Common use of Bonuspunkte Clause in Contracts

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Zusätzliche Altersvorsorge Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt er- füllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium Gre- mium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars Aktu- ars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung Ent- scheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versi- cherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten Pflichtversicher- ten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage-/Bei- tragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei das Ver- mögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v.H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß ge- mäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse Naturereignisse nach besonderen be- sonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme Wiederauf- nahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigteSaisonbeschäf- tigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werdenwer- den, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene vo- rangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei Zeit- punkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Umlage-/ Beitrags- monaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Ver- antwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen versicherungsmathema- tischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar Ak- tuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber ge- genüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden vor- handen ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v.H. der zusatz- versorgungspflichtigen Entgelte entfallen. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden vorhan- den ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme Bilanz- summe größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes Bundesaufsichts- amtes für das Versiche- rungswesen Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung Wiedereinstel- lung haben, sowie Saisonbe- schäftigteSaisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich vo- raussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen glei- chen Zeitpunkt bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet entschei- det das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen versicherungs- mathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen Verantwort- lichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen Verpflich- tungen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung Kapitalde- ckung vorhanden ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen. 6Soweit keine Kapitaldeckung Ka- pitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht Geschäftsbe- richt des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde Nachfol- gebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen ta- rifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigteSaisonbeschäftigte, die bei Beginn Be- ginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Umlage- /Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 41) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen. 6Soweit 5Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende Jahresen- de für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden Geschäftsjahres laufenden Ge- schäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei Zeit- punkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Umlage- /Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten Bonuspunk- ten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung Zusatzversorgungsein- richtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der ZusatzversorgungseinrichtungZusatzver- sorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung Entschei- dung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen Ver- pflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage- /Beitragsmonaten. 5Soweit 5 Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden wer- den dabei das Vermögen und die tatsächlich erzielten Kapitalerträge nur veranschlagt, soweit sie auf Beitragsleistungen von bis zu 4,0 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte entfallen. 6Soweit keine kei- ne Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende laufen- de Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen Pensions- kassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen Witte- rungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse Naturereignisse nach besonderen besonde- ren tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme Wieder- aufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigteSaisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich voraussicht- lich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene vorange- gangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des lau- fenden laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Umlage- /Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige zuständi- ge Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen Verpflichtun- gen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: kirchengewerkschaft-baden.de

Bonuspunkte. (1) 1Die Zusatzversorgungseinrichtung stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Über- schüssen Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. 2Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende En- de des lau- fenden laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen glei- chen Zeitpunkt bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Umlage-/ Beitragsmonaten erfüllt haben. 3Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet entschei- det das zuständige Gremium der Zusatzversorgungseinrichtung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungseinrichtung. 4Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen versicherungs- mathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beru- hende beruhende und durch den Verantwortlichen Verantwort- lichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechni- sche versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen Verpflich- tungen gegenüber den Pflichtversicherten und den bei- tragsfrei beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Um-lage-/BeitragsmonatenUmlage-/Beitragsmonaten. 5Soweit eine Kapitaldeckung Kapitalde- ckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagtver- anschlagt. 6Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche durchschnittli- che laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen Pensions- kassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils je- weils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche- rungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. 7Beschäftigte, deren Ar- beitsverhältnis Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereig- nisse Natur- ereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wie- deraufnahme Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbe- schäftigteSaisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes