Laufende Verzinsung Musterklauseln

Laufende Verzinsung. Laufende Verzinsung = Darlehensbetrag * Basiszinssatz
Laufende Verzinsung. Laufende Verzinsung = Darlehensbetrag * Basiszinssatz Der Darlehensbetrag wird mit dem in Punkt 1 genannten Basiszinssatz gemäß Punkt 1 verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils zu dem in Punkt 1 genannten Zinszahlungstermin eines jeden Jahres zur Zahlung durch die Gesellschaft fällig. Die Verzinsung beginnt mit Annahme des Vertrages durch die Gesellschaft. Wird der Vertrag gemäß Punkt 3.3 aufgelöst, erfolgt keine Verzinsung. Voraussetzung für die Auszahlung der laufenden Zinsen an die Crowd-Investoren ist (neben der Erfüllung der Voraussetzung gemäß Punkt 8) auch, dass das EBITDA der Gesellschaft im vorhergehenden Geschäftsjahr positiv war. Soweit eine Auszahlung der laufenden Zinsen am Zinszahlungstermin aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgt, wird der nicht ausbezahlte Zinsenbetrag vorgetragen. Ein solcherart vorgetragener Zinsenbetrag ist – vorbehaltlich der Erfüllung der vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen - zum nächstmöglichen Zinszahlungs-Termin, an dem die vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind auszuzahlen und wird bis dahin mit dem in Punkt 1 genannten Basiszinssatz ab dem Zinszahlungstermin verzinst. 5.2 Current Interest Current interest = Loan amount * Base interest rate The Loan amount shall bear interest at the Base interest rate referred to in section 1. The accrued interest shall be due for payment by the Company each year by the Interest payment date stated in section 1. Interest accrual starts with the acceptance of the contract by the Company. Should the contract be terminated in accordance with section 3.3, no interest shall accrue. The precondition for payment of the current interest to crowd-investors is (apart from fulfilment of the requirements according to section 8) the positive EBITDA of the Company in the previous financial year. Insofar as the accrued interest is not paid at the Interest payment date for the above reasons, the unpaid interest amount shall be carried forward. Such a carried forward interest amount shall be - subject to the fulfilment of contractual payment conditions - due for payment at the earliest possible Interest payment date on which the contractual conditions for payment are fulfilled, and shall until then bear interest at Base interest rate referred to in section 1 from the Interest payment date.
Laufende Verzinsung. Laufende Verzinsung = Darlehensbetrag * Basiszinssatz Der Darlehensbetrag wird mit dem in Punkt 1 genannten Basiszinssatz gemäß Punkt 1 verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen sind jeweils zu dem in Punkt 1 genannten Zinszahlungstermin eines jeden Jahres zur Zahlung durch die Gesellschaft fällig. Die Verzinsung beginnt mit Annahme des Vertrages durch die Gesellschaft. Wird der Vertrag gemäß Punkt 3.3 wegen Nicht-Erreichung oder Unterschreitung der Funding Schwelle aufgelöst, erfolgt keine Verzinsung. Voraussetzung für die Auszahlung der laufenden Zinsen an die Crowd-Investoren ist die Erfüllung der Voraussetzung gemäß qualifizierter Nachrangerklärung in Punkt 8 (z.B. positives Eigenkapital). Soweit eine Auszahlung der laufenden Zinsen am Zinszahlungstermin wegen der qualifizierten Nachrangerklärung gemäß Punkt 8 nicht erfolgt, wird der nicht ausbezahlte Zinsbetrag vorgetragen. Ein solcherart vorgetragener Zinsbetrag ist – vorbehaltlich der Erfüllung der vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen – zum nächstmöglichen Zinszahlungs-Termin, an dem die vertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind auszuzahlen und wird bis dahin mit dem in Punkt 1 genannten Basiszinssatz ab dem Zinszahlungstermin verzinst.

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  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Umfang Der Auftragnehmer erstellt und pflegt ein in Form und Struktur standardisiertes, grundschutzkonformes Sicherheitskonzept und weist dem Auftraggeber auf dieser Basis den grundschutzkonformen Betrieb nach (Sicherheitsnachweis). Das Sicherheitskonzept beschreibt die nach IT-Grundschutz-Methodik zusammengefasste Struktur des betrachteten Informationsverbundes sowie die maßgeblichen4 Sicherheitsanforderungen im Zuständig- keitsbereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer stellt die dauerhafte Umsetzung der Sicherheitsanforderungen sicher. Zu diesem Zweck prüft er regelmäßig den Umsetzungsstand der Sicherheitsanforderungen und dokumentiert die- sen im Sicherheitsnachweis. Die Betrachtung und Prüfung von Sachverhalten im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, die über die Leistungen nach Kapitel 2.5 hinausgehen, sind nicht Gegenstand der Leistungsvereinbarung.