Common use of Bürgenhaftung Clause in Contracts

Bürgenhaftung. Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), wie ein Bürge für die Verpflichtung des Auftrag- nehmers (NU) zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer und zur Zahlung der Beiträge an die Urlaubskasse. Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für etwaige Nachunternehmer des Auftragnehmers und für Verleiher, die vom Auftragnehmer oder einem seiner Nachunternehmer beauftragt worden sind. Weiterhin haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), nach §§ 28 e Abs. 3 a SGB IV, 150 Abs. 3 SGB VII wie ein Bürge für die Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge seiner mit Bauleistungen beauftragten Auftragnehmer im In- und Ausland (NU). Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für Xxxxxxxxx, die vom Auftragnehmer beauftragt worden sind.

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Samples: scheven.gmbh, www.bilfinger.com

Bürgenhaftung. Nach § 14 1a AEntG haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), ) wie ein Bürge für die Verpflichtung des Auftrag- nehmers Auftragnehmers (NU) zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes Mindestlohn an seine Arbeitnehmer Arbeit- nehmer und zur Zahlung der Beiträge an die Urlaubskasse. Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer Unterneh- mer auch für etwaige Nachunternehmer des Auftragnehmers und für Verleiher, die vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer oder einem seiner Nachunternehmer beauftragt worden sind. Weiterhin haftet ein UnternehmerUnter- nehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), ) nach §§ 28 e 28e Abs. 3 a SGB IV3a SGB, 150 Abs. 3 SGB VII wie ein Bürge für die Gesamtsozialversicherungs- Gesamtsozialversicherung- und Unfallversicherungsbeiträge seiner mit Bauleistungen beauftragten Auftragnehmer beauf- tragten Auftragsnehmer im In- und Ausland (NU). Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für Xxxxxxxxx, die vom Auftragnehmer beauftragt worden sind.

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Bürgenhaftung. Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), wie ein Bürge für die Verpflichtung des Auftrag- nehmers (NU) zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer und zur Zahlung der Beiträge an die UrlaubskasseUr- laubskasse. Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für etwaige Nachunternehmer des Auftragnehmers und für VerleiherVer- leiher, die vom Auftragnehmer oder einem seiner Nachunternehmer beauftragt worden sind. Weiterhin haftet ein UnternehmerUnterneh- mer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), nach §§ 28 e Abs. 3 a SGB IV, 150 Abs. 3 SGB VII wie ein Bürge für die Gesamtsozialversicherungs- Gesamtsozi- alversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge seiner mit Bauleistungen beauftragten Auftragnehmer im In- und Ausland (NU). Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für Xxxxxxxxx, die vom Auftragnehmer beauftragt worden sind.

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Bürgenhaftung. Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), wie ein Bürge für die Verpflichtung des Auftrag- nehmers Auftragnehmers (NU) zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer und zur Zahlung der Beiträge an die Urlaubskasse. Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für etwaige Nachunternehmer NU des Auftragnehmers und für Verleiher, die vom Auftragnehmer oder einem seiner Nachunternehmer NU beauftragt worden sind. Weiterhin haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HU), nach §§ 28 e 28e Abs. 3 a 3a SGB IV, IVund 150 Abs. 3 SGB VII wie ein Bürge für die Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge seiner mit Bauleistungen beauftragten Auftragnehmer im In- und Ausland (NU). Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für Xxxxxxxxx, die vom Auftragnehmer beauftragt worden sind.

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Bürgenhaftung. Nach § 14 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HUAG), wie ein Bürge für die Verpflichtung des Auftrag- nehmers Auftragnehmers (NU) zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes an seine Arbeitnehmer und zur Zahlung der Beiträge an die Urlaubskasse. Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für etwaige Nachunternehmer des Auftragnehmers und für Verleiher, die vom Auftragnehmer oder einem seiner Nachunternehmer beauftragt worden sind. Weiterhin haftet ein Unternehmer, der einen Bauauftrag erteilt (HUAG), nach §§ 28 e Abs. 3 a SGB IV, 150 Abs. 3 SGB VII wie ein Bürge für die Gesamtsozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge seiner mit Bauleistungen beauftragten Auftragnehmer im In- In-und Ausland (NU). Die gleiche Haftung trifft den Unternehmer auch für Xxxxxxxxx, die vom Auftragnehmer beauftragt worden sind.

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