Browser-Kompatibilität Musterklauseln

Browser-Kompatibilität. Die Website und das CMS müssen mit allen gängigen Browsern für Desktop und Mobilgeräte (wie Google Chrome, Mozilla Firefox, Apple Safari, Microsoft Edge) kompatibel sein und in ihren aktuellen sowie den zwei letzten Vorversionen fehlerfrei funktionieren.
Browser-Kompatibilität. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Webseiten in verschiedenen Browsern, auf unterschiedlicher Hardware und auf verschiedenen Betriebssystemen unterschiedlich dargestellt werden. Der von SL Media geschriebene Code funktioniert in Browserversionen, die zum Livegang der Website eine Verbreitung von mind. 5% in Österreich haben. Die Unterstützung anderer/älterer Betriebssysteme und Browser sowie von mobilen Endgeräten kann vereinbart werden und führt zu Mehrkosten.
Browser-Kompatibilität. Die Webagentur passt deren Webseiten fortlaufend sofern ein Vertrag über die Anpassung besteht an neue Versionen von Browsern an. Diese Leistung ist in den jährlichen Kosten des Servicevertrages inbegriffen. Insofern nicht anders vermerkt gelten die Einstellungen für Desktop-Bildschirme und beinhalten keine explizite Version für Smartphones und/oder Tablets. Bei veralteten oder nicht gängigen Technologien und/oder Browserversionen, welche weniger als 3% Marktanteil in der Schweiz haben, kann keine Gewährleistung für eine Browserkompatible Darstellung übernommen werden. Sollte dem Kunden eine Browser Inkompatibilität auffallen, welche nicht obig ausgeschlossen wurde, wird diese kostenlos durch xxxxxxxxxx.xx behoben sofern ein laufender Vertrag abgeschlossen wurde, wenn nicht, erlischt die Garantie nach 1 Monaten nach Veröffentlichung (abgeschlossenen Vertrages) der Webseite, und wird bei Bedarf in Rechnung gestellt.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.