Technische Anforderungen. Technische Parameter, die für die Buchung und den Gastransport erforderlich sind, insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit, Messung, Allokation.
Technische Anforderungen. 9.1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Gasanlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hin- blick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
9.2. Der Anschluss bestimmter Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden.
Technische Anforderungen. Die Kommunikationsdaten werden dem Anleger dabei in einem gängigen Format zur Verfügung gestellt (zum Beispiel Portable Document Format, kurz PDF). Der Anleger nimmt dabei insbesondere zur Kenntnis, dass ihm die USB-Depotabrechnung nach Auftragserteilung (Kauf, Verkauf oder Umschichtung) und deren Ausführung in das Vertriebspartner-Postfach eingestellt wird. Der Vertriebspartner der USB betreibt dabei das Online-Banking-Postfach, hat aber keine Möglichkeit, die hier von der USB hinterlegten Informationen einzusehen.
Technische Anforderungen. Die technischen Anforderungen an das Produkt, Prozess bzw. Dienstleistung werden vom Besteller in seiner Bestellung und ggf. in einer Spezifikation festgelegt (z. B. Zeichnung, Spezifikation, technische Anforderung). Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Lieferanten schriftlich bestätigt. Die Geheimhaltung der Informationen vom Besteller bzw. von dem Kunden des Bestellers bestätigt der Lieferant schriftlich in der Geheimhaltungsvereinbarung. Falls eines der in der Bestellung aufgeführten Anforderungsdokumente oder die zum Auftrag relevanten kundenspezifischen QMS- Anforderungen dem Lieferanten in gültiger Version nicht vorliegen, sind diese vom Besteller anzufordern. Für den jeweiligen Auftrag des Bestellers gelten die in der Bestellung aufgeführten Revisionsstände der Dokumente (u.a. technische Zeichnung, Spezifikation). Bei Angabe von Normen ohne Revisionsstand gilt die jeweils aktuelle Ausgabe.
Technische Anforderungen. Die Nutzung der angebotenen Dienste kann auf bestimmten technischen Merkmalen beruhen. Auf dieser Website genannten ist in welchem Format die Bilder der Dienste zur Verfügung stehen und was sind die erforderlichen Video- und audio-Player sowie die Art der Internetverbindung. Wenn Sie diese technischen Anforderungen nicht entsprechen, ist es möglich, dass Sie die Dienste nicht nutzen können. Darüber hinaus ist es auch möglich, dass Sie nicht in der Lage, die Dienste aufgrund technischer Schutzmaßnahmen nutzen, die auf Ihrem Computer anwenden.
Technische Anforderungen. An die elektrische Anlage werden folgende Anforderungen gestellt: − Elektrische Betriebsmittel müssen staub- und spritzwassergeschützt sein (Schutzart IP 54); Abdeckungen für elektrische Verteilungen, Steuereinrichtungen und Betriebsmittel dürfen nicht entfernt werden. − Elektrische Anlagen müssen für jeden Geflügelmastraum bzw. jedes -gebäude getrennt abgeschaltet werden können. − Bei Lüftungsanlagen mit mehreren elektromotorischen Antrieben sind diese auf verschiedene Stromkreise aufzuteilen. − Die Stromkreise der Lüftungsanlage sind durch Fehlerstrom-(FI) Schutzeinrichtungen mit dem Kennzeichen S (Nennfehlerstrom IAN 5 300mA) zu schützen. − Elektrische Betriebsmittel, die nicht zur Lüftungsanlage gehören, sind mit ihren Stromkreisen anderen, nicht zur Lüftungsanlage gehörenden FI-Schutzeinrichtungen zuzuordnen (Nennfehlerstrom IAN 5 30mA). − Überspannungen können zum Ausfall der gesamten elektrischen Anlage führen. Es sind deshalb wirksame Blitz- und Überspannungs-Schutzeinrichtungen erfor- derlich, siehe „Blitz- und Überspannungsschutz in elektrischen Anlagen" VdS 2031. - Leuchten müssen mindestens staub- und spritzwassergeschützt sein, d.h. dem Schutzgrad IP 54 entsprechen. Da in Stallen mit brennbaren Stauben und Fasern zu rechnen ist, müssen Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur ausgewählt und installiert werden. Sie tragen das Kennzeichen ". Die Leuchten sollten außerdem schutzisoliert sein. An Stellen, an denen mit mechanischer Beschädigung zu rechnen ist, müssen Leuchten durch Vorrichtungen, z.B. Schutzgitter und Schutzkörbe, geschützt werden. Abdeckungen müssen aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, zum Beispiel aus Glas. Bei der Installation sind zusätzlich die VdS-Richtlinien „Leuchten" VdS 2005, zu beachten.
Technische Anforderungen. Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das zur Einspeisung anstehende Gas den Anforderungen des § 19 GasNZV entspricht. Die zu übergebenden Erdgasmengen haben den jeweils geltenden Regelungen des Arbeitsblattes G 260, 2. Gasfamilie des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) und dem jeweiligen Nennwert des Wobbe-Indexes zu entsprechen. Die technischen Anforderungen bei der Einspeisung von Biogas regelt § 36 Abs. 1 GasNZV. Die für die jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkte auf der Internetseite des Fernleitungsnetzbetreibers veröffentlichten technischen Anforderungen sind Bestandteil des Ein- oder Ausspeisevertrages. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass eine unparteiische Stelle die Untersuchung der Übereinstimmung der Gasbeschaffenheit mit den Anforderungen des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Satz 1 vornimmt. Falls sich die Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens beim anderen Vertragspartner nicht über die unparteiische Stelle einigen können, wird die Untersuchung vom Engler-Bunte-Institut der Universität Karlsruhe durchgeführt. Die Kosten der Untersuchung trägt bei Bestätigung der Übereinstimmung derjenige Vertragspartner, der das Verlangen gestellt hat. Falls keine Übereinstimmung vorliegt, ist der Fernleitungsnetzbetreiber zur Zahlung verpflichtet. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben erforderlich ist, wird der Fernleitungsnetzbetreiber den Transportkunden hierüber so frühzeitig wie unter den gegebenen Umständen möglich informieren. Der Fernleitungsnetzbetreiber passt den von der Änderung betroffenen jeweiligen Vertrag mit Wirkung zu dem Zeitpunkt an, zu dem die Vorgaben gemäß Satz 1 wirksam werden. Sofern eine Änderung der technischen Anforderungen in Erfüllung der gesetzlichen Kooperationspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber notwendig wird, ist der Fernleitungsnetzbetreiber mit einer Frist von 4 Monaten ab entsprechender Mitteilung an den Transportkunden zur Änderung berechtigt. Sollte die Änderung dazu führen, dass die Nutzung der Kapazitäten des Transportkunden beeinträchtigt wird, hat der Transportkunde das Recht, den jeweiligen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Sofern die Information des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Satz 1 weniger als 4 Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung erfolgt, ist der Transportkunde berechtigt, den jeweiligen Vertrag ohne Einhaltung einer ...
Technische Anforderungen. Die Gas-Messeinrichtung muss für den Abnahmefall geeignet sein und entsprechend betrieben werden. Die Gas-Messeinrichtung ist in Abhängigkeit vom minimalen und maximalen Durchfluss im Betriebszustand unter Berücksichtigung der Änderung der Gasbeschaffenheit und des Abnahmeverhaltens des Letztverbrauchers auszurüsten. Die Messgeräte müssen dem im Betrieb maximal möglichen Druck (MOP) standhalten. Die Eignung ist nachzuweisen. Bei Einbauten entsprechend DVGW G 600 (Installation in Wohnhäusern oder vergleichbaren Gebäuden) ist die erhöhte thermische Belastbarkeit des Gaszählers und des Zubehörs (z. B. Dichtungen) sicherzustellen. Die Gestaltung der Gasmesseinrichtung soll nach Tabelle 1 erfolgen. Tabelle 1 - Richtwerte zu den Auslegekriterien Auslegungskapazität Q (unter Normbedingungen) in Nm3/h Aufbau der Messeinrichtung < 5.000 Einfachmessung > 5.000 Vergleichsmesseinrichtung Bei Vergleichsmessungen sind alle Gaszähler mit gleichwertigen Mengenumwertern auszurüsten. Bei Dauerreihenschaltung sollen zwei verschiedene Messgerätearten nach Tabelle 2 eingesetzt werden. Bei Einsatz der Gaszähler in Dauerreihenschaltung ist der für die Abrechnung vorgesehene Gaszähler eindeutig festzulegen. Durch eine Dauerreihenschaltung sollen die Messergebnisse ständig verglichen werden können.
Technische Anforderungen. Browser nexcore unterstützt aktuelle Versionen gängiger Webbrowser. Da nexcore auf modernen Webtechnologien basiert, kann das optimale Nutzererlebnis nur auf aktuellen Browserversionen sichergestellt werden. Regel- mäßige Browserupdates sind deshalb notwendig. Da sich Webtechnologien ändern, neue technische Funktionen hinzukommen, ältere Funktionen entfallen und sich Webstandards ändern passt nexato die kompatiblen Browser jeweils an neue Erfordernisse an. Es ist daher ggf. notwendig den verwendeten Browser zu wechseln, ein Update des Browsers zu installieren und ggf. Plugins zu installieren und aktuell zu halten. Anlage Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nexcore nexato wird bei notwendigen Änderungen diesbezüglich auf Ihre berechtigten Interessen Rücksicht neh- men.
Technische Anforderungen. Die technischen Anforderungen an das Produkt, Werks- bzw. Dienstleistung werden vom Besteller in seiner Bestellung und ggf. in einer Spezifikation festgelegt (z. B. Zeichnung; technische Anforderung). Die Einhaltung dieser Anforderungen wird vom Lieferanten schriftlich bestätigt. Die Geheimhaltung der Informationen vom Besteller bzw. von dem Kunden des Bestellers bestätigt der Lieferant schriftlich in der Verpflichtungserklärung. Die jeweils aktuell gültige Version, ist auf der Internetseite von XXXX XXXXX KG (xxx.xxxx-xxxxx.xxx) im Einkauf/Lieferantenportal abrufbar QSV-allgemein XXXX XXXXX Dülken GmbH & Co. KG_ Rev.6_April 2021 Falls eines der in der Bestellung aufgeführten Anforderungsdokumente oder die zum Auftrag relevanten kundenspezifischen QMS- Anforderungen dem Lieferanten in gültiger Version nicht vorliegen, sind diese vom Besteller anzufordern. Für den jeweiligen Auftrag des Bestellers gelten die in der Bestellung aufgeführten Revisionsstände der Dokumente (u.a. technische Zeichnung, Spezifikation). Bei Angabe von Normen ohne Revisionsstand gilt die jeweils aktuelle Fassung.