Beteiligung an den Bewertungsreserven. 10.5.1 Bei Beendigung des Vertrags erhält ein an- spruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs. Als Beendigung des Vertrags gelten Tod, Rückkauf oder Ablauf; bei aufgeschobenen Rentenversicherun- gen, die in den Rentenbezug übergehen, gilt der Ren- tenübergang als Zuteilungstermin.
10.5.2 Zunächst ermitteln wir die verteilungsfähigen Bewertungsreserven unseres Unternehmens Vertei- lungsfähig sind Bewertungsreserven nur in dem Um- fang, dass ein Versicherungsunternehmen seiner sich aus dem Versicherungsrecht ergebenden Verpflich- tung, die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verträge sicher- zustellen (§ 53c Versicherungsaufsichtsgesetz), noch nachkommen kann. Die verteilungsfähigen Bewertungsreserven ermitteln wir zeitnah zum Zuteilungstermin.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Soweit Ihr Vertrag zur Entstehung von Bewertungsreserven beigetragen hat, beteiligen wir Sie an den Bewertungsreserven.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Die Bewertungsreserven (siehe Nummer 1.6) werden monatlich jeweils zum zweiten Börsentag neu ermittelt und den anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen nach einem verursachungsorientierten Verfah- ren rechnerisch zugeordnet. Dieser Wert ist jeweils für den auf die Ermitt- lung folgenden Monat maßgebend. Diese Zuordnung erfolgt in dem Verhältnis des Bemessungsguthabens des einzelnen Versicherungsvertrags zur Summe der Bemessungsgutha- ben aller anspruchsberechtigten Versicherungsverträge. Bemessungsguthaben eines Versicherungsvertrags ist dabei die Summe der Kapitalien des Versicherungsvertrags zum 01. Januar jeden Jahres, an dem der Versicherungsvertrag bestand. Das Kapital ist abhängig von der jeweiligen Versicherungsart. Bei der fonds- gebundenen Rentenversicherung mit Garantieleistungen zur Basisversor- gung gilt das Absicherungsguthaben ohne Berücksichtigung von Beitrags- fälligkeiten am 01. Januar des jeweiligen Jahres sowie eines Einmalbei- trags des Vorjahres und Sonderzahlungen des Vorjahres als Kapital.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Wir zahlen Ihre Beteiligung an den Bewertungsreserven aus. Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garan- tieren?
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Rentenversicherungen in der Rentenphase werden über eine erhöhte lau- fende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven (siehe Num- mer 1.6) beteiligt. Die Bewertungsreserven werden jährlich zum zweiten Börsentag im Ok- tober ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen zugeordnet. Sie sind je- weils für das auf die Ermittlung folgende Geschäftsjahr maßgebend. Bei klassischem Rentenbezug werden, entsprechend dem jeweils verein- barten Überschuss-System, die auf die Rentenversicherungen in der Ren- tenphase entfallenden Bewertungsreserven, soweit sie den auszuzahlen- den Renten zuzuordnen sind, zur Hälfte zur Erhöhung der laufenden Ren- ten verwendet. Bei investmentorientiertem Rentenbezug werden die auf die Rentenver- sicherungen in der Rentenphase entfallenden Bewertungsreserven, so- weit sie den auszuzahlenden Renten zuzuordnen sind, zur Hälfte zur Er- höhung des Vertragsguthabens im Rentenbezug verwendet.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 13.3.1 Wir beteiligen diese Versicherung und die Versicherungen der anderen Versicherungsnehmer an den Be- wertungsreserven, die nach den gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Ver- träge zu berücksichtigen sind (verteilungsfähige Bewertungsreserven). Nähere Informationen zu dem Ver- fahren der verursachungsorientierten Beteiligung finden Sie in "Teil B - Regelungen zur Überschussbeteiligung" der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Altersrentenversicherung.
13.3.2 Beteiligung an den Bewertungsreserven vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit Bis zum Eintritt einer Berufsunfähigkeit entstehen keine oder nur geringfügige Bewertungsreserven. Wir be- rücksichtigen gegebenenfalls vorhandene verteilungsfähige Bewertungsreserven im Rahmen der Ermittlung der Überschussanteile.
13.3.3 Beteiligung an den Bewertungsreserven nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit Solange wir Leistungen aus dieser Zusatzversicherung erbringen, rechnen wir gegebenenfalls vorhandene ver- teilungsfähige Bewertungsreserven in den jährlichen Zinsüberschussanteil ein.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Im Folgenden werden u.a. die Begriffe "Gewinnguthaben", „Gewinnkapital“, „Bewertungszeitraum“ und „Bilanzstichtag“ verwendet. Das Gewinnkapital ergibt sich aus der Ansammlung der Gewinnanteile. Unter Bewertungszeitraum ist der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis einen Monat vor Zuteilung der Beteiligung an den Bewertungsreserven zum Vertrag zu verstehen. Der Bilanzstichtag eines Jahres ist jeweils der 31. Dezember. In Fonds angelegte Gewinnanteile bleiben im Folgenden ohne Berücksichtigung. Die Ermittlung des Anteils der Bewer- tungsreserven, der einem anspruchsbe- rechtigten Vertrag rechnerisch zugeord- net wird, erfolgt gemäß § 153 des VVG nach einem verursachungsorientierten Verfahren wie folgt: Die Beträge des Deckungskapitals sowie des Gewinnguthabens bzw. des Gewinn- kapitals der Versicherung zu jedem in den Bewertungszeitraum (frühestens jedoch ab dem 31.12.2007) fallenden Bilanz- stichtag werden addiert. Die Zeit vor dem Jahr 2007 wird durch Schätzverfahren mitberücksichtigt: Der Stand des Deck- ungskapitals sowie des Gewinnguthabens der Versicherung zum 31.12.2006 wird mit der um eins verminderten Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen vollen Versicherungsjahre multipliziert und durch zwei dividiert, falls die Anzahl der bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufe- nen vollen Versicherungsjahre mindestens zwei beträgt. Die Summe des für die Zeit vor 2007 ermittelten und des für die Zeit ab 2007 ermittelten Wertes ergibt die für den Vertrag relevante Kapitalsumme. Diese Kapitalsumme wird dividiert durch die Summe der relevanten Kapitalsummen aller anspruchsberechtigten Verträge. Der mit der so ermittelten Verhältniszahl multiplizierte Betrag der verteilungsfähi- gen Bewertungsreserven aller anspruchs- berechtigten Verträge ergibt den Anteil der Bewertungsreserven, der dem Vertrag rechnerisch zugeordnet wird. Abweichend von dem beschriebenen Verfahren erfolgt die Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Rentenversiche- rungen im Rentenbezug durch eine Anhebung der Gesamtverzinsung. Die Beteiligung an den Bewertungsre- serven erfolgt gemäß § 153 Abs. 3 VVG. Der jeweilige genaue Stichtag für die Ermittlung und die genaue Festlegung des Zeitraums, in dem der ermittelte Wert für eine Vertragsbeendigung bzw. einen Rentenbeginn eines anspruchsbe- rechtigten Vertrages maßgeblich ist, wer- den vom Vorstand unseres Unternehmens auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars festgelegt und in unserem Geschäftsbericht veröffentlicht. Den Geschäftsbericht können S...
Beteiligung an den Bewertungsreserven. 9.5.1 Bei Übergang in den Rentenbezug erhält ein anspruchsberechtigter Vertrag gemäß § 153 Abs. 3 VVG mindestens 50 % des ihm zugeordneten Anteils an den Bewertungsreserven. Anspruchsberechtigt sind alle überschussberechtigten kapitalbildenden Versicherungen bis zum Beginn des Rentenbezugs.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Rentenversicherungen in der Rentenphase werden über eine erhöhte lau- fende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven (siehe Num- mer 1.6) beteiligt.
Beteiligung an den Bewertungsreserven. Rentenversicherungen in der Rentenphase werden über eine erhöhte lau- fende Überschussbeteiligung an den Bewertungsreserven (siehe Num- mer 1.6) beteiligt. Die Bewertungsreserven werden jährlich zum zweiten Börsentag im Ok- tober ermittelt und nach einem verursachungsorientierten Verfahren den anspruchsberechtigten Versicherungsverträgen zugeordnet. Sie sind je- weils für das auf die Ermittlung folgende Geschäftsjahr maßgebend. Entsprechend dem jeweils vereinbarten Überschuss-System werden die auf die Rentenversicherungen in der Rentenphase entfallenden Bewer- tungsreserven, soweit sie den auszuzahlenden Renten zuzuordnen sind, zur Hälfte zur Erhöhung der laufenden Renten verwendet.