Chemische Industrie Musterklauseln

Chemische Industrie. Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungslager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Untersuchungsanstalten. Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete: 1. Grundchemikalien, 2. Stickstoff und Stickstoffverbindungen, 3. Stickstoff- und Phosphordüngemittel und deren Weiterverarbeitung, 4. Verdichten, Verflüssigen und Abfüllen von technischen Gasen, Trockeneis, 5. natürliche und synthetische Farbstoffe und deren Weiterverarbeitung, 6. Buntstifte und Pastellkreiden, 7. Lösungsmittel und Weichmacher, 8. Lacke, Firnisse, Polituren, 9. Spreng- und Zündstoffe, Munition, Feuerwerk und sonstige Zündwaren, Kollodiumwolle, 10. Arzneimittel einschließlich medizinischem Verbands-, Prothesen- und Nahtmaterial, 11. biochemische und gentechnische Erzeugnisse, 12. Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Desinfektionsmittel, 13. Ätherische Öle und Riechstoffe, chemische Backhilfs- und Konservierungsmittel, Aromastoffe, 14. Fotochemikalien, Fotopapiere, Herstellung und Verwendung von lichtempfindlichem Material wie z. B. Polymerfilm und vorbeschichtete Druckplatten, 15. Filme und deren technische Bearbeitung, fotografische, elektrochemische und magnetische Materialien ein- schließlich Geräte zur Aufzeichnung, Speicherung, Auswertung und Wiedergabe von Informationen, die im Ver- bund mit den vorgenannten Produkten vertrieben werden, Kopieren, 16. chemische Umwandlung von Kohle, Erdgas, Erdöl sowie Erdölprodukten einschließlich Destillation, Raffination, Crackung, Hydrierung, Oxidierung, Vergasung sowie Weiterverarbeitung der Umwandlungsprodukte, Transport, Umschlag und Lagerung von Erdöl und Umwandlungsprodukten, 17. Ruß, 18. Holzverkohlung, 19. Seifen, Waschmittel, Kosmetika, 20. Leime, Kitte, Klebstoffe, Klebebänder, Gelatine, 21. Xxxxxx und Kerzen, Stearin und Olein, 22. Schuh-, Leder- und Fußbodenpflegemittel, Putzmittel, 23. technische Öle und Fette, 24. chemische Hilfsmittel aller Art wie z. B. Textilhilfsmittel, Lederhilfsmittel, Gerbstoffauszüge, Gerbereichemikalien und chemische Hilfsmittel für andere Industrien, 25. Kunststoffe einschließlich Schaumstoffe, Pressmassen...
Chemische Industrie. 8 Dachdeckerhandwerk
Chemische Industrie. Für Betriebe und Verkaufsunternehmen der chemischen Industrie und verwandten Industrien ein- schließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe, Forschungsstellen, Verwaltungsstellen, Auslieferungs- lager und Verkaufsstellen, für Chemie- und Mineralöl-Handelsunternehmen, für Unternehmen des Chemie-Anlagenbaues, für Büros und Unternehmen zur chemisch-technischen Beratung und zur Konstruktion und Instandhaltung chemischer Anlagen sowie für chemische Laboratorien und Un- tersuchungsanstalten. Zur chemischen Industrie gehören insbesondere folgende Produktionsgebiete:
Chemische Industrie. Gefahren können ersichtlich auch von der Arbeit mit chemischen Substanzen ausgehen. Insoweit finden sich die einschlägigen Regelungen in der sog. Störfall-Verordnung.46 Sie regelt ausschließlich die von der Technik ausgehenden Gefahren und verzichtet anders als das Atom- und Luftfahrtrecht darauf, auch den Mitarbeiter als mögliche Gefahrenquelle zu sehen. Eine Überprüfung von Fachkunde und Zuverlässigkeit gibt es nur in Bezug auf den Störfallbeauftragten, was im Einzelnen in der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes47 geregelt ist. Bemerkenswert ist, dass nach § 10 Abs. 2 dieser VO die erforderliche Zuverlässigkeit „in der Regel“ nur dann entfällt, wenn einschlägige Straftaten begangen wurden;48 eine Vorstrafe etwa aus dem Bereich des Straßenverkehrs würde nicht genügen. Ersichtlich geht man davon aus, dass bei allen übrigen Beschäftigten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze ausreichen, um Gefahren für die Arbeitnehmer und die Allgemeinheit auszuschließen. So hat etwa das BAG am Beispiel eines Industriemeisters Chemie entschieden, es könne Arbeitsplätze geben, bei denen eine stabile Psyche unbedingte 45 17. 5. 1983 – 1 AZR 1249/79 - NJW 1984, 824, 825 rechte Spalte.

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  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

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  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG. Sie können Ihr Recht gegenüber Ihrer Bank geltend machen. Zudem können Sie sich auch an den Herausgeber wenden. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG).

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.