Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen Musterklauseln

Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen. Datenblatt „Netzrückwirkungen“ 1 (2) (Vom Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten mit Bezugsanlagen auszufüllen) Anlagenanschrift Vorname, Name: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Gemarkung/ Flurstück/ Flur Errichter der Anlage (eingetragener Elektrofachbe- trieb) Firma, Name: Straße, Hausnummer: Plz, Ort: Telefon, E-Mail Anschluss von elektri- schen Verbrauchsmit- teln ☐ Motoren, Aufzüge, Pumpen, usw. Anzahl: ☐ Schweißmaschinen Anzahl: ☐ Röntgengeräte Anzahl: ☐ elektrische Verbrauchsmittel mit Stromrichter Anzahl: ☐ Transformatoren Anzahl: ☐ Blindstromkompensationsanlagen Anzahl: Anschlussart ☐ Einphasiger Anschluss (1 x 230 V) ☐ Zweiphasiger An- schluss (1 x 400 V) ☐ Dreiphasiger Anschluss (3 x 230/400 V) Hinweis: Die nachfolgenden Angaben sind erforderlich, wenn die Grenzwerte für Einzelgeräte nach VDE-AR-N 4100, Abschnitt 5.4 überschritten werden. Es ist jeweils das größte Gerät am zu bewertenden Netzanschluss einzutragen. 1. Motoren ☐ Asynchronmotor ☐ Antrieb mit Stromrichter (weitere Angaben dazu in Pkt. 4) Bemessungsleistung: kW Bemessungsspannung: V Bemessungsdrehzahl: 1/min Bemessungsstrom: A Leistungsfaktor: Wirkungsgrad: Verhältnis Anlaufstrom/Bemessungsstrom Ia/Ir: Anlaufschaltung: ☐ direkt ☐ Stern/Dreieck ☐ Sonstige: Anlauf: ☐ Mit Last ☐ Ohne Last Anzahl der Anläufe: je Stunde je Tag Anzahl der Last- bzw. Drehrichtungswechsel: je Minute 2. Schweiß- ma- schinen Höchstschweißleistung: kVA Leistungsfaktor: Anzahl der Schweißungen: je Minute Dauer einer Schweißung: Sekunden Datenblatt „Netzrückwirkungen“ 2 (2) (Vom Anschlussnehmer oder seinem Beauftragten mit Bezugsanlagen auszufüllen) 3. Röntgengeräte Röntgenröhrenbemessungsleistung: kVA Tatsächlich benötigte Röntgenröhrenleistung: kVA Wirkungsgrad des Stromrichters: Maximale Anzahl der Aufnahmen: je Stunde 4. Elektrische Ver- brauchs- mittel mit Stromrich- ter Bemessungsleistung: kVA Art des Stromrichters: ☐ Gleichrichter ☐ Frequenzumrichter ☐ Drehstromsteller Ausführung des (Eingangs-) Gleichrichters: Pulszahl: Schaltung (z. X. Xxxxxxx- oder Mittelpunktschaltung): ☐ gesteuert ☐ ungesteuert ☐ Zwischenkreis ☐ induktiv ☐ kapazitiv Kommutierungsinduktivitäten: mH Stromrichtertransformator: Bemessungsleistung: kVA Relative Kurzschlussspannung: % Schaltgruppe: Herstellerangaben zu den netzseitigen Oberschwingungsströmen: Ordnungszahl 3 5 7 9 11 13 17 19 23 Ordnungszahl 25 29 31 35 37 41 43 47 49 5. Angaben zu Transformato- ren (z. X. Xxxxx- trans- formato- ren) Bemessungsleistung des Transformators SrT: ...
Datenblatt zur Beurteilung von Netzrückwirkungen. Es ist das in der TAR Mittelspannung enthaltene Formular zu verwenden.

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  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

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