Technische Anforderungen. Technische Parameter, die für die Buchung und den Gastransport erforderlich sind, insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit, Messung, Allokation.
Technische Anforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hin- blick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
9.2. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden.
Technische Anforderungen. Die Kommunikationsdaten werden dem Anleger dabei in einem gängigen Format zur Verfügung gestellt (zum Beispiel Portable Document Format, kurz PDF). Der Anleger nimmt dabei insbesondere zur Kenntnis, dass ihm die USB-Depotabrechnung nach Auftragserteilung (Kauf, Verkauf oder Umschichtung) und deren Ausführung in das Vertriebspartner-Postfach eingestellt wird. Der Vertriebspartner der USB betreibt dabei das Online-Banking-Postfach, hat aber keine Möglichkeit, die hier von der USB hinterlegten Informationen einzusehen.
Technische Anforderungen. Die Nutzung der angebotenen Dienste kann auf bestimmten technischen Merkmalen beruhen. Auf dieser Website genannten ist in welchem Format die Bilder der Dienste zur Verfügung stehen und was sind die erforderlichen Video- und audio-Player sowie die Art der Internetverbindung. Wenn Sie diese technischen Anforderungen nicht entsprechen, ist es möglich, dass Sie die Dienste nicht nutzen können. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass Sie nicht in der Lage, die Dienste aufgrund technischer Schutzmaßnahmen nutzen, die auf Ihrem Computer anwenden.
Technische Anforderungen. An die elektrische Anlage werden folgende Anforderungen gestellt: – Elektrische Betriebsmittel müssen staub- und spritzwassergeschützt sein (Schutzart IP 54); Abdeckungen für elektrische Verteilungen, Steuereinrichtungen und Be- triebsmittel dürfen nicht entfernt werden. – Elektrische Anlagen müssen für jeden Geflügelmastraum bzw. jedes -gebäude getrennt abgeschaltet werden können. – Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene Stromkreise aufzuteilen. – Die Stromkreise der Lüftungsanlage sind durch Fehlerstrom-(Fl) Schutzeinrichtun- gen mit dem Kennzeichen S (Nennfehlerstrom IΔN ≤ 300mA) zu schützen. – Elektrische Betriebsmittel, die nicht zur Lüftungsanlage gehören, sind mit ihren Stromkreisen anderen, nicht zur Lüftungsanlage gehörenden FI-Schutzein- richtungen zuzuordnen (Nennfehlerstrom IΔN ≤ 30mA). – Überspannungen können zum Ausfall der gesamten elektrischen Anlage führen. Es sind deshalb wirksame Blitz- und Überspannungs-Schutzeinrichtungen erfor- derlich, siehe „Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen“ VdS 2031. – Leuchten müssen mindestens staub- und spritzwassergeschützt sein, d.h. dem Schutzgrad IP 54 entsprechen. Da in Ställen mit brennbaren Stäuben und Fasern zu rechnen ist, müssen Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur ausge- wählt und installiert werden. Sie tragen das Kennzeichen F F . Die Leuchten sollten außerdem schutzisoliert sein. An Stellen, an denen mit mechanischer Beschädi- gung zu rechnen ist, müssen Leuchten durch Vorrichtungen, z.B. Schutzgitter und Schutzkörbe, geschützt werden. Abdeckungen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, zum Beispiel aus Glas. Bei der Installation sind zusätzlich die VdS-Richtlinien „Leuchten“ VdS 2005, zu beachten.
Technische Anforderungen. Die technischen Anforderungen an das Produkt, Prozess bzw. Dienstleistung werden vom Besteller in seiner Bestellung und ggf. in einer Spezifikation festgelegt (z. B. Zeichnung, Spezifikation, technische Anforderung). Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Lieferanten schriftlich bestätigt. Die Geheimhaltung der Informationen vom Besteller bzw. von dem Kunden des Bestellers bestätigt der Lieferant schriftlich in der Verpflichtungs- bzw. Geheimhaltungserklärung. Die jeweils aktuell gültige Version der Dokumente, ist im Einkauf/Lieferantenportal auf der Internetseite von XXXX XXXXX KG (xxx.xxxx-xxxxx.xxx) abrufbar. Falls eines der in der Bestellung aufgeführten Anforderungsdokumente oder die zum Auftrag relevanten kundenspezifischen QMS- Anforderungen dem Lieferanten in gültiger Version nicht vorliegen, sind diese vom Besteller anzufordern. Für den jeweiligen Auftrag des Bestellers gelten die in der Bestellung aufgeführten Revisionsstände der Dokumente (u.a. technische Zeichnung, Spezifikation). Bei Angabe von Normen ohne Revisionsstand gilt die jeweils aktuelle Ausgabe.
Technische Anforderungen. Die Gasmesseinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gasmesseinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Gasdurchfluss im Betriebszustand, unter Berücksichtigung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers, auszurüs- ten. Die Messgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (zum Beispiel Dichtungen) sicherzustel- len. Die Gestaltung der Gasmesseinrichtung soll nach Ta- belle 1 erfolgen. ≥ 5.000 Mit Vergleichsmessung Tabelle 1 - Richtwerte zu den Auslegekriterien Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern auszurüsten. Bei Vergleichsmessungen mit Dauerreihenschaltung sind zwei verschiedene Messgerätearten nach Tabelle 2 einzusetzen. Bei Einsatz der Gaszähler in Dauerrei- henschaltung ist der für die Abrechnung vorgesehene Gaszähler eindeutig festzulegen. Durch eine Dauerrei- henschaltung können die Messergebnisse ständig miteinander verglichen werden.
Technische Anforderungen. Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den Anforderungen des § 19 GasNZV entspricht. Die zu übergebenden Erdgasmengen haben den jeweils geltenden Regelungen des Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) und dem jeweiligen Nennwert des Wobbe-Indexes zu entsprechen. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 36 Abs. 1 GasNZV. Die für die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der Fernleitungsnetzbetreiber zur Zahlung verpflichtet. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Fernleitungsnetzbetreiber den Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen möglich informieren. Der Fernleitungsnetzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber notwendig wird, ist der Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als 4 Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer ...
Technische Anforderungen. Die Nutzung der durch den Webcammer bereitgestellten Inhalte unterliegt möglicherweise einigen technischen Anforderungen. Die Formate, in denen die Bilder des Inhaltsdienstes bereitgestellt werden sowie auch die erforderlichen Video- und Audiospieler und die Art der Internetverbindung sind auf der Website angegeben. Sollten Sie diese technischen Anforderungen nicht beachten, können Sie den Inhaltsdienst möglicherweise nicht nutzen. Darüber hinaus kann es sein, dass Sie aufgrund von technischen Schutzmaßnahmen, die auf Ihrem Computer eingerichtet sind, nicht in der Lage sind, den Inhaltsdienst zu nutzen.
Technische Anforderungen. 4.5.3.1. Abfertigungsgeräte, die auf dem Gelände des Leitungsorgans erstmalig in Betrieb genommen werden haben dem neuesten Stand der Technik bzw. einschlägigen Normen zu entsprechen.
4.5.3.2. Selbstabfertiger bzw. Dienstleister haben die Verkehrs- und Betriebssicherheit der auf dem Gelände des Flughafens eingesetzten Fahrzeuge jährlich überprüfen zu lassen. Der Nachweis der Verkehrs- und Betriebssicherheit muss gegenüber dem Leitungsorgan geführt werden.