Datenanlieferung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel und die URL, auf die das Werbemittel verweisen soll, rechtzeitig (mindestens 5 Werktage, bei Sonderwerbeformen gemäß des im Angebot angegebenen Termins) und vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Sollten dem Anbieter aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der Auftraggeber für diese einzutreten.
(2) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen. Ab dem im Angebot angegebenen Anlieferungstermin sind Änderungen von Größen, Formaten, Ausstattungen und Platzierungen nicht mehr möglich. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von Daten.
(4) Datenträger, Fotos oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers werden ihm nur auf sein Verlangen und auf seine Kosten zurückgesandt. Die Gefahr hierfür trägt der Auftraggeber.
Datenanlieferung. 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
2. Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
3. Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
Datenanlieferung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere den technischen Richtlinien der DZT entsprechende Werbemittel innerhalb der von der DZT genannten Frist vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von Daten. Datenträger, Fotos oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers werden ihm auf sein Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.
(2) Die Pflicht der DZT zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten der DZT für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
Datenanlieferung. 8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige, einwandfreie und geeignete Werbemittel bis spätestens 3 Werktage vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Bei Sonderwerbeformen und Richmedia-Formaten beträgt die Frist 5 Werktage. Etwaige Abweichungen sind mit dem Anbieter unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen.
8.2 Im Falle einer verspäteten Werbemittelanlieferung ist eine ordnungsgemäße Erfüllung der Kampagne nicht mehr garantiert und eine Rückvergütung in Form einer Gutschrift nicht möglich. Mehraufwendungen aufgrund einer verspäteten Anlieferung ermitteln sich nach Maßgabe der in den aktuellen Mediadaten ausgewiesenen Gebühren.
8.3 Die Pflicht der BurdaForward Advertising zur Aufbewahrung des Werbemittels endet 3 Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
8.4 Kosten der BurdaForward Advertising für eine vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
Datenanlieferung. (1) Der AG ist verpflichtet, ordnungsgemäße, den technischen Vorgaben von Xxxxxxx entsprechende Werbemittel in der endgültigen digitalen Form rechtzeitig, d. h. mindestens fünf Arbeitstage vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere unvollständiger, fehlerhafter, ungeeigneter oder bei verspäteter Lieferung der Werbemittel ist Gentner nicht zur Verbreitung des Werbemittels verpflichtet. Ist erkennbar, wer der Absender des entsprechenden Werbemittels ist, so weist Xxxxxxx den Auftraggeber unverzüglich daraufhin, dass das Werbemittel nicht verbreitet wird bzw. dass das Werbemittel nicht in der den technischen Vorgaben von Xxxxxxx entsprechenden Form übermittelt wurde. Xxxxxxx ist ohne entsprechenden Auftrag des Auftraggebers nicht verpflichtet, das Werbemittel in eine veröffentlichungsfähige Form zu bringen. Sind die Dateien auf dem Server des AG oder eines Dritten abgespeichert, teilt der AG unter Berücksichtigung der zuvor genannten Bedingungen die URL des zu schaltenden Werbemittels mit. Der AG stellt durch den entsprechenden Einsatz geeigneter und auf dem neusten Stand der Technik beruhenden Schutzprogrammen sicher, dass die von ihm übermittelten Werbemittel frei von irgendwie gearteten schädlichen Codes sind, beispielsweise Viren und/oder Trojaner. Setzt der AG über das geschaltete Werbemittel ein Cookie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxxx, stellt dies ein missbräuchliches Verhalten des AG dar, welches die sofortige fristlose Kündigung des Vertrages durch Xxxxxxx rechtfertigt. Xxxxxxx behält sich in einem solchen Fall die Geltendmachung von Schadensersatz ausdrücklich vor. Will der AG Werbemittel austauschen, verändern oder von einem bestehenden Motivplan abweichen, wird Gentner prüfen, ob diese Änderung bzgl. des ursprünglich vereinbarten Veröffentlichungstermins noch vorgenommen werden kann. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Einen Anspruch auf Austausch, Veränderung oder Abweichung von einem bestehenden Motivplan hat der AG nicht. Sollte der Auftrag wegen nicht ordnungsgemäßer, verspäteter oder unterbliebener Anlieferung von ordnungsgemäßen und geeigneten Werbemitteln nicht durchgeführt werden können und keine Ersatzbuchung eines Dritten erfolgen, ist der AG gegenüber Gentner zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Bewahrt Xxxxxxx die Werbemittel auf, ohne dazu ausdrücklich verpflichtet zu sein, so geschieht dies maximal für dr...
Datenanlieferung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unaufgefordert vollständige, einwandfreie und geeignete Werbemittel entsprechend den Angaben in der Preisliste bis spätestens 3 Werktage vor vereinbartem Schaltungsbeginn anzuliefern. Etwaige Abweichungen sind mit dem Anbieter unverzüglich schriftlich oder per E¬Mail abzustimmen.
(2) Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Anbieter sämtliche Nutzungs¬, Leistungsschutz¬und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, öffentlichen Wiedergabe, Speicherung und Entnahme aus einer Datenbank, die für die auftragsgemäße Schaltung des Werbemittels erforderlich sind, einzuräumen.
(4) Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach der letztmaligen Verbreitung des Werbemittels.
(5) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
Datenanlieferung. Die für die Erstellung der Internetseite notwendigen Medieninformationen (Texte, Bilder, Videos, Musik etc.) werden vom Kunden zeitnah in digitaler und korrigierter Form (Texte im Word / OpenOffice oder PDF-Format, Bilder mit entsprechend hoher Auflösung als PDF oder JPG-Datei, Videos im AVI oder MPG-Format, Musik als WAV oder MP3/MP4 Datei) zur Verfügung gestellt. Das Zurechtschneiden und Anpassen von Bildern und Texten im normalen Auftragsumfang gehört zum Leistungsumfang von Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen. Dazu zählt nicht das Korrigieren der Texte (Rechtschreibfehler) oder das Neuanfertigen von Bildern und Texten, es sei denn, es ist vertraglich gesondert vereinbart. Auf Wunsch kann von Xxxxx Xxxxxxx Dienstleistungen das Bildmaterial bei einer Bildagentur bezogen werden. Dieses wird dem Kunden nach Absprache gesondert angeboten und berechnet.
Datenanlieferung. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel und Daten bis spätestens drei Werktage vor Schaltungsbeginn. Etwaige Abweichungen sind mit xxx.xxxxxxxxxxx.xx unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen fordert xxx.xxxxxxxxxxx.xx Ersatz an. Wir übernehmen keinerlei Garantie für die Richtigkeit dieser Daten, insbesondere für Preisangaben. Das Vorstehende gilt sinngemäß auch für die vom Auftraggeber genannten Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung wird keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels übernommen. Die Pflicht von xxx.xxxxxxxxxxx.xx zur Aufbewahrung endet drei Monate nach der letztmaligen Verbreitung des Werbemittels.
Datenanlieferung. 9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der fest- gesetzten Fristen ordnungsgemäße, einwandfreie und geeignete Werbemittel entsprechend den vom Anbieter genannten Formaten und technischen Spezifikationen anzuliefern. Etwaige Abweichungen sind mit dem Anbie- ter unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustim- men. Die Kosten für eine vom Auftraggeber gewünschte oder von ihm zu vertretende Bearbeitung oder Änderung der Werbemittel trägt der Auftraggeber.
9.2 Der Anbieter ist bei nicht ordnungsgemäßer, insbe- sondere unvollständiger, fehlerhafter oder ungeeigneter Anlieferung des Werbemittels oder bei verspäteter Anlie- ferung des Werbemittels nicht zur Verbreitung des Wer- bemittels verpflichtet. Werden erkennbar ungeeignete oder beschädigte Vorlagen rechtzeitig angeliefert, so for- dert der Anbieter Ersatz an.
9.3 Der Auftraggeber hat digital übermittelte Unterlagen frei von Computerviren oder sonstigen Schadensquellen zu liefern. Der Anbieter wird beschädigte oder infizierte Dateien von einer Nutzung ausschließen und behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor, soweit ihm durch die beschädigten oder infizierten Da- teien ein Schaden entsteht. Eine durch die Nichtnutzbar- keit der Dateien begründete Nichteinhaltung von Veröffentlichungsterminen hat der Anbieter nicht zu ver- antworten.
9.4 Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Wer- bemittels endet drei Monate nach dessen letztmaliger Verbreitung. Der Anbieter übernimmt für das gelieferte Werbemittel sowie sonstige Materialien keine Verantwor- tung und wird diese nur auf gesonderten Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgeben.
Datenanlieferung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere den technischen Richtlinien dem HALLBERGER entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von Daten. Datenträger, Fotos oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers werden ihm auf sein Verlangen zurückgesandt, Kosten und Gefahr trägt der Auftraggeber.
(2) Die Pflicht des HALLBERGER zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Die Kosten des HALLBERGER für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.