Datenverlust Musterklauseln

Datenverlust. Verlust (Löschung) oder Verlust der Integrität und Konsistenz von Daten.
Datenverlust. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Kunden eingetreten wäre. Die Schadensminderungspflicht des Kunden bleibt unberührt.
Datenverlust. Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aufgrund der Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung aus Anlass von Installations-, Reparatur-, Wartungs- oder anderen Montagearbeiten. Versichert gelten ausschließlich die Kosten, die zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von gespeichertem Datenmaterial aufgewendet werden müssen. Die benannten Schäden am Datenmaterial werden wie Sachschäden behandelt. Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat, oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, bleiben gemäß Ziffer 7.6 AHB ausgeschlossen. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Datenverlust. Die Verantwortung für Datenverlust ist durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt. Dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) eingetreten wäre.
Datenverlust. Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass der Kunde alleiniger Herr über die auf seiner Systemumgebung gespeicherten, eigenen Daten und Informationen ist. Der Kunde ist daher allein dafür verantwortlich, dass: - er geeignete und angemessene organisatorische und technische Maßnahmen ergreift, um die Integrität seiner Daten zu gewährleisten und (endgültige) Datenverluste durch angemessene und regelmäßige Datensicherungen zu vermeiden, damit im Falle eines Datenverlustes – gleich aus welchem Grund – mit möglichst geringem Aufwand die Daten wiederhergestellt werden können; - eine Versicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten ist, die alle etwaig erlittenen Schäden und/oder Kosten aufgrund eines Datenverlustes – gleich aus welchem Grund – abdecken.
Datenverlust. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet meetreet in dem aus § 10 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherheitskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
Datenverlust. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der (einfach) fahrlässigen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten durch sich selbst reproduzierende schadhafte Codes verursacht werden. Schadhafte Codes sind z.B. Viren, Würmer, Trojaner, Logische Bomben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine mindestens wöchentliche Datensicherung erfolgt und angemessene Sicherheitstechnik (aktueller Virenscanner, Firewall, ausreichend komplexe Passwörter, Verschlüsselung von Datenträgern) vorhanden ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten Ziff. 7.2 und 7.4 der AHB GVO. Die Versicherungssumme für den einzelnen Schaden beträgt 100.000 EUR, für alle Schäden eines Jahres 200.000 EUR.
Datenverlust. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der versehentlichen Löschung, Veränderung oder Blockierung von Daten. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Datensicherung erfolgt und angemessene Sicherheitstechnik vorhanden ist. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie- genheit, gilt Teil A (AB-AH) Ziff. 11.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Datenverlust. (1) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernich- ten.
Datenverlust. 1. Für die Sicherung der Daten, die der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsgegenstands vorhält, ist er selbst ausschließlich verantwortlich. Falls keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit der Wacker GmbH getroffen wurde, ist diese nicht verpflichtet, die Daten des Vertragspartners zu sichern.