüssen, je mehr Versorgungspunkte sie bereits auf ihrem Ver- sorgungskonto angesammelt haben. Durch die angewendete Verzinsung von 3,25 % in der Ansparphase und 5,25 % in der Rentenphase ist bereits ein Zinssatz von durchschnittlich 4 % unterstellt, so dass die jährlichen Beiträge und die daraus resultieren- den Anwartschaften bereits mit diesem durchschnittlichen Zinssatz errechnet wurden.
Bonuspunkte. 1. Die Bonuspunkte werden in Abhängigkeit vom Gesamtwert der Reiseleistung bzw. dem Gesamtumsatz Ihres Einkaufs reisenaher Leistungen und Produkte berechnet. Wie viele Punkte pro umgesetzten Euro Warenwert gutgeschrieben werden ist abhängig von Art der Reise und Mitgliedschaft (siehe Ziffer II.) Ein Bonuspunkt entspricht einem Gegenwert von 0,01 Euro. Bei Buchung einer Pauschalreise im Wert von 1.500,00 € erhalten Sie als „SILVER“-Kunde für jeden Euro Warenwert 8 Bonuspunkte gutgeschrieben (in Summe 12.000 Bonuspunkte). Dies entspricht einem Gegenwert von 120,00 Euro. Zahlen Sie die Reise zudem mit Ihrer German TravelCard Kreditkarte erhalten Sie zusätzlich 0,3 Punkte für jeden Euro Warenwert (450 Punkte = 4,50 Euro) als Bonuspunkte gutgeschrieben. Insgesamt beträgt Ihre geldwerte Gutschrift 124,50 Euro. 2. Voraussetzung für die Gutschrift von Bonuspunkten für gebuchte Reiseleistungen auf unserer Webseite ist, dass Sie sich im Verlauf des Buchungsprozesses mittels Kundenkarte bzw. Kundennummer oder Ihrer E-Mail-Adresse verifizieren. Bonuspunkte werden nur dann gutgeschrieben, wenn der Karteninhaber Reiseteilnehmer ist. 3. Soweit Sie bei der Buchung einen Gutschein einlösen (Aktions-Gutscheine, Kaufgutscheine oder Gutscheine aus Bonuspunkten), erhalten Sie auf diese Buchung keine Bonuspunkte gutgeschrieben. 4. Die Bonuspunkte werden zunächst mit dem Status „vorläufig“ gutgeschrieben. Den Status „bestätigt“ erhalten die Bonuspunkte bei Reisebuchungen auf unserer Webseite nach Antritt der Reise unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung des Reisepreises. Im Falle des Rücktritts von der Reiseleistung berechnet sich die Anzahl der Bonuspunkte anhand der tatsächlich gezahlten Rücktrittskosten. Bei Zahlung anderweitiger reisenaher Leistungen und Produkte werden die Bonuspunkte nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfristen bzw. vertraglich eingeräumten Rückgabefristen, spätestens jedoch 8 Wochen nach Kaufdatum, bestätigt. 5. In begründeten Fällen behalten wir uns vor, bereits bestätigte Bonuspunkte wieder zu löschen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Sie nach Antritt der Reise dem Einzug des Reisepreises widersprechen oder gekaufte Produkte zurückgeben oder wir einen Missbrauch feststellen (z.B. Weitergabe der Kundenkarten-Daten zur Buchung / Bezahlung durch Dritte). 6. Bonuspunkte mit dem Status „bestätigt“ können Sie innerhalb Ihres Kunden-Logins zur Umwandlung in Gutscheine anfordern. Eine Umwandlung in einen Gutschein ist jederzeit und in ...

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  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Frankfurter Wertpapierbörse Börse Stuttgart Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman, Sachs & Co. Wertpapier GmbH zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesellschaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Konzernabschluss vom 31. Dezember 2019 jeweils für das am 31. Dezember 2019 bzw. 31. Dezember 2018 geendete Geschäftsjahr sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 30. September 2020 geendeten Zeitraum entnommen sind: Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD, ausgenommenJahr endendJahr endend9-Monatszeit- 9-Monatszeit- Beträge betreffend Aktien) am 00.xx 00.xxxx endendraum endend Dezember Dezember am 00.xx 30. 2019 (geprüft) 2018 (geprüft) September September 2020 2019 (ungeprüft) (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Netto Zinsüberschuss 4.362 3.767 3.341 3.297 Kommissionen und Gebühren 2.988 3.199 2.699 2.301 Vorsorge für Kreditausfälle 1.065 674 2.805 729 Gesamt netto Einkünfte 36.546 36.616 32.819 26.591 Ergebnis vor Steuern 10.583 12.481 6.938 8.262 Nettogewinn bezogen auf die Inhaber der7.897 9.860 4.553 6.173 Stammaktien Gewinn pro Stammktie (basic) 21,18 25,53 12,71 16,43 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken Markt- und Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Geschäftsaktivitäten und Branchenrisiken, operationelle Risiken und rechtliche, regulatorische und Reputationsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nachzukommen. Für den Fall, dass weder GSW noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapieren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Im Fall des Eintritts eines Knock-Out Ereignisses verfallen die Faktor Zertifikate und der Wertpapierinhaber erleidet gegebenenfalls einen Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Faktor Zertifikate sind nur für sehr erfahrene Anleger mit einem sehr kurzen Anlagehorizont geeignet, die die mit Faktor Zertifikaten verbundenen Risiken bewusst eingehen. • Sofern ein Stop-Loss Ereignis eintritt, sehen die Xxxxxx Xxxxxxxxxxx eine untertägige Anpassung vor, die zu einer sofortigen Realisierung der erlittenen Verluste führt. • Der Basispreis wird regelmäßig angepasst, wobei sich die Anpassung negativ auf den Wert der Faktor Zertifikate auswirken kann. Anleger sollten beachten, dass sogar Seitwärtsbewegungen des Basiswerts (d.h. der Kurs des Basiswerts steigt und fällt abwechselnd) zu Kursverlusten führen können. Der Verlust ist umso größer, je höher der Hebel ist, je schwankungsintensiver die Seitwärtsbewegung vonstatten geht und je länger die Haltedauer im Hinblick auf die Faktor Zertifikate ist. • Der Wertpapierinhaber trägt das Risiko starker Preisschwankungen der Faktor Zertifikate, wobei insbesondere der Hebeleffekt als risikoerhöhendes Merkmal von Faktor Zertifikaten zu berücksichtigen ist. • Eine nachteilige Kursentwicklung der Indexbestandteile kann sich nachteilig auf die Kursentwicklung des Index und entsprechend nachteilig auf den Wert des Wertpapiers sowie auf den Tilgungsbetrag und sonstige Zahlungen oder Leistungen unter den Wertpapieren auswirken. • Wertpapierinhaber partizipieren in der Regel nicht an Dividenden oder anderen Ausschüttungen auf die Indexbestandteile. • Wertpapierinhaber sind dem Risiko von Wertschwankungen des Basiswerts ausgesetzt, was sich nachteilig auf den Wert der Wertpapiere und die vom Wertpapierinhaber zu erwartende Rendite auswirken kann. • Für die Wertpapierinhaber besteht das Risiko, dass bestimmte Ereignisse im Zusammenhang mit den Wertpapieren dazu führen können, dass die Emittentin bzw. die Berechnungsstelle Entscheidungen bzw. Festlegungen nach billigem Ermessen im Hinblick auf die Wertpapiere zu treffen hat, die gegebenenfalls negative Auswirkungen auf den Wert und die Rendite der Wertpapiere haben können. • Sehen die Bedingungen der Wertpapiere eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vor, trägt der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko, da der Kündigungsbetrag dem Marktpreis der Wertpapiere entspricht, der auch null betragen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündigungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. (in Millionen USD) Zum 31. Dezember2019 (geprüft) Zum 31. Dezember2018 (geprüft) Zum 30. September2020(ungeprüft) Summe der Aktiva 992.968 931.796 1.132.059 Unbesicherte Finanzverbindlichkeitenohne nachrangigeFinanzverbindlichkeiten 240.346 249.488 246.977 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 15.017 15.163 14.987 Forderungen an Kunden und sonstige 74.605 72.455 111.181 Verbindlichkeiten gegenüber Kundenund sonstigen 174.817 180.235 187.357 Gesamtverbindlichkeiten undEigenkapital der Anteilsinhaber 992.968 931.796 1.132.059 Harte Kernkapitalquote (CET1) 9,5 8,3 9,5 Gesamtkapitalquote 13,0 11,8 13,0 Verschuldungsquote (Tier 1) 4,0 4,0 4,0 • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen 9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertrags- typische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. 9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Mate- rial auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Auf- stellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. 9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstal- tungsraum, kann das Hotel für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemes- sene Nutzungsentschädigung berechnen.

  • Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Anwendbarkeit 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Fernabsatzangebote des Unternehmers und jeden Fernabsatzvertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher abgeschlossen wurde. 2. Bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, wird der Text dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Verbraucher zur Verfügung gestellt. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, wird der Unternehmer – bevor der Fernabsatzvertrag zustande kommt – angegeben, auf welche Weise die AGB bei dem Unternehmer einzusehen sind und diese auf Anfrage des Verbrauchers schnellstmöglich kostenlos zugeschickt werden. 3. Wenn der Fernabsatzvertrag auf elektronischem Weg abgeschlossen wird, kann dem Verbraucher, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, der Text dieser AGB - vom vorigen Absatz abweichend - auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden, so dass dieser vom Verbraucher einfach auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann. Wenn dies nach billigem Ermessen nicht möglich ist, so wird, bevor der Fernabsatzvertrag abgeschlossen wird, angegeben, wo die AGB auf elektronischem Weg zur Kenntnis genommen werden können und dass sie auf Anfrage – elektronisch oder auf anderem Wege - kostenlos zugeschickt werden. 4. Falls – neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch spezifische Waren- oder Dienstleistungsbedingungen gelten sollten – ist der zweite und dritte Absatz entsprechend anwendbar und kann sich der Verbraucher im Falle gegensätzlicher Bedingungen immer auf die anwendbare Bestimmung berufen, die für ihn am günstigsten ist.

  • Haftung für Sachmängel 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes. Wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren die Ansprüche wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes; bei gebrauchten Fahrzeugteilen ist die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. 2. Die Verjährungsverkürzungen und der Ausschluss der Sachmängelhaftung in Ziffer 1 dieses Abschnitts gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. 3. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbegrenzung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 2 dieses Abschnitts entsprechend. 4. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. 5. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes: a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru- fen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Ver- sicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform auf- gefordert worden ist.