Data Ownership. 1.21.6.1 Werden im Rahmen oder aufgrund der Vertragsabwick- lung (Kaufvertrag Hardware: insbesondere Installation, Imple- mentierung, Mängelbehebungen, Updates Firmware, Dekommis- sionierung; Nutzungsvertrag Software: insbesondere Installation, Implementierung, Updates Software; Wartungsvertrag: insbeson- dere Wartung, Support) Daten jedweder Art (z.B. physikalische Größen, wie Temperatur, oder ermittelte bzw. berechnete Werte, wie Nutzungsdauer, Trends, Betriebszeiten, GPS Daten, Fehler- daten, Betriebsdaten, Nutzungsdaten) betreffend die Bereiche In- formationstechnologie, Internet of Things, Operational Techno- logy sowie Anlagenbau aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet, darf diese Daten - soweit im Folgenden keine abweichende Re- gelung getroffen wird - ausschließlich der Auftraggeber für jedwe- den Zweck und auf welche Weise auch immer, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzt ohne jede Einschränkung verwenden, ändern, bearbeiten, näher ausführen, vervielfältigen, verwerten, verbreiten, senden, vortragen, aufführen oder vorführen, an Dritte veräußern oder weitergeben, Nutzungsrechte an Dritte nach sei- nem Ermessen übertragen oder die Weiterentwicklung durch Dritte vornehmen lassen. Klarstellend wird festgehalten, dass dies für sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand über den gesamten Zeitraum von der Installation bis zur Dekommissionierung generiert werden, gilt. 1.21.6.2 Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, den Um- gang mit aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten unmittelbar ab deren Entstehung nach eigenem Ermessen zu steuern. 1.21.6.3 Der Auftragnehmer ist keinesfalls berechtigt, aufgezeich- nete, generierte oder verarbeitete Daten zu veröffentlichen oder Dritten, mit Ausnahme seiner Subunternehmer, Zulieferanten und Hilfsunternehmer, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, of- fenzulegen. 1.21.6.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, schriftlich bekanntzugeben, welche Daten jedweder Art im Zusammenhang mit der Vertrags- abwicklung aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet werden. Im Vertrag ist festgelegt, in welcher Form (Format, Intervalle, zu ver- wendende Schnittstellen und/oder Datenträger, etc.) der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber aufgezeichnete, generierte oder ver- arbeitete Daten (Rohdaten, skalierte Endwerte, Reports, Metada- ten) zur Verfügung zu stellen hat. Dem Auftragnehmer steht dafür kein gesondertes Entgelt zu. Sollten sich im Zuge der Vertrags- abwicklung die aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten jedweder Art in welcher Form auch immer (Umfang, Art, Format, etc.) ändern, hat der Auftragnehmer dies dem Auftragge- ber ohne gesonderte Aufforderung zeitnah schriftlich bekanntzu- geben. 1.21.6.5 Sofern es sich bei aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt, ist hinsichtlich der Ver- wendung dieser Daten zwischen dem Auftraggeber (als Verant- wortlichem) und dem Auftragnehmer (als Auftragsverarbeiter) eine Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen. 1.21.6.6 Daten, welche auf eine Beeinträchtigung einer Safety Funktion schließen lassen oder eine solche Beeinträchtigung auf- zeigen, sind dem Auftraggeber sowie den normativ/rechtlichen technisch und wirtschaftlichen Anlagenverantwortlichen (TWA) zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. 1.21.6.7 Dem Auftragnehmer stehen lediglich die nachfolgend festgelegten Nutzungs- und Verwertungsrechte zu: (1) Sofern der Auftragnehmer hinsichtlich des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandes Mängelbehebungs-, Wartungs- und/o- der Supportleistungen erbringt, ist er nach einer schriftlichen Freigabe und Kontrolle durch den Auftraggeber berechtigt die unmittelbar dafür notwendigen Daten für die Zwecke der Mängelbehebung, Wartung und/oder zum Support zu ver- wenden. (2) Sofern der Auftragnehmer aufgezeichnete, generierte oder verarbeitete Daten für die Verbesserung und Weiterentwick- lung seiner Produkte nutzen möchte, hat er den Auftraggeber darüber unter Angabe, welche Daten genutzt werden sollen, vorab zu informieren und die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Im Einzelfall sind vorab Auflagen und Einschrän- kungen im Hinblick auf die Verwendung der für diesen Zweck benötigten Daten schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragneh- mer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über Ver- besserungen und Weiterentwicklungen des Liefer- oder Leis- tungsgegenstands, welche auf der Auswertung der zur Ver- fügung gestellten Daten basieren, zu informieren. Der Auf- tragnehmer wird dem Auftraggeber die Nutzung des verbes- serten oder weiterentwickelten Liefer- oder Leistungsgegen- stand kostenneutral im Umfang des ursprünglichen Liefer- o- der Leistungsgegenstands einräumen.
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Samples: It Services Agreement
Data Ownership. 1.21.6.1 1.23.8.1 Werden im Rahmen oder aufgrund der Vertragsabwick- lung (Kaufvertrag Hardware: insbesondere Installation, Imple- mentierung, Mängelbehebungen, Updates Firmware, Dekommis- sionierung; Nutzungsvertrag Software: insbesondere Installation, Implementierung, Updates Software; Wartungsvertrag: insbeson- dere Wartung, Support) Daten jedweder Art (z.B. physikalische Größen, wie TemperaturTempe- ratur, oder ermittelte bzw. berechnete Werte, wie Nutzungsdauer, Trends, Betriebszeiten, GPS Daten, Fehler- datenFehlerdaten, Betriebsdaten, Nutzungsdaten) betreffend die Bereiche In- formationstechnologieInformationstechnolo- gie, Internet of Things, Operational Techno- logy Technology sowie Anlagenbau Anlagen- bau aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet, darf diese Daten - soweit im Folgenden keine abweichende Re- gelung Regelung getroffen wird - ausschließlich der Auftraggeber für jedwe- den jedweden Zweck und auf welche Weise auch immer, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzt unbe- grenzt ohne jede Einschränkung verwenden, ändern, bearbeiten, näher ausführen, vervielfältigen, verwerten, verbreiten, senden, vortragen, aufführen oder vorführen, an Dritte veräußern oder weitergeben, Nutzungsrechte an Dritte nach sei- nem seinem Ermessen übertragen oder die Weiterentwicklung durch Dritte vornehmen lassen. Klarstellend wird festgehalten, dass dies für sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand Leistungsge- genstand über den gesamten Zeitraum von der Installation bis zur Dekommissionierung generiert werden, gilt.
1.21.6.2 1.23.8.2 Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, den Um- gang mit aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten unmittelbar ab deren Entstehung nach eigenem Ermessen zu steuern.
1.21.6.3 1.23.8.3 Der Auftragnehmer ist keinesfalls berechtigt, aufgezeich- neteaufge- zeichnete, generierte oder verarbeitete Daten zu veröffentlichen oder Dritten, mit Ausnahme seiner Subunternehmer, Zulieferanten Zulieferan- ten und Hilfsunternehmer, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, of- fenzulegenoffenzulegen.
1.21.6.4 1.23.8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, schriftlich bekanntzugeben, welche Daten jedweder Art im Zusammenhang mit der Vertrags- abwicklung aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet werden. Im Vertrag ist festgelegt, in welcher Form (Format, Intervalle, zu ver- wendende Schnittstellen und/oder Datenträger, etc.) der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber aufgezeichnete, generierte oder ver- arbeitete Daten (Rohdaten, skalierte Endwerte, Reports, Metada- ten) zur Verfügung zu stellen hat. Dem Auftragnehmer steht dafür kein gesondertes Entgelt zu. Sollten sich im Zuge der Vertrags- abwicklung die aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten jedweder Art in welcher Form auch immer (Umfang, Art, Format, etc.) ändern, hat der Auftragnehmer dies dem Auftragge- ber Auftrag- geber ohne gesonderte Aufforderung zeitnah schriftlich bekanntzu- gebenbekannt- zugeben.
1.21.6.5 1.23.8.5 Sofern es sich bei aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt, ist hinsichtlich der Ver- wendung dieser Daten zwischen dem Auftraggeber (als Verant- wortlichem) und dem Auftragnehmer (als Auftragsverarbeiter) eine Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen.
1.21.6.6 1.23.8.6 Daten, welche auf eine Beeinträchtigung einer Safety Funktion schließen lassen oder eine solche Beeinträchtigung auf- zeigen, sind dem Auftraggeber sowie den normativ/rechtlichen technisch und wirtschaftlichen Anlagenverantwortlichen (TWA) zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
1.21.6.7 1.23.8.7 Dem Auftragnehmer stehen lediglich die nachfolgend festgelegten Nutzungs- und Verwertungsrechte zu:
(1) Sofern der Auftragnehmer hinsichtlich des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandes Mängelbehebungs-, Wartungs- und/o- der oder Supportleistungen erbringt, ist er nach einer schriftlichen Freigabe Frei- gabe und Kontrolle durch den Auftraggeber berechtigt die unmittelbar unmit- telbar dafür notwendigen Daten für die Zwecke der MängelbehebungMängelbehe- bung, Wartung und/oder zum Support zu ver- wendenverwenden.
(2) Sofern der Auftragnehmer aufgezeichnete, generierte oder verarbeitete Daten für die Verbesserung und Weiterentwick- lung Weiterentwicklung seiner Produkte nutzen möchte, hat er den Auftraggeber darüber unter Angabe, welche Daten genutzt werden sollen, vorab zu informieren in- formieren und die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Im Einzelfall sind vorab Auflagen und Einschrän- kungen Einschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der für diesen Zweck benötigten Daten schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragneh- mer Auftragnehmer hat den Auftraggeber Auftragge- ber unverzüglich schriftlich über Ver- besserungen Verbesserungen und Weiterentwicklungen Weiterent- wicklungen des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandsLeistungsgegenstands, welche auf der Auswertung der zur Ver- fügung Verfügung gestellten Daten basieren, zu informieren. Der Auf- tragnehmer Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Nutzung Nut- zung des verbes- serten verbesserten oder weiterentwickelten Liefer- oder Leistungsgegen- stand Leis- tungsgegenstand kostenneutral im Umfang des ursprünglichen Liefer- o- der oder Leistungsgegenstands einräumen.
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Samples: Bauauftrag
Data Ownership. 1.21.6.1 1.19.4.1 Werden im Rahmen oder aufgrund der Vertragsabwick- lung (Kaufvertrag HardwareCloud-Service: insbesondere InstallationSoftware as a Service (SaaS), Imple- mentierungPlatform as a Service (PaaS); Infrastructure as a Service (IaaS), Mängelbehebungen, Updates Firmware, Dekommis- sionierungBusiness Process as a Service (BPaaS); Nutzungsvertrag Software: insbesondere Installation, Implementierung, Updates Software; Wartungsvertrag: insbeson- dere insbesondere Wartung, Support) Daten Da- ten jedweder Art (z.B. physikalische Größen, wie Temperatur, oder o- der ermittelte bzw. berechnete Werte, wie Nutzungsdauer, Trends, Betriebszeiten, GPS Daten, Fehler- datenFehlerdaten, Betriebsdaten, Nutzungsdaten) betreffend die Bereiche In- formationstechnologieInformationstechnolo- gie, Internet of Things, Operational Techno- logy Technology sowie Anlagenbau Anlagen- bau aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet, darf diese Daten - soweit im Folgenden keine abweichende Re- gelung Regelung getroffen wird - ausschließlich der Auftraggeber für jedwe- den jedweden Zweck und auf welche Weise auch immer, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzt unbe- grenzt ohne jede Einschränkung verwenden, ändern, bearbeiten, näher ausführen, vervielfältigen, verwerten, verbreiten, senden, vortragen, aufführen oder vorführen, an Dritte veräußern oder weitergeben, Nutzungsrechte an Dritte nach sei- nem seinem Ermessen übertragen oder die Weiterentwicklung durch Dritte vornehmen lassen. Klarstellend wird festgehalten, dass dies für sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand Leistungsge- genstand über den gesamten Zeitraum von der Installation Installation/Inbe- triebnahme bis zur Dekommissionierung generiert Dekommissionierung/Außerbetriebnahme ge- neriert werden, gilt.
1.21.6.2 1.19.4.2 Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, den Um- gang mit aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten unmittelbar ab deren Entstehung nach eigenem Ermessen zu steuern.
1.21.6.3 1.19.4.3 Der Auftragnehmer ist keinesfalls berechtigt, aufgezeich- neteaufge- zeichnete, generierte oder verarbeitete Daten zu veröffentlichen oder Dritten, mit Ausnahme seiner Subunternehmer, Zulieferanten Zulieferan- ten und Hilfsunternehmer, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, of- fenzulegenoffenzulegen.
1.21.6.4 1.19.4.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, schriftlich bekanntzugeben, welche Daten jedweder Art im Zusammenhang mit der Vertrags- abwicklung aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet werden. Im Vertrag ist festgelegt, in welcher Form (Format, Intervalle, zu ver- wendende Schnittstellen und/oder Datenträger, etc.) der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber aufgezeichnete, generierte oder ver- arbeitete Daten (Rohdaten, skalierte Endwerte, Reports, Metada- ten) zur Verfügung zu stellen hat. Dem Auftragnehmer steht dafür kein gesondertes Entgelt zu. Sollten sich im Zuge der Vertrags- abwicklung die aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten jedweder Art in welcher Form auch immer (Umfang, Art, Format, etc.) ändern, hat der Auftragnehmer dies dem Auftragge- ber Auftrag- geber ohne gesonderte Aufforderung zeitnah schriftlich bekanntzu- gebenbekannt- zugeben.
1.21.6.5 1.19.4.5 Sofern es sich bei aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt, ist hinsichtlich der Ver- wendung dieser Daten zwischen dem Auftraggeber (als Verant- wortlichem) und dem Auftragnehmer (als Auftragsverarbeiter) eine Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen.
1.21.6.6 1.19.4.6 Daten, welche auf eine Beeinträchtigung einer Safety Funktion schließen lassen oder eine solche Beeinträchtigung auf- zeigen, sind dem Auftraggeber sowie den normativ/rechtlichen technisch und wirtschaftlichen Anlagenverantwortlichen (TWA) zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
1.21.6.7 1.19.4.7 Dem Auftragnehmer stehen lediglich die nachfolgend festgelegten Nutzungs- und Verwertungsrechte zu:
(1) Sofern der Auftragnehmer hinsichtlich des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandes Bereitstellungs-, Mängelbehebungs-, Wartungs- und/o- der oder Supportleistungen erbringt, ist er nach einer schriftlichen Freigabe und Kontrolle durch den Auftraggeber Auftrag- geber berechtigt die unmittelbar dafür notwendigen Daten für die Zwecke der Bereitstellung, Mängelbehebung, Wartung und/oder zum Support zu ver- wendenverwenden.
(2) Sofern der Auftragnehmer aufgezeichnete, generierte oder verarbeitete Daten für die Verbesserung und Weiterentwick- lung Weiterentwicklung seiner Produkte nutzen möchte, hat er den Auftraggeber darüber unter Angabe, welche Daten genutzt werden sollen, vorab zu informieren in- formieren und die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Im Einzelfall sind vorab Auflagen und Einschrän- kungen Einschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der für diesen Zweck benötigten Daten schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragneh- mer Auftragnehmer hat den Auftraggeber Auftragge- ber unverzüglich schriftlich über Ver- besserungen Verbesserungen und Weiterentwicklungen Weiterent- wicklungen des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandsLeistungsgegenstands, welche auf der Auswertung der zur Ver- fügung Verfügung gestellten Daten basieren, zu informieren. Der Auf- tragnehmer Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Nutzung Nut- zung des verbes- serten verbesserten oder weiterentwickelten Liefer- oder Leistungsgegen- stand Leis- tungsgegenstand kostenneutral im Umfang des ursprünglichen Liefer- o- der oder Leistungsgegenstands einräumen.
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Samples: Cloud Services Agreement
Data Ownership. 1.21.6.1 1.21.10.1 Werden im Rahmen oder aufgrund der Vertragsabwick- lung (Kaufvertrag Hardware: insbesondere Installation, Imple- mentierung, Mängelbehebungen, Updates Firmware, Dekommis- sionierung; Nutzungsvertrag Software: insbesondere Installation, Implementierung, Updates Software; Wartungsvertrag: insbeson- dere Wartung, Support) Vertragsab- wicklung Daten jedweder Art (z.B. physikalische Größen, wie Temperatur, oder ermittelte bzw. berechnete Werte, wie NutzungsdauerNut- zungsdauer, Trends, Betriebszeiten, GPS Daten, Fehler- datenFehlerdaten, Betriebsdaten, Nutzungsdaten) betreffend die Bereiche In- formationstechnologieInforma- tionstechnologie, Internet of Things, Operational Techno- logy sowie Technology so- wie Anlagenbau aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet, darf diese Daten - soweit im Folgenden keine abweichende Re- gelung Regelung getroffen wird - ausschließlich der Auftraggeber für jedwe- den jedweden Zweck und auf welche Weise auch immer, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzt ohne jede Einschränkung verwenden, ändernän- dern, bearbeiten, näher ausführen, vervielfältigen, verwerten, verbreiten, senden, vortragen, aufführen oder vorführen, an Dritte veräußern oder weitergeben, Nutzungsrechte an Dritte nach sei- nem seinem Ermessen übertragen oder die Weiterentwicklung durch Dritte vornehmen lassen. Klarstellend wird festgehalten, dass dies für sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand über den gesamten Zeitraum von der Installation bis zur Dekommissionierung generiert werdenwer- den, gilt.
1.21.6.2 1.21.10.2 Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, den Um- gang mit aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten unmittelbar ab deren Entstehung nach eigenem Ermessen zu steuern.
1.21.6.3 1.21.10.3 Der Auftragnehmer ist keinesfalls berechtigt, aufgezeich- neteaufge- zeichnete, generierte oder verarbeitete Daten zu veröffentlichen oder Dritten, mit Ausnahme seiner Subunternehmer, Zulieferanten Zulieferan- ten und Hilfsunternehmer, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, of- fenzulegenoffenzulegen.
1.21.6.4 1.21.10.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages, jedoch je- doch vor Beginn der Leistungserbringung, schriftlich bekanntzugebenbekanntzu- geben, welche Daten jedweder Art im Zusammenhang mit der Vertrags- abwicklung Vertragsabwicklung aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet werden. Im Vertrag ist festgelegt, in welcher Form (Format, IntervalleInter- valle, zu ver- wendende verwendende Schnittstellen und/oder Datenträger, etc.) der Auftrag- nehmer Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgezeichnete, generierte oder ver- arbeitete verarbeitete Daten (Rohdaten, skalierte Endwerte, Reports, Metada- tenMetadaten) zur Verfügung zu stellen hat. Dem Auftragnehmer steht dafür kein gesondertes Entgelt zu. Sollten sich im Zuge der Vertrags- abwicklung Vertragsabwicklung die aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten verar- beiteten Daten jedweder Art in welcher Form auch immer (UmfangUm- fang, Art, Format, etc.) ändern, hat der Auftragnehmer dies dem Auftragge- ber Auftraggeber ohne gesonderte Aufforderung zeitnah schriftlich bekanntzu- gebenbekanntzugeben.
1.21.6.5 1.21.10.5 Sofern es sich bei aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt, ist hinsichtlich der Ver- wendung dieser Daten zwischen dem Auftraggeber (als Verant- wortlichem) und dem Auftragnehmer (als Auftragsverarbeiter) eine Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen.
1.21.6.6 1.21.10.6 Daten, welche auf eine Beeinträchtigung einer Safety Funktion schließen lassen oder eine solche Beeinträchtigung auf- zeigenaufzeigen, sind dem Auftraggeber sowie den normativ/rechtlichen rechtli- chen technisch und wirtschaftlichen Anlagenverantwortlichen (TWA) zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
1.21.6.7 1.21.10.7 Dem Auftragnehmer stehen lediglich die nachfolgend festgelegten Nutzungs- und Verwertungsrechte zu:
(1) Sofern der Auftragnehmer hinsichtlich des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandes Mängelbehebungs-, Wartungs- und/o- der Supportleistungen erbringt, ist er nach einer schriftlichen Freigabe und Kontrolle durch den Auftraggeber berechtigt die unmittelbar dafür notwendigen Daten für die Zwecke der Mängelbehebung, Wartung und/oder zum Support zu ver- wenden.
(2) Sofern der Auftragnehmer aufgezeichnete, generierte oder verarbeitete Daten für die Verbesserung und Weiterentwick- lung seiner Produkte nutzen möchte, hat er den Auftraggeber Auftragge- ber darüber unter Angabe, welche Daten genutzt werden sollen, vorab zu informieren und die Zustimmung des Auftraggebers Auf- traggebers einzuholen. Im Einzelfall sind vorab Auflagen und Einschrän- kungen Einschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der für diesen Zweck benötigten Daten schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragneh- mer Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über Ver- besserungen Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandsLeistungsgegenstands, welche auf der Auswertung Aus- wertung der zur Ver- fügung Verfügung gestellten Daten basieren, zu informierenin- formieren. Der Auf- tragnehmer Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Nutzung des verbes- serten verbesserten oder weiterentwickelten Liefer- oder Leistungsgegen- stand o- der Leistungsgegenstand kostenneutral im Umfang des ursprünglichen ur- sprünglichen Liefer- o- der oder Leistungsgegenstands einräumen.
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Samples: Services Agreements
Data Ownership. 1.21.6.1 1.12.8.1 Werden im Rahmen oder aufgrund der Vertragsabwick- lung (Kaufvertrag Hardware: insbesondere Installation, Imple- mentierung, Mängelbehebungen, Updates Firmware, Dekommis- sionierung; Nutzungsvertrag Software: insbesondere Installation, Implementierung, Updates Software; Wartungsvertrag: insbeson- dere Wartung, Support) Daten jedweder Art (z.B. physikalische Größen, wie TemperaturTempe- ratur, oder ermittelte bzw. berechnete Werte, wie Nutzungsdauer, Trends, Betriebszeiten, GPS Daten, Fehler- datenFehlerdaten, Betriebsdaten, Nutzungsdaten) betreffend die Bereiche In- formationstechnologieInformationstechnolo- gie, Internet of Things, Operational Techno- logy Technology sowie Anlagenbau Anlagen- bau aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet, darf diese Daten - soweit im Folgenden keine abweichende Re- gelung Regelung getroffen wird - ausschließlich der Auftraggeber für jedwe- den jedweden Zweck und auf welche Weise auch immer, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzt unbe- grenzt ohne jede Einschränkung verwenden, ändern, bearbeiten, näher ausführen, vervielfältigen, verwerten, verbreiten, senden, vortragen, aufführen oder vorführen, an Dritte veräußern oder weitergeben, Nutzungsrechte an Dritte nach sei- nem seinem Ermessen übertragen oder die Weiterentwicklung durch Dritte vornehmen lassen. Klarstellend wird festgehalten, dass dies für sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand Leistungsge- genstand über den gesamten Zeitraum von der Installation bis zur Dekommissionierung generiert werden, gilt.
1.21.6.2 1.12.8.2 Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, den Um- gang mit aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten unmittelbar ab deren Entstehung nach eigenem Ermessen zu steuern.
1.21.6.3 1.12.8.3 Der Auftragnehmer ist keinesfalls berechtigt, aufgezeich- neteaufge- zeichnete, generierte oder verarbeitete Daten zu veröffentlichen oder Dritten, mit Ausnahme seiner Subunternehmer, Zulieferanten Zulieferan- ten und Hilfsunternehmer, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, of- fenzulegenoffenzulegen.
1.21.6.4 1.12.8.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor Beginn der Leistungserbringung, schriftlich bekanntzugeben, welche Daten jedweder Art im Zusammenhang mit der Vertrags- abwicklung aufgezeichnet, generiert oder verarbeitet werden. Im Vertrag ist festgelegt, in welcher Form (Format, Intervalle, zu ver- wendende Schnittstellen und/oder Datenträger, etc.) der Auftrag- nehmer dem Auftraggeber aufgezeichnete, generierte oder ver- arbeitete Daten (Rohdaten, skalierte Endwerte, Reports, Metada- ten) zur Verfügung zu stellen hat. Dem Auftragnehmer steht dafür kein gesondertes Entgelt zu. Sollten sich im Zuge der Vertrags- abwicklung die aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten jedweder Art in welcher Form auch immer (Umfang, Art, Format, etc.) ändern, hat der Auftragnehmer dies dem Auftragge- ber Auftrag- geber ohne gesonderte Aufforderung zeitnah schriftlich bekanntzu- gebenbekannt- zugeben.
1.21.6.5 1.12.8.5 Sofern es sich bei aufgezeichneten, generierten oder verarbeiteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung handelt, ist hinsichtlich der Ver- wendung dieser Daten zwischen dem Auftraggeber (als Verant- wortlichem) und dem Auftragnehmer (als Auftragsverarbeiter) eine Auftragsverarbeitervereinbarung abzuschließen.
1.21.6.6 1.12.8.6 Daten, welche auf eine Beeinträchtigung einer Safety Funktion schließen lassen oder eine solche Beeinträchtigung auf- zeigen, sind dem Auftraggeber sowie den normativ/rechtlichen technisch und wirtschaftlichen Anlagenverantwortlichen (TWA) zum Schutz von Leib und Leben unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
1.21.6.7 1.12.8.7 Dem Auftragnehmer stehen lediglich die nachfolgend festgelegten Nutzungs- und Verwertungsrechte zu:
(1) Sofern der Auftragnehmer hinsichtlich des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandes Mängelbehebungs-, Wartungs- und/o- der Supportleistungen erbringt, ist er nach einer schriftlichen Freigabe und Kontrolle durch den Auftraggeber berechtigt die unmittelbar dafür notwendigen Daten für die Zwecke der Mängelbehebung, Wartung und/oder zum Support zu ver- wenden.
(2) Sofern der Auftragnehmer aufgezeichnete, generierte oder verarbeitete Daten für die Verbesserung und Weiterentwick- lung seiner Produkte nutzen möchte, hat er den Auftraggeber Auftragge- ber darüber unter Angabe, welche Daten genutzt werden sollensol- len, vorab zu informieren und die Zustimmung des Auftraggebers Auftrag- gebers einzuholen. Im Einzelfall sind vorab Auflagen und Einschrän- kungen Einschränkungen im Hinblick auf die Verwendung der für diesen Zweck benötigten Daten schriftlich zu vereinbaren. Der Auftragneh- mer Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über Ver- besserungen Verbesserungen und Weiterentwicklungen des Liefer- oder Leis- tungsgegenstandsLeistungsgegenstands, welche auf der Auswertung Aus- wertung der zur Ver- fügung Verfügung gestellten Daten basieren, zu informierenin- formieren. Der Auf- tragnehmer Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Nutzung des verbes- serten verbesserten oder weiterentwickelten Liefer- oder Leistungsgegen- stand o- der Leistungsgegenstand kostenneutral im Umfang des ursprünglichen ur- sprünglichen Liefer- o- der oder Leistungsgegenstands einräumen.
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Samples: Liefervertrag