Datenanlieferung Musterklauseln

Datenanlieferung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel und die URL, auf die das Werbemittel verweisen soll, rechtzeitig (mindestens 5 Werktage, bei Sonderwerbeformen gemäß des im Angebot angegebenen Termins) und vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Sollten dem Anbieter aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der Auftraggeber für diese einzutreten.
Datenanlieferung. 8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige, einwandfreie und geeignete Werbemittel bis spätestens 3 Werktage vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Bei Sonderwerbeformen und Richmedia-Formaten beträgt die Frist 5 Werktage. Etwaige Abweichungen sind mit dem Anbieter unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen.
Datenanlieferung. 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
Datenanlieferung. (1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere den technischen Richtlinien der DZT entsprechende Werbemittel innerhalb der von der DZT genannten Frist vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Der Auftraggeber trägt die Gefahr der Übermittlung des zur Veröffentlichung bestimmten Materials, insbesondere die Gefahr für den Verlust von Daten. Datenträger, Fotos oder sonstige Unterlagen des Auftraggebers werden ihm auf sein Verlangen und auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt.
Datenanlieferung. (1) Der AG ist verpflichtet, ordnungsgemäße, den technischen Vorgaben von Xxxxxxx entsprechende Werbemittel in der endgültigen digitalen Form rechtzeitig, d. h. mindestens fünf Arbeitstage vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere unvollständiger, fehlerhafter, ungeeigneter oder bei verspäteter Lieferung der Werbemittel ist Gentner nicht zur Verbreitung des Werbemittels verpflichtet. Ist erkennbar, wer der Absender des entsprechenden Werbemittels ist, so weist Xxxxxxx den Auftraggeber unverzüglich daraufhin, dass das Werbemittel nicht verbreitet wird bzw. dass das Werbemittel nicht in der den technischen Vorgaben von Xxxxxxx entsprechenden Form übermittelt wurde. Xxxxxxx ist ohne entsprechenden Auftrag des Auftraggebers nicht verpflichtet, das Werbemittel in eine veröffentlichungsfähige Form zu bringen. Sind die Dateien auf dem Server des AG oder eines Dritten abgespeichert, teilt der AG unter Berücksichtigung der zuvor genannten Bedingungen die URL des zu schaltenden Werbemittels mit. Der AG stellt durch den entsprechenden Einsatz geeigneter und auf dem neusten Stand der Technik beruhenden Schutzprogrammen sicher, dass die von ihm übermittelten Werbemittel frei von irgendwie gearteten schädlichen Codes sind, beispielsweise Viren und/oder Trojaner. Setzt der AG über das geschaltete Werbemittel ein Cookie ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Xxxxxxx, stellt dies ein missbräuchliches Verhalten des AG dar, welches die sofortige fristlose Kündigung des Vertrages durch Xxxxxxx rechtfertigt. Xxxxxxx behält sich in einem solchen Fall die Geltendmachung von Schadensersatz ausdrücklich vor. Will der AG Werbemittel austauschen, verändern oder von einem bestehenden Motivplan abweichen, wird Gentner prüfen, ob diese Änderung bzgl. des ursprünglich vereinbarten Veröffentlichungstermins noch vorgenommen werden kann. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der ursprünglichen Vereinbarung. Einen Anspruch auf Austausch, Veränderung oder Abweichung von einem bestehenden Motivplan hat der AG nicht. Sollte der Auftrag wegen nicht ordnungsgemäßer, verspäteter oder unterbliebener Anlieferung von ordnungsgemäßen und geeigneten Werbemitteln nicht durchgeführt werden können und keine Ersatzbuchung eines Dritten erfolgen, ist der AG gegenüber Gentner zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Datenanlieferung. Die für die Erstellung der Internetseite notwendigen Medieninformationen (Texte, Bilder, Videos, Musik etc.) werden vom Kunden zeitnah in digitaler und korrigierter Form (Texte im Word / OpenOffice oder PDF-Format, Bilder mit entsprechend hoher Auflösung als PDF oder JPG-Datei, Videos im AVI oder MPG-Format, Musik als WAV oder MP3/MP4 Datei) zur Verfügung gestellt. Das Zurechtschneiden und Anpassen von Bildern und Texten im normalen Auftragsumfang gehört zum Leistungsumfang von Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur. Dazu zählt nicht das Korrigieren der Texte (Rechtschreibfehler) oder das Neuanfertigen von Bildern und Texten, es sei denn, es ist vertraglich gesondert vereinbart. Auf Wunsch kann von Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur das Bildmaterial bei einer Bildagentur bezogen werden. Dieses wird dem Kunden nach Absprache gesondert angeboten und berechnet. Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur übernimmt keine Überprüfung der Rechtefreiheit bzw. Verletzung von Schutzrechten oder Copyright-Verletzungen Dritter für die vom Kunden für die Internetseite zur Verfügung gestellten Medieninformationen, insbesondere Texte, Bilder, Musik und Videos. Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur wird die vom Kunden zur Verfügung gestellten Medieninformationen ohne weitere Prüfung einer Rechteverletzung Dritter übernehmen und auf der Internetseite verwenden. Der Kunde versichert, dass alle an Xxxxxxx Xxxxxxx - IN1 Software-Manufaktur übermittelten Medieninformationen, insbesondere Texte, Bilder, Musik und Videos, frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde ist für den gesamten Inhalt der Internetseite selbst verantwortlich.
Datenanlieferung. 8.1 Der Auftraggeber hat für die rechtzeitige Lieferung der Vorlagen, Daten und Manuskripte im vereinbarten Format zu sorgen.
Datenanlieferung. 15.2.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der Verlag entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme.
Datenanlieferung. 1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder den allgemeinen technischen Vorgaben des Medienunter- nehmens entsprechende Werbemittel rechtzeitig anzuliefern. Der Auf- traggeber haftet dafür, dass übermittelte Daten virenfrei sind. Dateien mit
Datenanlieferung. 9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der fest- gesetzten Fristen ordnungsgemäße, einwandfreie und geeignete Werbemittel entsprechend den vom Anbieter genannten Formaten und technischen Spezifikationen anzuliefern. Etwaige Abweichungen sind mit dem Anbie- ter unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustim- men. Die Kosten für eine vom Auftraggeber gewünschte oder von ihm zu vertretende Bearbeitung oder Änderung der Werbemittel trägt der Auftraggeber.