Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Soweit Ihr Vertrag zur Entstehung von Bewertungsreserven beigetragen hat, beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven (siehe Nummer 1.6) werden monatlich jeweils zum zweiten Börsentag neu ermittelt und den anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zugeordnet. Dieser Wert ist jeweils für den auf die Ermitt- lung folgenden Monat maßgebend. Diese Zuordnung erfolgt in dem Verhältnis des Bemessungsguthabens des einzelnen Versicherungsvertrags zur Summe der Bemessungsgutha- ben aller anspruchsberechtigten Versicherungsverträge. Bemessungsguthaben eines Versicherungsvertrags ist dabei die Summe der Kapitalien des Versicherungsvertrags zum 01. Januar jeden Jahres, an dem der Versicherungsvertrag bestand. Das Kapital ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Bei der fonds- gebundenen Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basisversor- gung gilt das Absicherungsguthaben ohne Berücksichtigung von Beitrags- fälligkeiten am 01. Januar des jeweiligen Jahres sowie eines Einmalbei- trags des Vorjahres und Sonderzahlungen des Vorjahres als Kapital.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wir zahlen Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garan- tieren?
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Rentenversicherungen in der Rentenphase werden über eine erhöhte lau- fende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven (siehe Num- mer 1.6) beteiligt. Die Bewertungsreserven werden jährlich zum zweiten Börsentag im Ok- tober ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen zugeordnet. Sie sind je- weils für das auf die Ermittlung folgende Geschäftsjahr maßgebend. Bei klassischem Rentenbezug werden, entsprechend dem jeweils verein- barten Überschuss-System, die auf die Rentenversicherungen in der Ren- tenphase entfallenden Bewertungsreserven, soweit sie den auszuzahlen- den Renten zuzuordnen sind, zur Hälfte zur Erhöhung der laufenden Ren- ten verwendet. Bei investmentorientiertem Rentenbezug werden die auf die Rentenver- sicherungen in der Rentenphase entfallenden Bewertungsreserven, so- weit sie den auszuzahlenden Renten zuzuordnen sind, zur Hälfte zur Er- höhung des Vertragsguthabens im Rentenbezug verwendet.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an den Bewer- tungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Ver- träge zu berücksichtigen sind (verteilungsfähige Bewertungsreserven). Nähere Informationen zu dem Ver- fahren der verursachungsorientierten Beteiligung finden Sie in "Teil B - Regelungen zur Überschussbeteiligung" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Altersrentenversicherung.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 3.4.1 In folgenden Fällen wird eine Sockelbeteiligung fällig und zusammen mit der garantierten Todesfallleis- tung bzw. dem Rückkaufswert ausgezahlt: Die für Ihre Versicherung geltende Aufbauzeit finden Sie in der Versicherungsurkunde im Abschnitt "Wer und was ist versichert?". Die Sockelbeteiligung bemisst sich nach der Höhe des Schlussüberschussguthabens. Dieses erläutern wir in Zif- fer 3.3. Die Sockelbeteiligung berechnet sich in drei Schritten. Auch für die Berechnung der Sockelbeteiligung ist der Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Alter 100 der versicherten Person maßgeblich. Endet der Vertrag im ersten Drittel dieses Zeitraums, so erhalten Sie keine Sockelbeteiligung. Endet der Vertrag im mittleren Drittel dieses Zeitraums, steigt Ihre Beteiligung gleichmäßig an. Danach berechnet sich Ihre Beteiligung aus dem vollen Anteil. Im zweiten Schritt nehmen wir im Falle einer Kündigung von dem bisher ermittelten Wert eine zeitanteilige Kürzung vor. Im dritten Schritt multiplizieren wir den zuvor ermittelten Wert mit dem Auszah- lungsprozentsatz für die Sockelbeteiligung. Die Überschussanteilsätze legt der Vorstand unseres Unternehmens jedes Jahr neu fest. Der festgelegte Pro- zentsatz für die Sockelbeteiligung gilt ausschließlich für Versicherungen, bei denen in dem betreffenden Jahr eine Sockelbeteilgung fällig wird. Der festgelegte Prozentsatz kann auch Null betragen. Wir veröffentlichen die Überschussanteilsätze in der Anlage zum Geschäftsbericht (Anhang Überschussbeteiligung).
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Soweit Ihre Risikolebens-Zusatzversicherung zur Entstehung von Be- wertungsreserven beigetragen hat, beteiligen wir Sie an den Bewer- tungsreserven.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Soweit Ihre Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Entstehung von Bewertungsreserven beigetragen hat, beteiligen wir Sie an den Bewer- tungsreserven.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Gemäß § 153 Abs. 3 VVG haben laufende Renten keinen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungs- reserven.